Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
                            Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen  über die Harmonisierung und die gemeinsame  Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der  Schweiz (PTI-Vereinbarung, VPTI)  Vom 14. November 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,  Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Nidwal  -  den,   St.  Gallen,   Schaffhausen,   Solothurn,   Schwyz,   Thurgau,   Tessin,   Uri,  Waadt, Wallis, Zug und Zürich, handelnd durch ihre Justiz- und Polizeidirekto  -  rinnen beziehungsweise -direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorste  -  herin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD),  mit dem Ziel, die Polizeitechnik und -informatik (PTI) zu harmonisieren,  mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI Neues gemeinsam zu reali  -  sieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen,  mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren  Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen,  zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu betreiben,  mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzu  -  stellen,  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die  Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den be  -  teiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik (PTI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft  «PTI  Schweiz».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur PTI gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  polizeiliche Einsatzmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur VPTI vom Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft beschlossen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Februar  2020.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informatiklösungen,   die   insbesondere   der   Kommunikation   sowie   der  gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung  von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
                            1  Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und,  wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Vereinba  -  rung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstim  -  mung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informa  -  tikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu die  -  sem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen so  -  wie die Organe von PTI  Schweiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informie  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen  Anwendungen   und   Systeme   von   PTI  Schweiz   sowie   von   Bund   und  Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der  anderen Stellen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Körperschaft PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform und Zweck
                            1  PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI.  Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementie  -  rung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur  Verfügung stellen, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und  deren gemeinsamen Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Bst.  a sowie  Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder  denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die  Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwe  -  sen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe von PTI Schweiz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die strategische Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der strategische Ausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die operative Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der operative Ausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Fachgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die  Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs.  1  Bst.  b, d,  e sowie der Revisionsstelle (Abs.  1  Bst.  g) beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
                            1  Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen Aus  -  schuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Versamm  -  lung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den Leistungser  -  bringer sowie die Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit  Vorarbeiten beauftragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eige  -  nen Aufgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Versammlung  vor und berufen die Versammlungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Fachgruppen   können   dem   Leistungserbringer   Anträge   zuhanden   der  Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strategische Versammlung
                            1  Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk  -  toren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder  der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der Präsident der Konfe  -  renz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren (KSSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten  und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strategischer Ausschuss
                            1  Der   strategische   Ausschuss   ist   das   strategische   Führungsorgan  von  PTI  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto  -  rinnen und -direktoren (KKJPD);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizei  -  kommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen  Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für  Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie die Prä  -  sidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsiden  -  ten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Operative Versammlung
                            1  Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug  auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe  fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren  Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern  der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Präsidentin   oder   der   Präsident   der   Schweizerischen   Vereinigung  Städtischer Polizeichefs (SVSP);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Direktorin   oder   der   Direktor   des   Schweizerischen   Polizei-Instituts  (SPI);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol),  des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössi  -  schen Zollverwaltung (EZV).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Abs.  2, vertritt sie in der operativen  Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische Versammlung  wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten so  -  wie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Operativer Ausschuss
                            1  Der   operative   Ausschuss   ist   das   operative   Steuerungsorgan   von   PTI  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der  KKPKS sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer Juristin oder einem Juristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse  romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikonkordat Nordwest  -  schweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Po  -  lizeikonkordat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Stadt Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  des   Programms  Harmonisierung der  Informatik   in der   Strafjustiz  (HIS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des  VBS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder nach Abs.  3  Bst.  b und c können Privatpersonen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Ausgenom  -  men sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bun  -  desrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder  den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungserbringer
                            1  Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeord  -  neten Organe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese  oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal  werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI  Schweiz angestellt oder auf  -  grund einer Vereinbarung zwischen PTI  Schweiz und einem Gemeinwesen von  diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI  Schweiz unterstehen sie in  beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser Vereinbarung und dürfen keine  Weisungen des Gemeinwesens entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategi  -  sche Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der strategischen  Versammlung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer An  -  wendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  möglich,   wird  die  Finanzkontrolle  einer   Partei   dieser   Vereinbarung  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fachgruppen
                            1  Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiin  -  formatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von  den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der Leistungsbezü  -  ger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen
                            1  In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei Stimmen.  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der  Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen Versammlung  und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindes  -  tens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sachentscheide   der   Versammlungen   und   der   Ausschüsse   bedürfen   der  Mehrheit   der   Stimmen   der   anwesenden   stimmberechtigten   Mitglieder.   Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande,  wenn ihn das EJPD ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem folgen  -  den Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen  sich am Produkt beteiligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der Ver  -  abschiedung des Projektauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht betei  -  ligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit bera  -  tender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach Abs.  4 ab  -  lehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidieren  -  de Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmen  -  gleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von den  gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen aus  -  geübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffen  -  den Organs ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst wer  -  den, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschluss  -  verfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt. Es gelten  die allgemeinen Mehrheitsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement
                            1  Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein  Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendi  -  gen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation,   Aufgaben,   Zuständigkeiten   und   Verantwortlichkeiten   der  einzelnen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verhältnis zwischen den Organen (Art.  5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
                            1  Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz be  -  fugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüs  -  se werden ins Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strategische Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   strategische   Versammlung   legt   die   Ziele   und   die   Strategie   von  PTI  Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-  Zustand   bei   den   Gemeinwesen   und   ermitteln   den   Handlungsbedarf   ein  -  schliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versamm  -  lung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den  betreffenden Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und strategi  -  sche Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI  Schweiz  den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Projekte sowie Produkte und deren Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwend  -  baren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie  bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines  Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen  Kapazitäten beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Pro  -  dukts beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
                            1  Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten  teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinba  -  rungen (Art.  3  Abs.  4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Re  -  geln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne  Stimmrecht vereinbart werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die  Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur Genehmi  -  gung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der  Vereinbarungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezug von Produkten durch Private (Art.  3  Abs.  4  Bst.  b) setzt zusätzlich  die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
                            1  Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen  Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entspre  -  chende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeu  -  tung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer  Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung  eines Projekts gilt dasselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts  zuständig ist, legt mit nach Art.  13  Abs.  5 eingeschränktem Stimmrecht die Be  -  dingungen fest für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedin  -  gungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg  aus einem Projekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin  oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den Aus  -  schuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und  Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbesonde  -  re ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu erarbeiten, das  die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die Informationssicher  -  heit und den Datenschutz bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine  Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im  Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voranschlag
                            1  Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag und  den Finanzplan von PTI  Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt  von nationaler und strategischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige  Produkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorstudien zu Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer  Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Kosten
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über  den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der strategi  -  schen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der  Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekann  -  ten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art.  18) wird ein Beitrag an die all  -  gemeinen Kosten von PTI  Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe,  insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Bei  -  träge der Parteien nach Abs.  1 reduzieren sich in diesem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Projektkosten
                            1  Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Ver  -  sammlung   (Art.  19  Abs.  2)   legt   mit   nach   Art.  13  Abs.  5   eingeschränktem  Stimmrecht Folgendes fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer  des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintre  -  tenden   Projektteilnehmern   und   von   Leistungsbezügern,   die   nicht   am  Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträ  -  ge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einkaufsbeiträge   werden   den   Parteien   dieser   Vereinbarung,   die   am  Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrie  -  ben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewinn und Vermögen
                            1  PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als  es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
                            1  Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung  von PTI  Schweiz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz  pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen  (Art.  21  Abs.  2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben  entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur  Rechnungslegung nach Art.  962a des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die mit dem Betrieb von PTI  Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter  Vorbehalt der Abs.  4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbe  -  sondere betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Ar  -  chivierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  öffentliche Beschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vor  -  sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung  von   Zugangsgesuchen   zu   amtlichen   Dokumenten,   die   sie   zuhanden   von  PTI  Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wur  -  den, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen durchführen  und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die Arbeitsver  -  hältnisse   und   die   damit   verbundenen   Fragen   unter   Vorbehalt   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 dessen Recht anwendbar.
                            3)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI  Schweiz mit  ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art.  101  Abs.  2 des  bernischen Personalgesetzes vom 16.  Sept.  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ) gilt nicht; an ihre Stelle tre  -  ten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt  diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verfügungen nach Abs.  6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern  angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung  offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18  Kantone sie  unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des In  -  krafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  28  Abs.  2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Abs.  2 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beitritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseiti  -  ge Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt  wird auf den 1.  Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton  und den strategischen Ausschuss einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung beste  -  hender   Nutzungsvereinbarungen   (Art.  3  Abs.  4   und   Art.  18)   zwischen   dem  Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese Vereinba  -  rung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
                            1  PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie  führt   diese   in   der   Zeit   zwischen   dem   Erreichen   der   Mitgliederzahl   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 und dem Inkrafttreten durch.
                            3  Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BSG  153.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die Übertra  -  gung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übernimmt diese es vollständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den dar  -  an beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein  zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regeln nach Abs.  4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lan  -  cierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne Unter -
                            zeichnung dieser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich  an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende Produkte des  Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht  unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nut  -  zungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art.  3  Abs.  4 und Art.  18) wei  -  terhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsver  -  einbarungen neu geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Läuft die Frist nach Abs.  1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach  dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser Vereinbarung  beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von  Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf  eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von  PTI  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung
                            1  Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung be  -  schliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art.  13  Abs.  2) ist eine Zwei-Drit  -  tels-Mehrheit erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch  zwei Drittel der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwen  -  digen Ratifikationen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeit  -  punkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwen  -  digen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungs  -  termin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss  gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens der Änderung erklären.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Austritt
                            1  Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das  Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Versamm  -  lung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Par  -  teien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Verein  -  barung herbeiführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen Versamm  -  lung jederzeit aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflö  -  sung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
                            1  Wird diese Vereinbarung aufgelöst,  so liquidiert der  operative Ausschuss  PTI  Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI
                            Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung  von PTI  Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf  einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt geson  -  dert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art.  22  Abs.  1)  unter den Projektteilnehmern beziehungsweise Leistungsbezügern aufge  -  teilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem  Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art.  21  Abs.  1) un  -  ter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
                            1  und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Partei  -  status (Art  18 und Art.  19  Abs.  3).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Streitbeilegung
                            1  Streitigkeiten   unter   Parteien   dieser   Vereinbarung,   Projektteilnehmern   und  Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI  Schweiz werden nach Möglich  -  keit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art.  44  Abs.  3 der Bundes  -  verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  101  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2019  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021.017  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.11.2019  01.01.2021  Erstfassung  GS 2021.017  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.017