Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über  das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB)  Vom 7. Dezember 2021 (Stand 1. Oktober 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 5, Art. 9 und Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt  (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Art. 63 der Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. August 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel  10 IVöB gilt nicht für Aufträge  an Organisationen der Arbeitsintegration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
                            1  Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe  -  reichs freihändig gemäss Artikel  21  Absatz  2 IVöB erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2021/2022, 458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  803.710
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 377
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
                            1  Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsver  -  fahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
                            1  Bei Ausschlüssen gemäss Artikel  45  Absatz  1 IVöB stellt der Auftraggeber dem  Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
                            1  Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin  die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird insbesondere ermächtigt:  a)  die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen  zu   bezeichnen   (Art.  12  Abs.  5,   Art.  28  Abs.  1,   Art.  45  Abs.  1   bis   Abs.  5,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
                            b)  die   Modalitäten   zum   elektronischen   Verfahren   (elektronische   Abgabe   von  Angeboten   und   Eröffnung   von   Verfügungen)   zu   definieren   (Art.  34  Abs.  2  IVöB);  c)  Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art.  37 IVöB);  d)  zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art.  48  Abs.  7 IVöB);  e)  zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;  f)  die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren  (Art.  51  Abs.  1 IVöB);  g)  die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftser  -  teilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen  zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;  h)  eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentli  -  chen Beschaffungswesen zu schaffen;  i)  Massnahmen   vorzusehen,   welche   die   Auftraggeber   gegen   Risiken   wie   das  Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.10.2022  Erlass  Erstfassung  2022-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.12.2021  01.10.2022  Erstfassung  2022-029