Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personendaten
                            -  1  -  Ausführungsreglement  zum Gesetz über den Schutz von Personend  a  ten  vom 26. Februar 1986  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  24  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1984  über  den  Schutz  von Personendaten;  auf Antrag des Justiz  -  , Polizei  -   und Mi  litärdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe G 2/2
                            1  Unter  Vereinigen  von  Datensammlungen  versteht  man  die  Umstellung  ve  r-  schiedener  Datensammlungen,  sei  es  durch  die  Aufnahme  von  Sekundäri  n-  formationen  in  eine  Hauptd  atensammlung  oder  sei  es  durch  die  Ersetzung  mehrerer bisheriger durch eine neue Datensammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Verketten  von  Datensammlungen  gilt  die  Tätigkeit,  die  darin  besteht,  von  einem  einzigen  Suchgrund  ausgehend  verschiedene  elektronische  Date  n-  sammlungen  unt  ereinander  zu  verbinden,  und  deren  gleichzeitige  Benützung  zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Datensicherung G 8 - 22
                            1  Die Sicherungsmassnahmen sind:  a)  physischer Art, die insbesondere die Räumlichkeiten, die Zugangsschlüssel  und die Auswei  s  papiere betreffen;  b)  adm  inistrativer  Art,  die  insbesondere  in  Form  von  Dienstanweisungen  an  das Personal und deren Einhaltungskontrolle e  r  lassen werden;  c)  informatik  -  technischer  Art,  die  insbesondere  aus  Kennwörtern  und  Ko  n-  trollprogrammen best  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Inhaber  der  Datensammlun  mit der kantonalen Datenschutzkommission (Kommission) und in Berücksic  h-  tigung der Natur der bearbeiteten Daten des ihnen zugänglichen Personenkre  i-  ses  und  des  Standortes  der  Anlagen  die  zu  ergreifenden  Sicherungsm  assna  h-  men. Er überprüft regelmässig ihre Funktionszuverlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  kontrolliert  periodisch  die  Wirksamkeit  der  Systeme  und  ordnet bei Schwachstellen eine Verstärkung der Sicherungsmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sperrung der Datensammlung
                            1  Der  Ei  nzelne  kann  mittels  eines  Gesuches  an  den  Staatsrat  die  Sperrung  sämtlicher,  ihn  betreffenden  Daten,  die  in  den  vom  Staat  geführten  Date  n-  sammlungen eingetragen sind, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe Gesuch kann, was die kommunalen Datensammlungen betrifft, an  den Gem  einderat gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bereinigung der Datensammlung G 18/3
                            Der  Inhaber  der  Datensammlung  muss  bei  Annahme  eines  Berichtigungs  -  oder Vernichtungsgesuches den Betroffenen systematisch in Kenntnis setzen,  dass  er  verlangen  könne,  die  Berichtigung    sei  im  Rahmen  des  Möglichen  Drittpersonen,  welche  die  unrichtigen  Daten  geliefert  oder  erhalten  haben,  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Bekanntgabe von Daten für Adressbücher und  ähnliche Werke von allg  e
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vertrag G 9/6. a) Grundsatz
                            1  Die  Be  kanntgabe  von  Daten  aus  Datensammlungen,  die  dem  Gesetz  unte  r-  stellt  sind,  für  Adressbücher  oder  ähnliche  Werke  von  allgemeinem  Interesse  bildet Gegenstand eines Vertrages zwischen ihrem Verleger und dem Staatsrat  bzw. dem Gemeinderat oder dem zuständigen i  nterko  m  munalen Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich  muss  der  Verleger  im  Kanton  Wallis  niedergelassen  sein  oder  dort einen Zwei  g  betrieb haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) obligatorische Klauseln
                            Der Vertrag muss obligatorisch:  a)  die zu übermittelnden Personendaten aufführen;  b)  die Her  kunft der übermittelten Personendaten bezeichnen;  c)  den  Verleger  beauftragen,  dem  Betroffenen  den  Zugang  zu  den  ihn  betre  f-  fenden Daten zu gewähren und ihm deren He  r  kunft bekanntzugeben;  d)  die  Häufigkeit  festsetzen,  mit  der  das  Werk  mit  den  vom  Inhaber  de  r D  a-  tensammlung  sowie  von  den  betroffenen  Einzelpersonen  verlangten  B  e-  richtigungen und Ergänzungen veröffentlicht werden muss;  e)  die dem Verleger obliegenden Sicherungsmassnahmen festlegen;  f)  das Kontrollrecht der Kommission vorsehen;  g)  den  Verleger  zur    Wahrung  des  Gesetzes  über  den  Schutz  von  Personend  a-  ten und seines Ausführungsreglementes ve  r  pflichten;  h)  das vom Verleger zu leistende Entgelt festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Sonstige Bekanntgabe amtlicher Daten
                            Daten,  die  in  einem  Adressbuch  oder  in  einem  ähnlic  hen  Werk  von  allgeme  i-  nem  Interesse  enthalten  sind,  dürfen  auf  Anfrage  auch  sonst  bekanntgegeben  werden, sofern die Daten und ihre Ordnungskriterien dieselben sind wie in der  Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 d) Fakultative Klauseln
                            Der Vertrag kann:  a)  die  Übermi  ttlung  von  Personendaten  mit  weiteren  Nebenklauseln  vers  e-  hen;  b)  eine  Konventionalstrafe  für  den  Fall  vorsehen,  dass  der  Verleger  seine  Verpflichtungen  nicht  erfüllen  sollte;  in  jedem  Fall  bleibt  die  Auflösung  des Vertrages vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übermittelb are und übermittelte Daten G 9/6
                            1  Grundsätzlich  sind  diejenigen  Daten  übermittelbar,  welche  in  Artikel  9  A  b-  satz 2 des Gesetzes erwähnt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  den  übermittelbaren  Daten  werden  nur  diejenigen  übermittelt,  welche  für die Erreichung des vom Verleger verf  olgten Zieles unerlässlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonale Datenschutzkommission G 9/6
                            1  Eine  Abschrift  des  Vertrages  wird  der  Kommission,  die  über  dessen  Einha  l-  tung wachen muss, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Nichterfüllung  der  im  Vertrag  aufgestellten  Bedingungen  und  Auflag  en  kann die Kommission alle geeigneten Massnahmen anordnen; für die sich aus  diesem  Vertrag  ergebenden  Streitfälle  bleibt  der  ordentliche  Rechtsweg  vo  r-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Kantonale Datenschutzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  2  Pflichtenhefte G 20  -  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Befugnisse  der  Kommission  sind  einerseits  im  Gesetz  über  den  Schutz  von  Personendaten  und  im  vorliegenden  Reglement  sowie  anderseits  im  G  e-  setz  über  die  Akten  der  gerichtlichen  Polizei  und  dessen  Ausführungsregl  e-  me  nt festgehalten. Sie gelten als Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission verteilt die Aufgaben unter ihre Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann durch ihre Mitglieder mündlich Auskünfte erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  2  Sekretar  iat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Sekretariat  der  Kommission  ist  das  ausführende  Organ  der  Entscheide  der  Kommission,  welcher  es  funktionell  unterstellt  ist;  es  gehört  zum  Parl  a-  mentsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Sekretariats sind insbesondere:  a)  die  mit  der  Arbeitsweise  der  Kommis  sion  verbundenen  administr  a  tiven  Aufgaben wahrzunehmen,  b)  die Sitzungen der Kommission zu protokollieren,  c)  die Administrativarbeiten auszuführen, soweit diese nicht von Mi  t  gliedern  der Kommission selber wahrgenommen werden,  d)  den Jahresbericht zu Hande  n des Grossen Rates vorzubereiten.  Das Pflichtenheft des Sekretariats kann von der Kommission ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  kantonale  Finanzinspektorat  stellt  der  Kommission  das  zur  Durchfü  h-  rung der Sekretariatsaufgaben notwendige Büropersonal zur Ve  r  fügung.  Art  . 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  2  Statut, Entlöhnung und Deplacemententschädigung G 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  der  Kommission  werden  entsprechend  den  Ersatzrichtern  oder  nebenamtlichen  Richtern  am  Kantonsgericht  ents  chädigt.  Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden ist auf sie anwen  d  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  (die)  Kommissionssekretär(in)  erhält  den  Beamtenstatus  und  wird  g  e-  mäss der Besoldung  s  tabelle der kantonalen Verwaltung entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 a
                            2  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigu n-
                            gen vor Gerichts  -   oder Verwaltungsbehörden (GTar) ist für die Aushänd  i  gung  von  Auszügen  und  Bestätigungen  sinngemäss  anwendbar.  Das  Kostend  e-  ckungs  -   und Verhältnismässigke  itsprinzip sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ist Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 GTar sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhaushaltsführung  Die  an  die  Kommissionsmitg  lieder und  -  stellvertreter  ausgerichteten  Entsch  ä-  digungen  sowie  die  Betriebskosten  des  Kommissionssekretariates  und  der  Kommission selber bilden Gegenstand eines getrennten Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten G 26
                            Dieses  Regl  ement  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  über  den  Schutz  von  Pe  r-  sonendaten in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 26. Februar 1986.  Der Präsident des Staatsrates:  Dr.  Bernard Bornet  Der Staatskanzler:  Gaston Moulin  Titel und Änderungen  Publik  ation  In Kraft  AR zum G über den Schutz von Personendaten  vom 26. Februar 1986  GS/VS 1986, 269  1.1.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 9. Mai 1990:  a.:  Art. 11 Abs. 3;  n.W.:   Art. 12, 13 Abs. 2  GS/VS 1999, 277  22.10.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung  vom  8.  Juli  2003:  n.  :  Art.  13  a  ;  n.  t.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis 14 Abl. Nr. 43/2003
                            1.1.2004  a  .: aufgehoben;  n  .: neu;  n.W  .: neuer Wortlaut