Bau- und Planungsverordnung
                            Bau- und Planungsverordnung  Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (BPV)  Vom 19. Dezember 2000 (Stand 28. September 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Teil: Bauvorschriften
1. Kapitel: Baureife (§§ 2ff. BPG)
1. Zuständigkeit
§ 1
                            1  Für die Beurteilung der Baureife von Grundstücken ist das Hochbau- und Planungsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Entscheide im Baubewilligungsverfahren sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bodenordnungskommission
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Zur Prüfung der planungsrechtlichen Baureife wird dem Hochbau- und Planungsamt eine Bodenord  -  nungskommission beigeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission bezeichnet die Grundstücke, deren Lage, Form oder Grösse für die zulässige bauli  -  che Nutzung nicht zweckmässig ist, und Grundstücke, deren Grenzen für die zulässige Nutzung des  umliegenden Gebietes allenfalls verändert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterrichtet und berät die Eigentümerinnen oder Eigentümer dieser Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie prüft Bauvorhaben auf diesen Grundstücken auf ihre Baureife. Das Hochbau- und Planungsamt,  das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , das Grundbuch- und Vermessungsamt und der zuständige Gemeinderat können  ihr weitere Baubegehren zur Prüfung überweisen.  b) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Kommission besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Hochbau- und Planungs  -  amtes, des Bauinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , des Grundbuch- und Vermessungsamtes und einer nicht der Verwal  -  tung angehörenden, vom Hochbau- und Planungsamt im Einvernehmen mit den beteiligten Ämtern zu  bestimmenden Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der  ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 74 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ) ist die vorliegende V an die da  -  mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 13 Abs. 2; 14; 15 Abs. 1; 17 Abs. 3; 22 Abs. 1 und 2; 25 Abs. 2 und 3; 27 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2; 29 Abs. 2; 42 Abs. 6; 67; 68 Abs. 5; 72 Abs. 1; 74 Abs. 1; 79 Abs. 1; 80 Abs. 1; 80b; 83; 85 Abs. 1; 86 Abs. 2; 87; 88 Abs. 1; 95; 97 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Grundstücke oder Bauvorhaben in Riehen und Bettingen zu beurteilen sind, wird sie durch  eine Delegierte oder einen Delegierten dieser Gemeinden ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wird vom Hochbau- und Planungsamt von Amts wegen oder auf Begehren eines  beteiligten Amtes oder einer Gemeinde einberufen.  c) Wirkungen der Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Entscheide der Kommission im Baubewilligungsverfahren sind für das Hochbau- und Planungsamt  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befunde, Bescheide und Auskünfte der Kommission ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens be  -  gründen keine Rechte und Pflichten und können nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Bebauung
                            I. Nutzungsverlagerungen (§ 9 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Gesuche um Bewilligung von Nutzungsverlagerungen sind im Baubegehren zu stellen und schriftlich  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung ist das Hochbau- und Planungsamt zuständig. Seine Entscheide sind für die Be  -  willigungsbehörde verbindlich.  II. Vorragende Bauteile (§ 17 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Baulinie darf durch einzelne Gebäudeteile überschritten werden. Für den Verlauf der Bauflucht  gilt § 28 BPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Gebäudeteile im Sinne von § 17 BPG gelten Zufahrten, Bauten und Anlagen zur Ausstat  -  tung von Vorgärten sowie Aushängeschilder, Laternen und Reklamen. Ihre Zulässigkeit richtet sich  nach § 55 BPG oder nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  III. Einfriedungen (§ 57 BPG)  (III.)1. Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einfriedungen im Sinne des Gesetzes sind Konstruktionen und Bepflanzungen zur Abgrenzung und  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Einfriedungen gelten Stellriemen und andere Abgrenzungen, die nicht höher als 20 cm sind  und sich mit geringem Aufwand versetzen lassen.  (III.)2. Höchsthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            6)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  (III.)3. Verankerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Einfriedungen müssen so verankert werden, dass sie den Belastungen Stand halten, denen sie norma  -  lerweise ausgesetzt sind, namentlich bei Gartenarbeiten und durch Hangdruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vermeidung von Schäden bei Aufgrabungen müssen Mauern und Pfosten an der Grenze zur All  -  mend ein mindestens 60 cm tiefes Fundament aus armiertem Beton oder einem die gleiche Festigkeit  gewährleistenden Material haben.  (III.)4. Messung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Höhe der Einfriedungen wird von der tiefer liegenden Seite aus bestimmt. Bei einem Höhenun  -  terschied von mehr als 1 m darf die Höchsthöhe durch eine 1 m hohe Absturzsicherung überschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarte Höchsthöhen werden von der gleichen Linie aus gemessen wie die Höhe der an der  Grenze zulässigen eingeschossigen Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tiefe der Verankerungen von Einfriedungen an der Grenze zur Allmend wird von der Allmend  -  oberfläche aus bestimmt.  (III.)5. Beschaffenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Einfriedungen von Grundstücken dürfen nicht mit Glasscherben und dergleichen bewehrt sein. Sta  -  cheldraht ist erst von einer Höhe von 2 m an zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfriedungen müssen für Kleintiere durchlässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Linien- oder Bebauungspläne Beschränkungen der Nutzung von Vorgärten verlangen, werden  die dazu nötigen Vorschriften über Einfriedungen im Einzelfall verfügt.  IV. Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG)  (IV.)1. Zuständigkeit  (IV.1.)a) Stadt- und Ortsbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            9  )  Stadtbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  beurteilt:  von der Stadtbildkommission in Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur  vom Fachsekretariat der Stadtbildkommission in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 samt Titel in der Fassung des RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            10)  Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            11  )  Dorf- und Ortsbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Re  -  klamen, Aufschriften und Bemalungen von der Dorf- bzw. Ortsbildkommission beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können Regeln erlassen, in welchen Fällen die Beurteilung durch einen Ausschuss  oder eine Begutachterin oder einen Begutachter erfolgen kann.  (IV.1.)b) Denkmalschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Die Zulässigkeit von Veränderungen und die Gestaltung von eingetragenen Denkmälern sowie von  Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone beurteilen die nach der Gesetzgebung über  den Denkmalschutz zuständigen Behörden nach den Vorschriften über den Denkmalschutz und den  Zonenvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im näheren Sichtbe  -  reich von eingetragenen Denkmälern wird von der Denkmalpflege beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen der für den Denkmalschutz zuständigen Behörden während der Ausführung von Arbei  -  ten an eingetragenen Denkmälern und in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone bleiben vorbehalten.  (IV.1.)c) Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            12  )  Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fachsekretariat der Stadtbildkommission und die Denkmalpflege können die Zuständigkeit  durch Vereinbarung im Einzelfall ganz oder teilweise anders regeln.  (IV.)2. Organisation des Stadt- und Ortsbildschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            13  )  Stadtbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stadtbildkommission besteht aus sieben vom Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere  aus den Bereichen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft und Ge-  bäude- und Energietechnik. Der Regierungsrat bestimmt die oder den Vorsitzenden. Die Kantonsbau  -  meisterin oder der Kantonsbaumeister und die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger wohnen  den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Einreichen eines Baubegehrens von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadt  -  bild erhält die verantwortliche Fachperson in der Regel Gelegenheit, ihr Projekt mündlich vorzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a
                            14  )  Fachsekretariat der Stadtbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fachsekretariat untersteht der Aufsicht der Stadtbildkommission. Es ist administrativ beim Bau-  und Verkehrsdepartement angegliedert. Die Stadtbildkommission und das Bau- und Verkehrsdeparte  -  ment bestellen das Personal gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fachsekretariat steht regelmässig für Sprechstunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b
                            16  )  Dorf- bzw. Ortsbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Dorf- bzw. Ortsbildkommission werden von den Gemeinderäten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
§ 14 samt Titel in der Fassung des RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 samt Titel in der Fassung des RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            15)  Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können weitere Vorschriften zur Organisation und zu den Verfahren der Dorf- bzw.  Ortsbildkommission erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15c
                            17  )  Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entscheide der für den Stadt- und Ortsbildschutz zuständigen Behörden sind schriftlich zu be  -  gründen und zu eröffnen. Die Eröffnung erfolgt in der Regel im Bauentscheid.  (IV.)3. Entscheide und Stellungnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  (IV.3.)a) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            20  )  Stadtbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stellungnahmen der Stadtbildkommission bzw. ihres Fachsekretariats werden eingeholt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  In Planungsverfahren von der für die Planauflage zuständigen Behörde;  in Bewilligungs- und Planzirkulationsverfahren von der verfahrensleitenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stellungnahmen   der   Stadtbildkommission   sind   für   die   Bewilligungsbehörden   vorbehältlich  §  Abs.  3 der Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2016 verbindlich, sofern sie:
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  die Schonzone betreffen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  in Fällen von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a
                            27  )  Dorf- und Ortsbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einholen der nötigen Entscheide der Dorf- bzw. Ortsbildkommission in Planungs-, Bewilli  -  gungs- und Planzirkulationsverfahren erfolgt gemäss § 16 Abs. 1 hiervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  (IV.3.)b) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            30  )  Denkmalschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einholen der nötigen Entscheide der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde erfolgt gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 hiervor. Zusätzlich werden ihre Entscheide von der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei
                            oder vom Gemeinderat in Verfahren nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide sind für die Bewilligungsbehörden, die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und  den Gemeinderat verbindlich. Ausgenommen sind Entscheide über Objekte wie Bauinstallationen und  Vergnügungsbetriebe, für die die Bewilligung aus besonderem Anlass für eine von vornherein be  -  schränkte Zeit beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Entscheide über Planentwürfe, die nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, ist bei der An  -  tragstellung an die Plangenehmigungsbehörden hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15c eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            18)  Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben am 27. September 2016, wirksam seit 2. Oktober 2016 (KB 01.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16: Titel in der Fassung des RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Aufgehoben am 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            28)  Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Aufgehoben am 27. September 2016, wirksam seit 2. Oktober 2016 (KB 01.10.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 samt Titel in der Fassung des RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            31)  Fassung vom 1. Dezember 2020, in Kraft seit 10. Dezember 2020 (KB 05.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements kann Entscheide über die  Beurteilung von Signalen und Markierungen für den Strassenverkehr ganz oder teilweise aufheben,  wenn es die Verkehrssicherheit gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a
                            32  )  Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen, die in keinem  der vorstehend genannten Verfahren zu beurteilen sind, können die für den Ortsbild- und den Denk  -  malschutz zuständigen Behörden von sich aus entscheiden und den für den Vollzug zuständigen Be  -  hörden Antrag stellen.  (IV.)4. Beschränkung von Fremdreklamen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Fremdreklamen in Vorgärten sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Bauweise und Ausstattung
                            (3.)I. Technische Normen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Wenn Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben, müssen Bauten und Anlagen nach den  anerkannten Regeln der Technik und der Baukunde erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )   führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik  und der Baukunde entsprechend anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Verlan  -  gen ab.  (3.)II. Behindertengerechtes Bauen (§ 62 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Als Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen wird die Bauberatungsstelle der Pro Infirmis be  -  zeichnet.  (3.)III. Lüftung (§ 65 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  Die Abluft aus Lüftungsanlagen muss nach den Vorschriften über die Luftreinhaltung über Dach aus  -  gestossen werden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn übermässige Immissio  -  nen mit anderen Mitteln vermieden werden oder wegen der Zusammensetzung der Abluft oder der  Lage der Abluftkanäle wenig wahrscheinlich sind.  (3.)IV. Kennzeichnung der Gebäude (§ 76 BPG)  (3.IV.)1. Strassennamen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Über die Namen von Strassen in der Stadt Basel und von Kantonsstrassen entscheidet das Justiz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2013 ( wirksam seit 1. 7. 2013).
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Namen von Gemeindestrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen entscheidet der  Gemeinderat.  (3.IV.)2. Hausnummern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt die Hausnummern fest. Andere Hausnummern dürfen  nicht benutzt werden. Das Grundbuch- und Vermessungsamt informiert die interessierten Amtsstellen  sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und veranlasst die Nachführung  der amtlichen Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch- und Vermessungsamt beschafft die Nummernschilder und sorgt für eine Abgabe zu  Selbstkosten an die Berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nummernschilder sind nach den Vorgaben des Bau- und Gastgewerbeinspektorats  augenfällig an  den Häusern anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von der Verwaltung veranlasste Änderungen der Hausnummerierung sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Abweichungen
                            (4.)1. Befristete Bewilligungen (§§ 79 und 82 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  Wenn die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen Mehrwerte schafft, die bei der Ent  -  eignung nicht ersetzt werden, sind dem Baubegehren die für ihre Berechnung nötigen Angaben beizu  -  fügen.  (4.)2. Ausnahmebewilligungen (§ 80 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind im Baubegehren zu stellen und schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann Teile der Kompetenz  zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen allgemein oder im Einzelfall nachgeordneten Verwaltungs  -  einheiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen in den Gemeinden Bettingen und Riehen dürfen  nur mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Vollzug
                            (5.)A. Baubewilligungsverfahren  (5.A.)I. Bewilligungspflicht  (5.A.I.)1. Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wie  -  deraufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch  von Wohnraum.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 19. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (KB 23.03.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )  Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässi  -  gen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und  über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.  Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder  Bohrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  Zweckentfremdungen von Wohnraum.  (5.A.I.)2. Nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen  (5.A.I.2.)a) Meldepflichtige Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Bei geringfügigen Bauvorhaben genügt eine Anzeige an das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Das Bauinspektorat  führt eine Liste von Vorhaben, welche dieser Anforderung genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung ist dem Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )   mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn auf dem amtli  -  chen Formular zu erstatten. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen  Denkmälern sind zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )  (5.A.I.2.)b) Ohne Bewilligung und Meldung zulässige Vorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Keiner Baubewilligung oder Anzeige bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )  Bauten und Anlagen, für die nach Bundesrecht kein kantonales Bewilligungsverfahren er  -  forderlich ist.  Bauten und Anlagen, für die ein anderes kantonales Bewilligungsverfahren vorgesehen  ist, das eine umfassende Prüfung der Bauten und Anlagen sowie die Wahrung der Rechte  Dritter ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )  Bauvorhaben, bei denen ein schutzwürdiges Interesse an einer vorgängigen Kontrolle  nicht besteht, insbesondere Bauten und Anlagen, die insgesamt nicht länger als zwei Wo  -  chen pro Jahr auf der gleichen Parzelle aufgestellt werden. Das Bau- und Gastgewerbein  -  spektorat führt eine Liste von weiteren Bauvorhaben, die dieser Anforderung genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des mate  -  riellen Rechts einzuhalten.  (5.A.I.2.)c) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veränderungen eingetragener Denkmäler, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Denkmal  -  pflege zur Bewilligung vorzulegen (§ 18 des Denkmalschutzgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 in der Fassung von § 11 Ziff. 1 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6.
                            2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 lit. c beigefügt durch § 11 Ziff. 1 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17.
6. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 28. 10. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            46)  Fassung vom 29. September 2015, wirksam seit 4. Oktober 2015 (KB 03.10.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben weitere Vorschriften über die Zulassung von Vorhaben, die nicht der Koordina  -  tionspflicht nach dieser Verordnung unterliegen.  (5.A.)II. Verfahrensarten  (5.A.II.)1. Ordentliches Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ordentlichen Bewilligungsverfahren werden die Vorhaben öffentlich angezeigt. Das Bauinspekto  -  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )   legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.  (5.A.II.)2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme werden Vor  -  haben von geringer Bedeutung geprüft. Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )   führt eine Liste der Vorhaben, die dieser  Anforderung genügen. Es legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.  (5.A.II.)3. Generelles Baubegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen kann bei Vorhaben, deren Ausfüh  -  rung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar.  (5.A.)III. Zuständigkeit  (5.A.III.)1. Bauinspektorat  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist das Bauinspektorat  )   für den Vollzug der Bauvorschriften zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für eine ausreichende Koordination der Verfahren und der Beurteilungen, wenn ein Vorha  -  ben von mehreren Stellen zu prüfen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es überwacht die Bauausführung und die bestehenden Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Verfügungen.  (5.A.III.)2. Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stadtgärtnerei vollzieht die Vorschriften über Bäume und Sträucher an der Grenze zur Allmend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            52)  Titel vor § 32 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).  Titel: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            55)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 (eingefügt durch RRB vom 16. 4. 2002, wodurch die bisherigen Abs. 1–3 zu Abs. 2–4 wurden) in der Fassung des RRB vom 16. 5.
                            2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tiefbauamt oder die zuständige Gemeindeverwaltung leitet das Bewilligungsverfahren für Bau  -  ten und Anlagen auf der Allmend, die nicht bereits im Verfahren der Nutzungsplanung genehmigt  worden sind. Die Zuständigkeit in den Fällen, in welchen durch die Baute oder Anlage sowohl die All  -  mend als auch Privatparzellen betroffen sind, wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 67 ge  -  regelt. Der Regierungsrat kann dem Tiefbauamt überdies die Leitung für das Bewilligungsverfahren  für Bauten und Anlagen auf Privatparzellen im Eigentum des Kantons oder der Einwohnergemeinde,  welche wie Allmend genutzt werden, übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )   überweist Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Energiegesetzgebung  bewilligungspflichtig sind, an das Amt für Umwelt und Energie zur Behandlung und zum Entscheid,  soweit über diese Vorhaben nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baubegehren für Vorhaben, die aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig  sind und über die nicht im Baubewilligungsverfahren entschieden wird, überweist es zur Behandlung  und zum Entscheid an das Tiefbauamt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es kann weitere Baubegehren, die es selbst nicht zu beurteilen hat und gegen die keine Einsprachen  erhoben werden, an eine mitwirkende Behörde zur Behandlung und zum Entscheid überweisen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die anstelle des Bauinspektorates  )   handelnden Behörden haben die gleichen Aufgaben und Befug  -  nisse wie das Bauinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  (A.)IV. Verfahrenskoordination  (A.IV.)1. Koordinationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungsverfahren sind gleichzeitig einzuleiten  und durchzuführen, wenn eine gesamthafte Beurteilung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll für Bauten und Anlagen Allmend in Anspruch genommen werden, muss die Zustimmung der für  das Planzirkulationsverfahren zuständigen Behörde zu den Anträgen auf Erteilung einer Nutzungsbe  -  willigung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten und auf Erteilung  derselben vor der Einleitung des  Bewilligungsverfahrens eingeholt werden.  )  (A.IV.)2. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind Entscheide, die für die Zulässigkeit des Vorhabens  nicht wesentlich sind. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Zulässigkeit von:  Abwasseranlagen in Gebäudeteilen oberhalb des Niveaus der Hausanschluss- und Grund  -  leitungen;  Hausanschlüssen und Hausinstallationen der Energie- und Wasserversorgung;  unterirdischen Anlagen zur Erdwärmenutzung;  Anlagen zur Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und für Wasserrückgaben;  Lagerbehältern für wassergefährdende Flüssigkeiten in Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Koordinationspflicht ausgenommen sind auch Anlagen zur Heizung, Lüftung, Klimatisie  -  rung und Kühlung von Räumen, wenn die Gebäudehülle den Anforderungen der Energiegesetzgebung  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 4. 2013 (wirksam seit 14. 4. 2013).
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            59)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 in der Fassung von § 3 Ziff. 74 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153. 110 ).
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 4 in der Fassung von § 3 Ziff. 74 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110 ).
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 5 beigefügt durch § 3 Ziff. 74 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG ).
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 6: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 6 beigefügt durch § 3 Ziff. 74 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG ).
                            64)  Fassung vom 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat  )   kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Koordinationspflicht bezeich  -  nen.  (A.)V. Baubegehren  (A.V.)1. Fachliche Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Wer Bauprojekte und Baubegehren verfasst, muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich  auf Verlangen des Bauinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )   darüber ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Baubegehren, die ohne genügende Fachkenntnisse verfasst worden sind, tritt das Bauinspekto  -  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )   nicht ein.  (A.V.)2. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Baubegehren sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die zur Prüfung des Vorhabens nötigen  Pläne und Beschreibungen sowie Anträge auf Ausnahmebewilligungen sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Baubegehren muss genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Verwendung der ge  -  planten Bauten oder Anlagen und über die vorgesehenen Konstruktionen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baubegehren ist von der Bauherrschaft und der von ihr bezeichneten Fachperson im Original zu  unterzeichnen. Gehört das Grundstück nicht der Bauherrschaft, sind auch die Unterschriften der  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder bei Baurechtsparzellen der Bauberechtigten erfor  -  derlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dienstbarkeiten für Zufahrtsrechte (§ 3 Abs. 2 BPG), Nutzungsverlagerungen (§ 9 Abs. 3 BPG) und  zur Sicherung des vorgeschriebenen Lichteinfalls (§ 64 Abs. 4 BPG) sind mit den Unterschriften der  Grundpfandgläubiger einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anforderungen an Inhalt und Form des generellen Baubegehrens legt das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )   nach  Anhörung der interessierten Fachinstanzen im Einzelfall fest. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf unvollständige Baubegehren tritt das Bauinspektorat  )   nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a
                            72  )  Dokumentation unterirdischer Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern der Untergrund vom Baubegehren betroffen ist, verlangt die Bewilligungsbehörde die Doku  -  mentation der unterirdischen Anlagen gemäss § 46a des Gesetzes spätestens mit der Bauvollendungs  -  meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus der Dokumentation gemäss Abs. 1 müssen die Lage und die Höhe sowie die Anzahl und Mate  -  rialisierung der unterirdischen Anlagen gemäss § 46a des Gesetzes ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsbehörde leitet diese Dokumentation abschliessend an das Tiefbaumt weiter.  (A.V.)3. Ausfertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            66)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
§ 38 Abs. 4 eingefügt durch RRB vom 28. 10. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004); dadurch wurden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu Abs. 5 und 6.
                            70)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 5: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            71)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 6: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            72)  Eingefügt am 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (A.V.)4. Beurteilung  (A.V.4.)a) Zulassungs- und Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )   führt eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, über  -  weist es das Baubegehren an die zur Mitwirkung zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat  )    kann zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen ein  Zulassungsverfahren durchführen. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird das Prüfungsver  -  fahren eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  )  (A.V.4.)b) Stellungnahmen mitwirkender Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  )    entscheidet aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung über die Stel  -  lungnahmen mitwirkender Behörden. Ausgenommen sind Stellungnahmen, die eine Rechtsnorm als  verbindlich bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ablehnende Stellungnahmen sowie Anträge für Auflagen oder Bedingungen sind von den mitwirken  -  den Behörden zu begründen.  (A.V.4.)c) Bearbeitungsfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Zulassungsverfahren erfolgt die Prüfung durch die mitwirkenden Behörden in der Regel parallel  je innerhalb von zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Prüfungsverfahren bearbeiten die mitwirkenden Behörden die Baubegehren je innerhalb von zwei  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kanalisationsbewilligung im Rahmen der Baubewilligung erteilt, so beträgt die Bearbei  -  tungsfrist dafür 8 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Frist zur Stellungnahme zu Pflichtenheften für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsberich  -  ten beträgt zwei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate für:  Untersuchungen gemäss § 8 des Denkmalschutzgesetzes;  die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei komplizierten Bauvorhaben legt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepar  -  tements die massgeblichen Bearbeitungsfristen im Einzelfall fest.  (A.V.4.)d) Fristüberschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  Werden Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, kann das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  )  die säumige Behörde nochmals zur Stellungnahme aufbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            77)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 10. 8. 2012 (wirksam seit 15. 8. 2010).
§ 41 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            79)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            80)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            81)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            82)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  andere Behörden oder Sachverständige mit den Beurteilungen beauftragen, die es für sei  -  nen Entscheid braucht.  (A.V.4.)e) Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  Bei Vorhaben, deren Prüfung Sachwissen erfordert, über das die mitwirkenden Behörden selbst nicht  verfügen, kann das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  )   auf Kosten der Bauherrschaft externe Sachverständige beiziehen.  (A.V.)5. Auflage- und Einspracheverfahren  (A.V.5.)a) Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  Das Bauinspektorat  )   zeigt das ordentliche Baubegehren im Kantonsblatt und im Internet an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vereinfachte Baubegehren wird nicht angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das generelle Baubegehren wird öffentlich angezeigt.  )  (A.V.5.)b) Hinweis im Gelände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  )   sorgt dafür, dass auf ordentliche Baubegehren während der Einsprachefrist mit  einem oder mehreren Schildern im Gelände hingewiesen wird. Die Schilder müssen mindestens den  Text der öffentlichen Anzeige enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )   kann eine andere Form des Hinweises im Gelände vorschreiben, wenn sich  Schilder als unzweckmässig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinweise in Gelände können unterbleiben,  wenn die bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen oder Veränderungen auf den benach  -  barten Strassen, Wegen und Grundstücken nicht wahrgenommen werden können und un  -  zulässige Immissionen auszuschliessen sind;  wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass die Einspracheberechtigten auf das Vor  -  haben aufmerksam werden.  (A.V.5.)c) Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            91  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuchsunterlagen können während der Einsprachefrist beim Bau- und Verkehrsdepartement  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            84)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            85)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            86)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            87)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 10. 8. 2010 (wirksam seit 15. 8. 2010).
§ 46 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            89)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            90)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 samt Titel in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            91)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 samt Titel in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            92)  Fassung vom 8. Juni 2021, in Kraft seit 17. Juni 2021 (KB 12.06.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (A.V.5.)d) Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1  Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Anzeige des Baubegehrens im Kantonsblatt im Doppel  beim Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )   einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  )   stellt die Einsprachen der Bauherrschaft zu. Es setzt ihr eine Frist zur Stellung  -  nahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.  (A.V.5.)e) Beschränkung der Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            95  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgt einem Vorentscheid innerhalb von drei Jahren ein Baubegehren, so können mit einer Einspra  -  che nur Einwendungen erhoben werden, die während der Auflage des generellen Baubegehrens nicht  geltend gemacht werden konnten.  (A.V.5.)f) Verspätete Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  )   kann verspätete Einsprachen entgegennehmen, wenn die Verspätung auf ein  unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist.  (A.)VI. Bauentscheid  (A.VI.)1. Form und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            1  Das Bauinspektorat  )   entscheidet über das Baubegehren in Verfügungsform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es eröffnet mit seinem Entscheid auch Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten  und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden.  (A.VI.)2. Einsprachebeantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            1  Einspracheantworten sind zur gleichen Zeit wie der Entscheid über das Baubegehren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publi  -  kation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunter  -  zeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baubewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )  wenn innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Abbruch des zu er  -  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
§ 48 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            95)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            96)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            97)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            98)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  wenn die Ausführung länger als ein Jahr eingestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vorentscheid über ein generelles Baubegehren bindet die Behörden nur, wenn innerhalb von drei  Jahren nach seiner Erteilung ein Bewilligungsverfahren eingeleitet wird und wenn sich das anwendba  -  re Recht nicht ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein begonnenes Bauwerk muss innerhalb angemessener Frist beendet werden. Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  )  kann Fristen setzen.  (A.VI.)4. Erlöschen der Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            102  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine erloschene Baubewilligung kann nur durch ein neues Baubegehren erneuert werden.  (A.VI.)5. Widerruf der Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            1  Bis zum Beginn der Arbeiten kann die Baubewilligung aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligung kann aus wichtigen Gründen teilweise widerrufen werden, solange mit der Aus  -  führung der Teile, auf die sich der Widerruf bezieht, nicht begonnen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Beginn dieser Arbeiten ist ein Widerruf zulässig, sofern überwiegende öffentliche Interes  -  sen dies erfordern oder sofern die Bewilligung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben er  -  langt wurde.  (5.)B. Bauaufsicht  (5.B.)I. Bauausführung  (5.B.I.)1. Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            1  Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bau  -  bewilligung vollstreckbar geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vor  -  her eine Bewilligung des Bauinspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  )   einzuholen.  (5.B.I.)2. Verantwortliche Fachperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            1  Die Arbeiten sind durch eine verantwortliche Fachperson zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt bei der Ausführung eine verantwortliche Fachperson, so wird das Bauvorhaben eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat  )   kann verlangen, dass sich die Fachperson über die für die Bauausführung nöti  -  gen Kenntnisse ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
§ 53 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            101)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 samt Titel in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            102)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 samt Titel in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            103)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            104)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (5.B.I.)3. Anzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            1  Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Bauausführung, die  Vollendung des Rohbaues und die Fertigstellung der Bauten und Anlagen dem Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )   mit  dem amtlichen Formular anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Beginn des Rohbaues sind die erforderlichen Absteckungen vom Grundbuch- und Vermes  -  sungsamt auszuführen oder kontrollieren zu lassen. Die erfolgte Kontrolle ist dem Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauinspektorat  )   legt im Bauentscheid fest, welche Anzeigen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vorhaben, die der Meldepflicht unterliegen, sind keine Anzeigen erforderlich.  (5.B.)II. Abnahme und Freigabe  (5.B.II.)1. Abnahmen  (5.B.II.1.)a) Durch das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            1  Nach Eingang der Fertigstellungsanzeigen ordnet das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  )   die erforderlichen Abnah  -  men an. Wenn nötig bietet es dazu die mitwirkenden Behörden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat  )   und die mitwirkenden Behörden können die Bauherrschaft vor Abnahmen zu  technischen Prüfungen verpflichten.  (5.B.II.1.)b) Durch mitwirkende Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  Wenn bei der Abnahme durch das Bauinspektorat  )   eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist,  können die mitwirkende Behörden weitere Abnahmen anordnen.  (5.B.II.1.)c) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  Bei Vorhaben, die dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegen, unterbleibt die Abnahme,  sofern das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )   oder eine mitwirkende Behörde nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  (5.B.II.)2. Fristen und Mängelbehebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            1  Abnahmen sind innerhalb von zwei Wochen nach den angezeigten Fertigstellungsterminen oder dem  Eingang zusätzlich verlangter Prüfberichte vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            106)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            107)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            108)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            109)  Titel: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
§ 59 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            112)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            113)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            114)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 geändert durch RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            115)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 28. 10. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004).
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat  )   oder die mitwirkende Behörde, die eine weitere Abnahme angeordnet hat, ver  -  zeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Abnahmeprotokoll und setzt der Bauherrschaft  Frist zu ihrer Behebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die  sachlich zuständige Behörde zu sorgen.  (5.B.II.)3. Freigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )   verfügt die Freigabe der Bauten und Anlagen, wenn sie bei der Abnahme kei  -  ne wesentlichen Sicherheitsmängel aufweisen und den Anforderungen des Umwelt- und Gesundheits  -  schutzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen dürfen erst bezogen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Bauin  -  spektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Prüfung und Bewilligung einer Baute oder Anlage sowie mit der Abnahme und Freigabe der  Bau- und Einrichtungsarbeiten übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Benut  -  zung der Baute oder Anlage oder deren Betrieb entstehenden Schaden.  (5.B.)III. Abwehrmassnahmen  (5.B.III.)1. Gefahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1  Bei drohender Gefahr erlässt das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  )   sofort die nötigen mündlichen oder schriftlichen  Verfügungen.  (5.B.III.)2. Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne Bewilligung oder in Abweichung der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder in wesentlicher Abweichung von einer  erteilten Bewilligung  ausgeführt worden, verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die nachträgli  -  che Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Gleichzeitig stellt es die Arbeiten ein und be  -  schränkt oder verbietet die ungesetzmässige Verwendung von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offensichtlicher Gesetzwidrigkeit verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Wiederher  -  stellung des ursprünglichen Zustandes.  (5.B.III.)3. Zwangsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1  Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Bau- und Gastgewerbeinspektorat folgende Mass  -  nahmen:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  )  Ersatzvornahme durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat selbst oder durch beauftrag  -  te Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch  besondere Verfügung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            117)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            118)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            119)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            Fassung vom 17. Juni 2014, wirksam seit 1. Juli 2014 (KB 21.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 in der Fassung von § 11 Ziff. 1 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6. 2014
                            (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  )  Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen baupolizeiliche Bestim  -  mungen sowie gegen Vorschriften über die Zweckentfremdung von Wohnraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  )  Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen  Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung an  -  wendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  -  nen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ersatzvornahme kann das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   auf die Androhung und die Einräumung einer  Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.  (5.)C. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  )    kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über das Baubewilli  -  gungsverfahren und die Bauaufsicht erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrs  -  departements.  (5.)D. Anmerkungen im Grundbuch und Führung im ÖREB-Kataster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  )  (5.D.)1. Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68
                            1  Die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch wird angeordnet:  Beschränkungen bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und § 82 Abs. 3 BPG, Art. 44 RPV): vom Bauinspek  -  torat  )  ;  die Haftung des Grundstücks für die Kosten der Ersatzvornahme (§ 90 Abs. 3 BPG): von  der für die Ersatzvornahme zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  die Grundstückshaftung für Abgaben (§ 123 Abs. 1, § 156 Abs. 2, § 173 Abs. 3 BPG):  von der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörde;  im Umlegungsverfahren (§ 131 Abs. 3 und 145 Abs. 1 BPG): von der Umlegungskom  -  mission oder einer von ihr beauftragten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  )  Beschränkungen bei der Bewilligung von Zweckentfremdungen von Wohnraum (§ 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung): vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, die für die Anordnung von Anmerkungen zuständig ist, veranlasst auch ihre Lö  -  schung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Verbuchung der Zahlung von Abgaben zuständige Stelle unterrichtet die zur Löschung  von Anmerkungen zuständige Behörde über Zahlungseingänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anmerkung des Umlegungsbanns kann von Amtes wegen gelöscht werden, wenn der Gebietsab  -  grenzungsplan aufgehoben wird oder wenn der Umlegungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            127)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            128)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            129)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 lit. a: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            Aufgehoben am 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 lit. f beigefügt durch § 11 Ziff. 1 der Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) vom 17. 6.
                            2014 (wirksam seit 1. 7. 2014, SG 730.400).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 2 geändert durch RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            134)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Zuständigkeit allgemein oder im Einzelfall anders ord  -  nen. Die gleiche Befugnis steht den Gemeinderäten zu, soweit das Gemeindegesetz dafür Raum lässt.  (5.D.)2. Führung im ÖREB-Kataster (§ 119 BPG)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            1  Die Linien werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen durch die Be  -  hörde geführt, die mit der Planauflage beauftrag ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung
                            (2.)1. Kapitel: Planung  (2.)A. Richtpläne (§ 94 BPG)  (2.A.)I. Der kantonale Richtplan  (2.A.I.)1. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Zweck, Form und Inhalt des kantonalen Richtplans
                            138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Richtplan zeigt auf, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll und wie die raum  -  wirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Richtplan setzt sich zusammen aus einer kantonalen Raumentwicklungsstrategie sowie  Aussagen insbesondere zu folgenden Sachgebieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  )  Siedlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  )  Natur und Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  )  Agglomeration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  )  Mobilität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  )  Ver- und Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Planungen des Bundes, der Gemeinden, der benachbarten Kantone und Länder sind zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (2.A.I.)2. Teilpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Zuständigkeiten
                            151  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erarbeitung der Inhalte ist die Dienststelle Städtebau & Architektur zuständig. Einbezogen  werden die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe so  -  wie die Gemeindebehörden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Richtplankommission prüft die Richtplaninhalte. Sie wirkt darauf hin, dass diese vollständig,  aktuell und klar sind und dass sie in sich und untereinander keine Widersprüche enthalten. Auf ver  -  bleibende räumliche Zielkonflikte ist im kantonalen Richtplan und im Erläuterungsbericht hinzuwei  -  sen. Sie berichtet dem Regierungsrat über den wesentlichen Inhalt der Änderungen und über die wich  -  tigsten Ergebnisse des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richtplankommission setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle  Städtebau & Architektur (Vorsitz), den Vertretungen der Departemente sowie der Gemeinden Bettin  -  gen und Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Richtplankommission kann einen Ausschuss zur Vorbereitung ihrer Arbeiten einsetzen. Er wird  geleitet von der Kantonsplanerin oder dem Kantonsplaner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Bedarf können die Richtplankommission oder sein Ausschuss Vertretende von Interessengruppen  anhören sowie Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  )  (2.A.I.)3. ...  )  (2.A.I.3.)a) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Begehren um Anpassung
                            159  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Ämter, Fachstellen und Betriebe sowie die  Gemeindebehörden, das für die Raumplanung zuständige eidgenössische Departement und die be  -  nachbarten Kantone und Länder können Anpassungen des kantonalen Richtplans beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  (2.A.I.3.)b) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            162  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (2.A.I.)4. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Richtplan wird jeweils in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen des kantonalen Richtplans orientiert das Bau- und Verkehrsdepartement im Namen  des Regierungsrats die Bevölkerung über die Ziele und Inhalte der vorgesehenen Planungen und sorgt  dafür, dass zu den vorgesehenen Inhalten schriftliche Anregungen unterbreitet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Anregungen wird in einem Bericht Stellung genommen, der veröffentlicht wird.  )  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166)  Fassung vom 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a
                            168  )  Überprüfung und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle Städtebau & Architektur führt die Überprüfung des kantonalen Richtplans gemäss  Art.  9 Abs.  1 RPV durch. Sie berichtet hierüber der Richtplankommission zuhanden des Regierungsra  -  tes und unterbreitet bei Bedarf einen Vorschlag zur Anpassung des Richtplans.  (2.A.I.)5. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            170  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (2.A.I.)6. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            172  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (2.A.I.)7. ...  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77
                            174  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  (2.A.)II. Weitere Richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            1  Für weitere Richtpläne des Regierungsrates gelten die Vorschriften über den kantonalen Richtplan  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden bestimmen das Verfahren der kommunalen Richtplanung. Information und Mitwir  -  kung der Bevölkerung sind zu gewährleisten.  (2.)B. Verfahren der Nutzungsplanung (§§ 109–118 BPG)  (2.B.)1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79
                            1  Das Verfahren der Nutzungsplanung wird durch Anordnung der Planauflage eingeleitet. Zuständig ist  die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements oder der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird durch die Planauflage eine Planungszone begründet, ist in den Bekanntmachungen darauf auf  -  merksam zu machen und festzuhalten, dass sich Einsprachen auch gegen die Planungszone richten  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  )  (2.B.)2. Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            1  Vor der Planauflage unterbreiten die Gemeinden Bettingen und Riehen ihre Entwürfe von Zonen-,  Linien- und Bebauungsplänen und der nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung zu erstattenden Be  -  richte dem Hochbau- und Planungsamt zur Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorprüfung von Planänderungen kann unterbleiben, wenn keine Interessen der Allgemeinheit  oder schutzwürdige Interessen Privater, die der Änderung nicht zugestimmt haben, berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168)  Eingefügt am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174)  Aufgehoben am 19. September 2023, in Kraft seit 28. September 2023 (KB 23.09.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002).
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (2.B.)3. Planungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 a
                            176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit den Vorschriften über Planungszonen entscheidet das  Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  )   auf Antrag der planenden Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Verfügungen   über   Grundstücke   ausserhalb   des   Baubewilligungsverfahrens   entscheidet   das  Hochbau- und Planungsamt und bei Planungen der Gemeinden der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Zustimmung zulässig ist die Veräusserung oder Verpfändung von Grundstücken.  (2.B.)4. Öffentlichkeit der Pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 b
                            178  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden Bettingen und Riehen koordinieren mit der kantonalen Fachstelle für Raumplanung  die Nachführung der Zonenpläne für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun  -  gen.  )  (2.)C. Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag  (2.C.)I. Mehrwertabgaben (§§ 120ff. BPG)  (2.C.I.)1. Berechnungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            1  Die Mehrwertabgabe wird aufgrund der Differenz der Verkehrswerte des Bodens mit und ohne zu  -  sätzliche Nutzung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt werden nur Nutzungsmöglichkeiten, von denen Gebrauch gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist der Differenzwert bei Baubeginn.  (2.C.I.)2. Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            1  Mehrwertabgaben werden festgesetzt,  wenn ein Baubegehren eingereicht wird, das von der vergrösserten zulässigen Geschoss  -  fläche Gebrauch macht;  wenn durch eine Ausnahmebewilligung zusätzliche Geschossflächen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Mehrnutzung durch einen Nutzungsplan oder Zonenvorschriften zugelassen worden, wird die  Festsetzung der Mehrwertabgabe aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zusätzlich zugelassenen  Bruttogeschossfläche in Anspruch genommen werden und der dadurch entstehende Bodenmehrwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn es nicht anders geregelt ist, erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement Verfügungen über die  dem Kanton zustehenden und der Gemeinderat über die einer Gemeinden Bettingen und Riehen zuste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80a eingefügt durch RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002). 34
                            177)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80a Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            178)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80b eingefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            179)  Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann die Verfügungskompe  -  tenz ganz oder teilweise nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.  (2.C.I.)4. Zahlungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            1  Die Mehrwertabgabe wird am Tage des Baubeginns fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Fälligkeitstermin und die Verzugsfolgen ist in der Festsetzungsverfügung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Festsetzungsverfügung bei Baubeginn noch nicht rechtskräftig, sind die Pflichtigen zu Voraus  -  zahlungen berechtigt.  (2.C.I.)5. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            1  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  )   orientiert die für den Bezug der Abgabe zuständigen Stelle des Bau- und Ver  -  kehrsdepartements oder der Gemeinde über den Baubeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Zahlung bei Baubeginn nicht nachgewiesen, wird den Pflichtigen eine Nachfrist gesetzt und  der Verzugszinssatz bekannt gegeben. Ist die grössere Geschossfläche durch eine Ausnahmebewilli  -  gung zugestanden worden, wird die Abgabepflicht im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erhebung von Verzugszinsen kann unterbleiben, wenn die Verspätung geringfügig und ent  -  schuldbar ist.  (2.C.I.)6. Verwendung des Ertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86
                            181  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als öffentliche Grünräume, die mit dem Ertrag der auf Grundstücke in der Stadt Basel entfallenden  Mehrwertabgaben neu geschaffen oder aufgewertet werden können, gelten namentlich:  Grünanlagen in der Grünzone (§ 40 BPG), insbesondere Parkanlagen.  Öffentlich zugängliche Grünanlagen auf Freiflächen und auf Dachterrassen in anderen  Zonen.  Wälder auf Stadtgebiet.  Grünanlagen, Alleen und andere mit Bäumen bestockte Flächen auf Allmend, die sich für  den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignen oder das Wohnumfeld verbessern.  Fuss- und Wanderwege ausserhalb der Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement legt Rechnung über den Ertrag und die Verwendung der Mehr  -  wertabgaben. Es berichtet in seinen Kreditbegehren für Grünanlagen über die zur Verfügung stehen  -  den zweckgebundenen Mittel.  (2.C.)II. Minderwertentschädigung (§§ 125f. BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87
                            1  Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen kantonaler Behörden sind beim Bau- und Verkehrs  -  departement und für Eigentumsbeschränkungen kommunaler Behörden beim zuständigen Gemeinde  -  rat zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat entscheidet über die Anerkennung der Be  -  gehren oder bestimmt, wer an seiner Stelle zu entscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            181)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (2.C.)III. Heimschlag (§ 127 BPG)  (2.C.III.)1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement ist für den Landerwerb für Strassen und Wege des Kantons und  der Einwohnergemeinde der Stadt Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzdepartement ist für den Erwerb von Grundstücken zuständig, die für andere öffentliche  Bauten und Anlagen des Kantons freigehalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Landerwerb für Bauten und Anlagen der Gemeinden richtet sich nach dem  Gemeindegesetz.  (2.C.III.)2. Umfang  (2.C.III.2.)a) Strassen und Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1  Das Heimschlagsrecht für Strassen und Wege erstreckt sich in der Regel auf Grundstücksteile, die  nach den Nutzungsplänen zur Allmend abzutreten sind. Auf der neuen Grenze zur Allmend stehende  Bauten und Anlagen sind vorher abzubrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Enteignung (§ 7 des Enteignungsgesetzes) erfüllt  sind, gilt das Heimschlagsrecht auch für bebaute Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für Teile öffentlicher Strassen oder Wege unter Arkaden benötigten Rechte sind zu erwerben,  wenn der dafür bestimmte Raum freigelegt ist.  (2.C.III.2.)b) Grundstücke ausserhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90
                            1  Das Heimschlagsrecht für Grundstücke und Grundstückteile ausserhalb der Bauzonen ist auf die zu  beseitigenden Bauten und Anlagen und ihren nicht selbständig verwertbaren Umschwung beschränkt.  (2.)2. Kapitel: Bodenordnung  (2.)1. Gesuche um Verfahrenseinleitung (§ 129 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91
                            1  Gesuche um Einleitung von Umlegungsverfahren sind an den Regierungsrat oder an den zuständigen  Gemeinderat zu richten. Sie sind schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  tet werden soll, sind die zur Überprüfung der Berechtigung nötigen Angaben beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kostenvorschüsse oder Sicherstellungen sind nach Weisung des Grundbuch- und Vermessungsamtes  oder der Gemeindeverwaltung zu erbringen.  (2.)2. Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans (§ 130 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92
                            1  Die Umlegungskommission lädt die Beteiligten vor der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplans zu  einer Orientierungsversammlung und zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Umlegung beantragt hat, muss schriftlich bestätigen, die möglichen Kostenfolgen (§ 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich die Beteiligten über die für die Zuteilung massgebenden Verkehrswerte nicht einigen kön  -  nen, ordnet die Umlegungskommission die amtliche Ermittlung durch die Bewertungskommission an.  (2.)3. Umlegungsbann (§ 131 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93
                            1  Gegen Entscheide der Umlegungskommission über die Zulässigkeit von Verfügungen über Grund  -  stücke,   die   dem   Umlegungsbann   unterstehen,   kann   beim   Regierungsrat   oder   beim   zuständigen  Gemeinderat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  (2.)4. Kosten (§ 146 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94
                            1  Zu den Umlegungskosten gehören sämtliche Kosten, die der Bildung baureifer Grundstücke dienen,  namentlich:  die Kosten der Verhandlungen, des Gebietsabgrenzungsplanes, des Zuteilungsplans mit  Einschluss der Vorarbeiten;  die Kosten für das Abstecken, Verpflocken und Vermarken der Grundstücke;  die Kosten für die Beseitigung von Grundstückbestandteilen;  die Kosten von Streitigkeiten, die der Umlegungsgenossenschaft auferlegt werden;  die Kosten des grundbuchlichen Vollzugs und die Eintragung in die Planwerke der amtli  -  chen Vermessung.  (2.)5. Ausnahmen von der Zugangspflicht (§ 152 Abs. 3 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 a
                            183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements entscheidet über Ausnahme  -  bewilligungen von der Zugangspflicht auf Antrag der Bodenordnungskommission (§ 2).  (2.)3. Kapitel: Erschliessung  (2.3.)I. Kantonsstrassen (§ 154 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95
                            1  Folgende Strassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen werden vom Kanton projektiert, gebaut,  ausgebaut und unterhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184  )  In Riehen: Äussere Baselstrasse, Baselstrasse, Lörracherstrasse, Weilstrasse, Inzlinger  -  strasse, Bettingerstrasse, Rauracherstrasse zwischen Äussere Baselstrasse und Kohlistieg,  Hörnliallee zwischen Grenzacherstrasse und Kohlistieg, Kohlistieg zwischen Rauracher  -  strasse und Hörnliallee, Grenzacherstrasse.  In Bettingen: Strassenzug Hauptstrasse–Chrischonarain–Hohe Strasse (ohne Abzweigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            183)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94a eingefügt durch § 3 Ziff. 74 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
                            184)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 lit. a in der Fassung des RRB vom 15. 4. 2014 (wirksam seit 25. 4. 2014). Berichtigung publiziert im KtBl 2014 II 1413.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (2.3.)II. Rechtserwerb und Impropriation (§ 158 BPG)  (2.3.II.)1. Landabtretungsbeschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt vollzieht die Änderungen der Grundbucheinträge und Pfandti  -  tel, die wegen Landabtretungsbeschlüssen nötig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung kann die Entschädigungen nach den Regeln über die Verteilung (§ 43ff. des Enteig  -  nungsgesetzes) selbst auszahlen oder dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung überweisen.  (2.3.II.)2. Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97
                            1  Der Abschluss von Landabtretungs- und Impropriationsverträgen sowie der Erwerb, die Änderung  und die Löschung von Dienstbarkeiten ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tiefbauamt ist für den Erwerb, die Änderung und die Löschung von Rechten zur Durchleitung  von Abwasser zuständig, das der Kanton zu beseitigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn keine Einigung über die Impropriationsbedingungen zustande kommt, ist das Impropriations  -  verfahren nach § 53ff. des Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1974 einzuleiten.  (2.3.)III. Finanzierung  (2.3.III.)1. Strassenbeiträge  (2.3.III.1.)a) Einheitssätze (§ 166 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98
                            1  Die Beiträge an die Baukosten von Strassen werden aufgrund eines Vergleichsprojekts einer 10 m  breiten Strasse mit beiderseitigen Trottoirs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Strassenbreite gilt der Abstand der Strassenlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren kostenbestimmenden Eigenschaften des Vergleichsprojekts wie Fahrbahn- und Trottoir  -  breiten, Unterbau, Beläge, Trottoirrandsteine, Strassenentwässerung, Strassenbeleuchtung, Parkbuch  -  ten und Grünstreifen werden im Einzelfall festgelegt. Massgebend ist der quartierübliche Ausbaustan  -  dard oder jener der neuen Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und  nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.  )  (2.3.III.1.)b) Verteilung des Ertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99
                            1  Wenn die IWB die Kosten der öffentlichen Beleuchtungsanlagen tragen, ist ihnen der darauf entfal  -  lende Anteil am Ertrag der Beiträge gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gemeinden Bettingen und Riehen die Kosten von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung  und der Entwässerung von Kantonsstrassen tragen, ist der darauf entfallende Anteil am Ertrag der Bei  -  träge ihnen gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (2.3.III.)2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100
                            1  Der Erlass von Verfügungen über Beiträge ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.  (2.3.III.)3. Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren (§§ 166 und 174 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            1  Die nötigen Ausführungsbestimmungen über Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren werden  in den Vollzugsverordnungen zu den Gesetzen über den Gewässerschutz erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und  nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.  )  (2.3.)IV. Strassenunterhalt (§ 161 BPG)  (2.3.IV.)1. Beseitigung von Verunreinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102
                            1  Vereinreinigungen auf Strassen und Wegen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Verunreinigungen gelten auch Bemalungen, liegen gelassene oder weggeworfene Gegenstände,  Scherben, Streumittelresten und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Verursacherin oder Verursacher gilt auch, wer etwas veranstaltet, anbietet oder verteilt und damit  rechnen muss, dass dies Verunreinigungen zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen nach der Gesetzgebung über  den Strassenverkehr.  (2.3.IV.)2. Winterdienst für den Fussgängerverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103
                            1  Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fuss  -  gängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der  angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehbar zu halten ist die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite der  Wege, Trottoirs und Fahrbahnrandzonen, soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee-  und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m und höchstens 3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Abfluss   von   Schmelzwasser   in   die   Strassenschale   und   in   die   Einlaufschächte   darf   nicht  erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am folgen  -  den Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            (3.Teil).I. Übergangsbestimmungen  (3.I.)1. Stadtbildkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            1  Bis zum Ende der Amtsperiode 1997–2001 führt die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeis  -  ter vom Amtes wegen den Vorsitz der Stadtbildkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  (3.I.)2. Vorzeitig entrichtete Beiträge (§ 182 BPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105
                            1  Das Tiefbauamt ist für die Rückzahlung vorzeitig entrichteter Beiträge für die Korrektion von Kan  -  tonsstrassen und von Strassen in der Stadt Basel zuständig, die nicht mehr erhoben werden können. Es  macht das Rückforderungsrecht öffentlich bekannt.  (3.I.)3. Altrechtliche Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            187  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bauinspektorat ist  )   für Verfügungen über Bauverbote und andere Dienstbarkeiten zuständig,  deren Änderung oder Löschung der Zustimmung des Bau- und Verkehrsdepartements bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  )   lässt nach altem Recht verfügte Anmerkungen von Beseitigungs- und Mehr  -  wertreversen im Grundbuch löschen:  wenn sie wegen Beseitigung des gegen Revers bewilligten Gebäudes gegenstandslos wer  -  den;  wenn seit Beginn eines gegen Revers bewilligten Umbaus 25 Jahre verstrichen sind;  wenn die gegen Revers erteilte Baubewilligung durch eine dem neuen Recht (§ 79 Abs. 1  oder § 82 Abs. 2 BPG) entsprechende Bewilligung ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befristete Reverse können nach Ablauf der Frist auch von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anmerkungen von Beschlüssen, mit denen Strassen als korrektionsbedürftig bezeichnet wurden, und  der gestützt darauf ausgestellten Reverse werden auf Antrag des Tiefbauamtes, des Bauinspektora  -  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190   oder des zuständigen Gemeinderates im Grundbuch gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung von Dienstbarkeiten, die die Zahlung  von Minderwertsentschädigungen an Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in der  Grünzone zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Tiefbauamt oder der zuständige Gemeinderat veranlasst die Löschung von Haftungsanmerkun  -  gen und Grundlasten für Beiträge, die nicht mehr erhoben werden können.  (3.Teil)II. Aufgehobene Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Juni 1979 vom 22. Dezember 1981.
                            Verordnung zum Strassengesetz vom 16. Januar 1979.  Verordnung betreffend Strassenreinigung und Kehrichtabfuhr in der Stadt vom 24. De  -  zember 1891.  Ausführungsbestimmungen zur Bauverordnung vom 26. Januar 1996.  Verordnung betreffend den Entwurf und die Berechnung von Baukonstruktionen vom 19.  April 1994.  Verordnung über Blitzschutzanlagen vom 31. August 1993.  Kaminfegerordnung vom 20. Juni 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106: Abs. 4 eingefügt durch RRB vom 16. 4. 2002 (wirksam seit 5. 5. 2002); da¬durch wurden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu Abs. 5 und 6;
                            Abs. 6 (bisher Abs. 5) in der Fassung des vorgenannten RRB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            189)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            190)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau- und Planungsverordnung  Verordnung über Hausnummern vom 11. März 1980.  Verordnung über die Mehrwertabgaben gemäss § 8a des Hochbautengesetzes vom 9. Ja  -  nuar 1996.  Verordnung betreffend die Entschädigung der Eigentümer von Liegenschaften in der  Grünzone vom 28. Mai 1963.  Verordnung betreffend Aufstellen von Wohnwagen und Autos auf privatem Grund vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. März 1966.
                            Verordnung betreffend den Arbeiterschutz und die Unfallverhütung bei Bauten vom 27.  Juni 1914  (3.Teil)III. Geänderte Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108
                            191  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109
                            192  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            193  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111
                            194  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112
                            195  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113
                            196  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114
                            197  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115
                            198  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116
                            199  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117
                            200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118
                            201  )  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2001 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            192)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            193)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            194)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            195)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            196)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
§ 114 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            198)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            199)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            200)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            201)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            29