Bibliotheksverordnung
                            Bibliotheksverordnung  vom 6. Februar 2001 (Stand 20. Juni 2006)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Koordination und Förderung
                            1  Der Staat koordiniert und fördert die Tätigkeit von Bibliotheken auf seinem Ge  -  biet durch:  a)  Führung staatlicher Bibliotheken;  b)  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   an nichtstaatliche, öffentlich zugängliche Bibliotheken;  c)  Beratung von Schul- und Gemeindebibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert die interbibliothekarische Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 b) Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek ist eine allgemeine wissenschaftliche Bibliothek. Sie:  a)  sammelt, erschliesst, vermittelt und bewahrt Literatur sowie Informationen  auf anderen Datenträgern aus allen Wissensgebieten;  b)  ist Sammelstelle für Sangallensia;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  führt das St.Galler Bibliotheksnetz;  d)  unterstützt Schul- und Gemeindebibliotheken durch Ausbildung und Bera  -  tung;  e)  organisiert Autorenlesungen in Volksschulen;  f)  vermittelt ihre Bestände durch Ausstellungen, Veranstaltungen und Publika  -  tionen;  g)  beteiligt sich an der bibliothekarischen Berufsausbildung und Zusammenar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 19. Februar 2001, ABl 2001, 412; in Vollzug ab 1. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  2   des Kulturförderungsgesetzes, sGS  275.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und der Ortsbürgergemeinde St.Gallen  vom 20.  Dezember 1978 (Vadianische Sammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Benützung
                            1  Die Kantonsbibliothek ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für deren Benützung werden angemessene Gebühren verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Inneres und Militär erlässt eine Benützungsordnung und  einen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 St.Galler Bibliotheksnetz
                            1  Das St.Galler Bibliotheksnetz ist ein Verbund von Bibliotheken zur Erfassung und  Verwaltung von Beständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Beteiligung von  nichtstaatlichen  oder  ausserkantonalen  Bibliotheken  am  St.Galler Bibliotheksnetz ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Inneres und Militär schliesst Vereinbarungen über die Be  -  teiligung am St.Galler Bibliotheksnetz mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtli  -  chen Körperschaften und Anstalten innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie  mit Privaten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
                            1  Die Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken besteht aus wenigstens  fünf vom Departement für Inneres und Militär im Einvernehmen mit dem Erzie  -  hungsdepartement gewählten Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident ist die Leite  -  rin oder der Leiter der Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission  unterstützt die Kantonsbibliothek  bei ihrer Tätigkeit für die  Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie kann Fachgruppen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Inneres und Militär erlässt im Einvernehmen mit dem Er  -  ziehungsdepartement ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bibliothekskonferenz
                            1  Die Bibliothekskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der grösseren  Bibliotheken im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Bibliotheksverordnung vom 22.  März 1983  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 18–34 (sGS 271.0).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  März 2001 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  36–35  06.02.2001  01.03.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 aufgehoben 41–50 20.06.2006 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2001  01.03.2001  Erlass  Grunderlass  36–35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2006  keine Angabe  Art. 2  aufgehoben  41–50