Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton  Graubünden (GöV)  Vom 2. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  82  Abs.  1 und Abs.  3 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 3. Mai 2022  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden in Bezug  auf die Erschliessung, das Angebot, die Beiträge, die Zuständigkeiten und das Ver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt überdies die Bestellung und die Finanzierung des Schienengüterverkehrs  im Kanton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diesem Gesetz unterstehen die im Kanton Graubünden tätigen Transportunterneh  -  men, Gemeinden, Regionen, Gemeindeverbände und ähnliche Organisationen, die  Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr unter Berücksichtigung  einer nachhaltigen Siedlungs-, Wirtschafts-, Energie-, Umwelt- und Sozialpolitik mit  dem Ziel:  a)  eine bedarfsgerechte Erschliessung aller Ortschaften unter Koordination des  gesamten Verkehrs zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2022/2023, 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine effiziente Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der  finanziellen Vorgaben sicherzustellen;  c)  Energie sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie die Umwelt zu scho  -  nen;  d)  Anreize zum Umstieg auf den öffentlichen Verkehr zu schaffen;  e)  neue Technologien und Mobilitätsformen in der Verkehrskonzeption zu be  -  rücksichtigen und zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stimmt den öffentlichen Verkehr auf den Fern- und Schienengüterver  -  kehr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordination und Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden, den  Regionen, den Gemeindeverbänden sowie ähnlichen Organisationen die Massnah  -  men für den öffentlichen Verkehr und den Schienengüterverkehr. Er stimmt sie mit  dem motorisierten Individualverkehr und dem Fuss- und Veloverkehr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den Nachbarkantonen, dem angrenzenden Aus  -  land, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden, mit ähnlichen Orga  -  nisationen sowie mit den Transportunternehmen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz gelten als:  a)  öffentlicher Verkehr: verkehrliche Angebote zur Erschliessung von Ortschaf  -  ten mit Verkehrsmitteln, die allen Personen zugänglich sind und in der Regel  nach einem publizierten Fahrplan verkehren;  b)  Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn sowie Güterum  -  schlag im Rahmen des kombinierten Verkehrs;  c)  Transportunternehmen:   Unternehmen   des   öffentlichen   Verkehrs,   die   eine  Transportleistung im öffentlichen Auftrag erbringen;  d)  Arten der Erschliessung: Zuweisung der Erschliessung im Kantonsgebiet mit  -  tels öffentlichem Verkehr im Rahmen der Basiserschliessung (regionaler Per  -  sonenverkehr   und   Grunderschliessung),   der   Zusatzerschliessung   oder   des  Ortsverkehrs;  e)  Angebot: Linie des öffentlichen Verkehrs mit einer bestimmten Anzahl Kurs  -  paaren, eingeteilt in verschiedene Angebotsstufen;  f)  Betriebsbeiträge: Beiträge, die gestützt auf eine Angebotsvereinbarung in der  Regel als Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten im Rahmen des Be  -  stellverfahrens ausgerichtet werden;  g)  Investitions- oder Förderbeiträge: geldwerte Vorteile, die der Gesuchstellerin  oder dem Gesuchsteller gewährt werden, sofern sie oder er eigene Mittel in  angemessener Weise einsetzt;  h)  neue Mobilitätsformen: Angebote im öffentlichen Verkehr und im Schienen  -  güterverkehr, die nicht zwingend gemäss einem publizierten Fahrplan verkeh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. PLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonales Konzept des öffentlichen Verkehrs
                            1  Das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs dient der mittelfristigen Planung  und langfristigen Steuerung des Angebots. Es wird periodisch im Sinne einer rollen  -  den Planung durch den Kanton überarbeitet und genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton nimmt bei der Erarbeitung des kantonalen Konzepts des öffentlichen  Verkehrs die Interessen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen über die  Fahrplanpräsidentinnen oder Fahrplanpräsidenten entgegen. Er kann die im Kanton  im öffentlichen Verkehr tätigen Transportunternehmen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ERSCHLIESSUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr
                            1  Zur   Erschliessung   des   Kantonsgebiets   mittels   öffentlichem   Verkehr   werden  Angebotsstufen definiert. Der Kanton legt die Richtwerte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arten der Erschliessung im öffentlichen Verkehr
                            1  Die Gemeinden haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte Basiserschliessung, die  sich an der Nachfrage orientiert. Das Angebot wird den tageszeitlichen und saisona  -  len Bedürfnissen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz  1 für eine Basiserschlies  -  sung   aufgrund   der   Nachfrage   nicht   erfüllen,   haben   Anspruch   auf   eine   Grunder  -  schliessung.   Sie   orientiert   sich   an   der   Einwohnerzahl   als   Kriterium.   Über   den  Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen entscheidet der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusatzerschliessung umfasst das über die Basiserschliessung hinausgehende  Angebot.   Sie   trägt   siedlungs-,   wirtschafts-,   regionalpolitischen   und   touristischen  Zielen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ortsverkehr umfasst die Erschliessung innerhalb einer Ortschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. BESTELLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1. Öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Basis- und Zusatzerschliessung
                            1  Der Kanton bestellt im Rahmen der Basiserschliessung gemeinsam mit dem Bund  die Erschliessung mit dem regionalen Personenverkehr und zusätzlich eine Grunder  -  schliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Gemeinde  -  verbänden oder ähnlichen Organisationen unter Berücksichtigung der Nachfrage so  -  wie der Wirtschaftlichkeit eine über Absatz  1 hinausgehende Erschliessung (Zusat  -  zerschliessung) bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Bestellverfahren   richtet   sich   gemäss   den   einschlägigen   Bestimmungen   der  Verordnung   über   die   Abgeltung   des   regionalen   Personenverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend  gemeinsame   Bestellungen   von   Bund   und   Kantonen,   soweit   der   Kanton   für   die  Grund- und Zusatzerschliessung keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Anstel  -  le des Bundes (Bundesamt für Verkehr) handelt der Kanton. Der Kanton ist bei der  Bestellung gemäss Absatz  2 in der Regel federführend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann im dazwischenliegenden Jahr des zweijährigen Bestellverfahrens  des Bundes die Bestellung der Basis- oder Zusatzerschliessung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ortsverkehr
                            1  Für die Bestellung des Ortsverkehrs sind die Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese ist auf die Transportketten des übergeordneten Angebots des öffentlichen  Verkehrs abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2. Schienengüterverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rolle des Kantons
                            1  Der Kanton bestellt den Schienengüterverkehr der im Kanton Graubünden tätigen  Transportunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierung
                            1  Die Kantonsbeiträge werden über den allgemeinen Staatshaushalt finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  745.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. BETRIEBSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Öffentlicher Verkehr
                            1  Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten im regionalen Perso  -  nenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton finanziert die ungedeckten Kosten der Grunderschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 bis 80 Prozent an die ungedeckten Kosten  der Zusatzerschliessung. Bei mehreren Gemeinden bemisst sich der Kostenanteil pro  Gemeinde an den ungedeckten Kosten der Zusatzerschliessung nach der Einwohner  -  zahl, sofern die Gemeinden keinen anderen Verteilschlüssel vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden finanzieren die Kosten des Ortsverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Abschreibungs-  und  Finanzierungskosten   von   Neu-   und   Ersatzinvestitionen  gelten in der Regel als abgeltungsberechtigte Kosten, sofern diese von den Bestel  -  lern vorgängig genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schienengüterverkehr
                            1  Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten des Schienengüterver  -  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Angebotsvereinbarungen
                            1  Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmen für das von ihm federführend  bestellte Angebot Angebotsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Abschluss   der   Angebotsvereinbarung   richtet   sich   im   Übrigen   nach   den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Abgeltung des regionalen  Personenverkehrs  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Autoverlad
                            1  An den schienengebundenen Autoverlad werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einzelne Verbindungen kann der Kanton aus regionalpolitischen oder anderen  wichtigen Gründen ausnahmsweise Beiträge an deren ungedeckten Kosten leisten,  wenn   deren   Betrieb   aus   wirtschaftlichen   Gründen   für   das   Transportunternehmen  nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grenzüberschreitende Angebote
                            1  Grenzüberschreitende Angebote im Linienverkehr können durch den Kanton mit  -  bestellt werden, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell an  den ungedeckten Kosten angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für kurze Strecken ausserhalb des Kantonsgebiets kann der Kanton ausnahmsweise  auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  745.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. FÖRDERBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            1  Der Kanton kann zur Förderung des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren. Fol  -  gende Massnahmen können unterstützt werden:  a)  touristische Linien des öffentlichen Verkehrs;  b)  Versuchsbetriebe;  c)  grenzüberschreitende Massnahmen;  d)  neue Mobilitätsformen;  e)  Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, die den CO -  ₂  Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren;  f)  weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel  erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern;  g)  Tarifverbünde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge betragen bis zu 50 Prozent der ungedeckten Kosten. Die Bemessung  der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse an der Massnahme aus der  Sicht des öffentlichen Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überwiegt das Interesse des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die  Beiträge gemäss Absatz  2 erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Massnahmen ausschliesslich dem Orts  -  verkehr zuzurechnen sind. Ausnahme bildet Artikel  22 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Touristische Linien des öffentlichen Verkehrs
                            1  Der Kanton kann an touristische Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die touristischen Linien dürfen keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter ha  -  ben, keine  Angebote  des regionalen Personen- und Ortsverkehrs konkurrenzieren  und müssen einen Umsteigeeffekt bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Versuchsbetriebe
                            1  Der Kanton kann während des Versuchsbetriebs Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Versuchsbetriebs hat die Finanzierung des Vorhabens gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 oder gemäss Artikel 21 dieses Gesetzes zu erfolgen.
                            3  Ein Versuchsbetrieb wird auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grenzüberschreitende Massnahmen
                            1  Der Kanton kann an grenzüberschreitende Massnahmen Beiträge gewähren, wenn  diese   einen   Umsteigeeffekt   bewirken   und   sich   die   Interessierten   ausserhalb   des  Kantons finanziell angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft   die   Massnahme   ein   Angebot   mit   einer   kurzen   Strecke   ausserhalb   des  Kantonsgebiets,   kann   der   Kanton   ausnahmsweise   auf   die   finanzielle   Beteiligung  Dritter verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Neue Mobilitätsformen
                            1  Der   Kanton   kann   an   neue   Mobilitätsformen   zur   zweckmässigen,   effizienten  Erschliessung von Ortschaften Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Massnahmen zur Vermeidung oder zur wesentlichen Reduktion des
                            CO -Ausstosses  ₂
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann an Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Ver  -  kehr, die den CO -Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren, Beiträge gewäh  ₂  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Weitere Massnahmen
                            1  Der Kanton kann an weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen  Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern, Beiträge gewähren.  Dies sind insbesondere:  a)  Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmassnahmen;  b)  weitere Angebote zur Gewährleistung der Transportketten und solche, die bei  aussergewöhnlichen Ereignissen notwendig werden;  c)  Veranstaltungen,   bei   denen   für   Teilnehmende   und   Gäste   ein   zusätzliches  Angebot für die verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr bereitge  -  stellt wird;  d)  Tariferleichterungen gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Voraussetzungen und Verhältnis unter den verschiedenen Beiträgen
                            1  Beiträge an Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs aus Finanzmit  -  teln des Bundes werden nach dessen Beitragsvoraussetzungen gewährt. Sie sind bei  der Bemessung des Kantonsbeitrags zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz  1 hat für die kanto  -  nale Förderung keine bindende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen in der  Regel zusammen mit anderen Beiträgen von Bund und Kanton 80 Prozent der unge  -  deckten Kosten für die einzelne Massnahme nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Voraussetzungen   an   die   Eigenleistung,   Verwirkung,   Projektabweichungen  oder Zweckentfremdung ergeben sich sinngemäss aus Artikel  31  ff. dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  745.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Tarifverbünde
                            1  Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öf  -  fentlichen Verkehrs und schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Tarif  -  verbünden. Er kann an Tarifverbünde Beiträge gewähren, welche die Verwendung  eines einzigen Fahrausweises zu einem von Verkehrsmittel und Umsteigeort unab  -  hängigen Tarif ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden an die Trägerschaft ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die weiteren Besteller regeln die Entschädigung in einer Verbund  -  vereinbarung mit den Transportunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Geset  -  zes Leistungen von Kanton und Gemeinden erhalten, können zur Zusammenarbeit in  einem Tarifverbund verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. INVESTITIONSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bahninfrastrukturen
                            1  Der Kanton kann an den Bau und Ausbau von Bahninfrastrukturen, die nicht über  den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden grundsätzlich an die Erstellerin oder den Ersteller der Infra  -  struktur ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei  -  trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Projekten mit besonde  -  rem kantonalem Interesse kann der Kanton die Beiträge erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   Beiträge   des   Bundes   für   Bahninfrastrukturen   vorfinanzieren,  wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr des Kantons dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransport -
                            unternehmen des öffentlichen Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann für den Bau und die Erneuerung von Bauten, Anlagen und Ver  -  kehrseinrichtungen   von   Strassentransportunternehmen   des   öffentlichen   Verkehrs  Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden an die Erstellerin oder den Ersteller ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei  -  trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Überwiegt das Interesse  des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die Beiträge erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Bau und die Erneuerung von Vorhaben, die ausschliesslich dem Ortsver  -  kehr dienen, werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Park-and-ride-Anlagen und Bike-and-ride-Anlagen
                            1  Der Kanton kann an die Erstellung von Park-and-ride- sowie Bike-and-ride-Anla  -  gen Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei  -  trag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anschlussgleise
                            1  Der Kanton kann an die Erstellung und Erneuerung von Anschlussgleisen Beiträge  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen  zur Förderung von Anschlussgleisen richten sich nach den einschlägigen Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrts  -  unternehmen  1  )  , soweit der Kanton keine abweichenden Bestimmungen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei  -  trag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kombinierter Schienengüterverkehr
                            1  Der Kanton kann für den Bau, die Anschaffung oder die Erneuerung von Anlagen,  die der Verlagerung von Gütern auf die Schiene im kombinierten Schienengüterver  -  kehr dienen, Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen  zur   Förderung   des   kombinierten   Schienengüterverkehrs   richten   sich   nach   den  einschlägigen   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   den   Gütertransport   durch  Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , soweit der Kanton keine abweichenden Be  -  stimmungen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei  -  trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Eigenleistung
                            1  Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller oder weitere an der Massnahme Interessier  -  te wie Gemeinden oder Dritte haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Vorhaben, die für nicht involvierte Nachbargemeinden von einem bedeutenden  Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwirkung
                            1  Beginnt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vor  -  habens bereits vor der Beitragszusicherung oder werden Anschaffungen beziehungs  -  weise Bestellungen bereits davor getätigt, werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  742.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  742.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller kann der vorzeitige Baubeginn oder  die vorzeitige Anschaffung beziehungsweise Bestellung durch den Kanton bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Projektabweichungen
                            1  Weicht die realisierte Baute, Anlage oder Bestellung vom Gesuch ab, das der Bei  -  tragsverfügung   oder  dem   Beitragsbeschluss   zugrunde   liegt,   kann  der   Kanton  die  Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf wesentliche oder zu Mehrkosten  führende Projektänderungen nur mit vorheriger Genehmigung des Kantons vorneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zweckentfremdung
                            1  Werden Vorhaben gemäss Artikel  26  ff. dieses Gesetzes durch den Kanton unter  -  stützt und ihrem Zweck entfremdet oder zweckwidrig genutzt, sind die Beiträge dem  Kanton unverzüglich anteilsmässig zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann der Kanton auf Gesuch hin von einer Rückforderung ab  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. WEITERE BEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Geschichtliches und kulturelles Erbe
                            1  Der Kanton kann an Massnahmen zum Erhalt und zur Vermittlung des geschichtli  -  chen und kulturellen Erbes des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung erfolgt gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fahrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Fahrplanregionen und Fahrplanverfahren
                            1  Der Kanton legt die Fahrplanregionen und die Grundsätze des Fahrplanverfahrens  fest, soweit sie nicht vom Bund vorgegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fahrplanregionen koordinieren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Ver  -  kehr die Anliegen und Anträge der jeweiligen Region. Sie unterbreiten dem Kanton  insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Angebots im öffentlichen Verkehr in  der Region und Anträge für Fahrplanbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fahrplanregionen sind in der Ausgestaltung des Fahrplanverfahrens für die je  -  weilige Region frei und können die Aufgaben gemäss Absatz  2 auf Gemeindever  -  bände oder ähnliche Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung wählt für jede Fahrplanregion deren Fahrplanpräsidentin oder Fahr  -  planpräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Subventionsrechtliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Betriebsbeiträge des Kantons
                            1  Die Rechnungen und Bilanzen der Transportunternehmen, die Betriebsbeiträge des  Kantons   erhalten,   aber   nicht   einer   subventionsrechtlichen   Prüfung   gemäss   den  einschlägigen  Bestimmungen   des  Bundesgesetzes  über   die   Personenbeförderung  1  )  unterliegen, können vom Kanton eingefordert werden. Der Kanton kann von den  Transportunternehmen zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann periodisch oder nach Bedarf prüfen, ob die von ihm aufgrund ei  -  ner Angebotsvereinbarung an die Transportunternehmen gewährten Beiträge zweck  -  konform verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zuständigkeiten und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat legt die finanziellen Mittel für den öffentlichen Verkehr unter Be  -  rücksichtigung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs mit dem Budget  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in abschliessender Kompetenz die rückzahlbaren und bedingt rückzahlba  -  ren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Ver  -  kehrs unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital  umwandeln, insbesondere um den Kanton an notwendigen Bilanzsanierungen zu be  -  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Regierung
                            1  Sofern der Bund und die beteiligten Kantone dies ebenfalls tun, kann die Regie  -  rung in abschliessender Kompetenz:  a)  auf die Rückzahlung von rückzahlbaren und bedingt rückzahlbaren Darlehen  des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ent  -  sprechend seinem Darlehensanteil verzichten;  b)  die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infra  -  struktur   des   öffentlichen   Verkehrs   entsprechend   seinem   Darlehensanteil   in  Reserven umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bilanzsanierun  -  gen zu beteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  745.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons unter Vorbehalt der notwen  -  digen aktienrechtlichen Beschlüsse und ohne Änderung der Aktionärsverhält  -  nisse in Aktienkapital umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bi  -  lanzsanierungen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechtsmittel
                            1  Entscheide des Departements über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträ  -  gen können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde gemäss Absatz  1 ergeben sich  aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher  Anspruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses  Gesetzes bereits hängig sind. Davon ausgenommen sind kantonale Beiträge an Sa  -  nierungen von Vorhaben des öffentlichen Verkehrs gemäss Bundesgesetz über die  Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die bereits zugesicherten Beiträge gelten die bisherigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  2022-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.09.2022  01.01.2023  Erstfassung  2022-048