Staatsbeitragsgesetz
                            Staatsbeitragsgesetz (SBG)  Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  63  Abs.  1   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungs- und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Ausrichtung   von   Beiträgen   durch   den   Kanton  («Staatsbeiträge»).   Vorbehalten   bleiben   eidgenössische   oder   interkantonale  Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   gilt   für   den   Kanton   sowie   für   die   Empfängerinnen   und   Empfänger   von  Staatsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt nicht für Beiträge aus dem Swisslos-Fonds oder dem Swisslos-Sport  -  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach einheitlichen Grundsätzen ausgerichtet und überprüft werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf   die   finanziellen   Möglichkeiten   und   die   strategischen   Schwerpunkte  des Kantons abgestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Staatsbeiträge
                            1  Staatsbeiträge erfolgen als Abgeltung oder als Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden für den Betrieb («Betriebsbeiträge») oder für Investitionen  («In  -  vestitionsbeiträge») sowie in der Regel ohne Rückzahlungspflicht geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   werden   in   der   Form   eines   schriftlichen,   öffentlich-rechtlichen   Vertrags  («Leistungsvereinbarung») oder in der Form einer Verfügung zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276,  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 24. November 2019 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 5.  Dezem  -  ber  2019.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abgeltung
                            1  Eine «Abgeltung» ist ein Beitrag zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die  Dritten aus der Übertragung von kantonalen Aufgaben entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausrichtung von Abgeltungen
                            1  Die Ausrichtung einer Abgeltung setzt voraus, dass die Bedingungen gemäss  §  23   des   Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsgesetzes   vom   28.  Sep  -  tember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzhilfe
                            1  Eine «Finanzhilfe» ist ein Beitrag zur Förderung oder Erhaltung einer im öf  -  fentlichen Interesse liegenden, freiwillig erbrachten Tätigkeit Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen   sollen,   wenn   möglich,   als   Anschubfinanzierungen   ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausrichtung von Finanzhilfen
                            1  Die Ausrichtung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Gesuchstellenden   eine   zumutbare   Eigenleistung   erbringen   und   sie  weitere Finanzierungsmöglichkeiten suchen und nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Gesuchstellenden   für   eine   sachgerechte   und   kostengünstige   Leis  -  tungserbringung sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung einer Finanzhilfe kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Vorbehalten bleiben ande  -  re gesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahren
                            1  Die Vorbereitung der Ausrichtung von Abgeltungen erfolgt in formlosem Ver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von Finanzhilfen erfolgt nur auf vorgängiges Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 2017.083,  SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer für das gleiche Vorhaben um mehrere Finanzhilfen ersucht, teilt dies al  -  len angegangenen Verwaltungsstellen des  Kantons  und  der Gemeinden von  sich aus sowie unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abklärungen des Kantons
                            1  Die für das Sachgeschäft zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons («Ver  -  waltungsstellen») klären vor der Ausrichtung von Staatsbeiträgen die finanziel  -  len, strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten der potenziellen Emp  -  fängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der Abklärung hat der Beitragshöhe angemessen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann einzelne Abklärungen durch externe Stellen vornehmen las  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pflichten der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger
                            1  Die potenziellen Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben  den Verwaltungsstellen bzw. den externen Stellen alle erforderlichen Auskünfte  zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben ihnen zweckgerichtete Einsicht in den Betrieb, in die finanziellen  Verhältnisse sowie in alle vorhandenen, zweckdienlichen Dokumente und Un  -  terlagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bemessung von Staatsbeiträgen
                            1  Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechen  -  bar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der übertragenen  bzw. unterstützten Aufgabe erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kostengünstige Erfüllung umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die realistische Einschätzung der Kosten sowie der Erlöse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Ausschluss von unangemessenen Gewinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Ausschluss von Querfinanzierungen anderer Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Ausschöpfung von Kostensenkungspotenzialen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist von den Verwaltungsstellen mittels Benchmarks oder anderer geeigne  -  ter Instrumente zu überprüfen, sofern dies verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Befristung
                            1  Leistungsvereinbarungen   und   Verfügungen   über   Betriebsbeiträge   gelten  höchstens für 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungs-   bzw.   Verfügungsregelungen,   die   eine   stillschweigende   Ver  -  längerung der Geltungsdauer vorsehen, sind unzulässig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebsbeiträge  können  nach  deren  Ablauf erneuert werden. Beabsichtigte  Erneuerungen sind rechtzeitig vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Grundsätze für die Anrechnung
                            1  Für einen Betriebsbeitrag werden höchstens diejenigen Kosten angerechnet,  die der Kanton für eine vergleichbare Tätigkeit vergütet oder die branchenüb  -  lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen für Abschreibungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sind nur im gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Ausmass  anrechenbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Investitionen sind nicht anrechenbar, wenn sie mit nicht rückzahlungs  -  pflichtigen Beiträgen des Staates oder Dritter finanziert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nicht-Indexierung
                            1  Betriebsbeiträge werden nicht indexiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Investitionsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beginn und Änderung von Vorhaben
                            1  Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Investitionsbeitrag  rechtskräftig vereinbart oder verfügt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vorhaben, für die erst nach Beginn der Realisierung ein Investitionsbei  -  trag beantragt wird, werden in der Regel keine Investitionsbeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   wesentliche   Änderung   des   Vorhabens   hat   die   entsprechende   Anpas  -  sung der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ausrichtung der Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträ -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben insbesonde  -  re folgende Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führen einer Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Befolgung der gesetzlichen Revisionspflichten, soweit nicht weitergehen  -  de Pflichten vereinbart oder verfügt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Pflegen eines angemessenen Leistungscontrollings;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kommunikation der Unterstützung durch Staatsbeiträge nach aussen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen dem Kanton unaufgefordert betriebsrelevante Dokumente zu wie  insbesondere die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen, die Revisionsbe  -  richte sowie die Unterlagen zum Leistungscontrolling sowie bei gegebener or  -  dentlicher Revision die Testate des Internen Kontrollsystems (IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstatten bei Staatsbeiträgen, die grösser als CHF  5 Mio. pro Jahr sind,  dem   Kanton   Bericht   über   die   Sicherstellung   der   Einhaltung   der   Rechtsvor  -  schriften (Compliance).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie melden dem Kanton insbesondere unverzüglich, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihre Leistungserbringung gefährdet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihre Jahresrechnung vom zuständigen Organ zurückgewiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vorstands-   oder   Aufsichtsratsmitglieder   abgewählt   oder   Geschäftslei  -  tungsmitglieder entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie haben die kantonalen Gesetzgebungen über die öffentlichen Beschaffun  -  gen ihres Standorts zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Betriebsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rücklagen
                            1  Betriebsbeiträge dürfen nicht zu unangemessenen Gewinnen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Höhe   der   jährlichen   Staatsbeiträge,   ab   welcher   Gewinne,   die   auf  Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Obergrenze für Rücklagen sowie die Korrekturfolgen bei deren Über  -  schreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Überprüfungen
                            1  Der Kanton überprüft mindestens einmal während der Dauer der Leistungs  -  vereinbarung   oder   der   Verfügung,   ob   die   an   den   Betriebsbeitrag   geknüpfte  Leistung bzw. Aufgabe vereinbarungs- bzw. verfügungsgemäss erbracht bzw.  erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   überprüft   bei   jeder   Vereinbarungs-   oder   Verfügungserneuerung   die  Betriebsbeiträge   hinsichtlich   ihrer   Notwendigkeit,   Wirksamkeit,   Wirtschaftlich  -  keit und Tragbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§  9  Abs.  3 und 10 gelten sinngemäss.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsstörungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Widerruf
                            1  Der Kanton verfügt den Widerruf der Leistungsvereinbarung oder der Verfü  -  gung über einen Staatsbeitrag, wenn diese in Verletzung von Rechtsvorschrif  -  ten oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts abge  -  schlossen bzw. erlassen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er verfügt zudem die vollständige oder teilweise Rückzahlung des ausgerich  -  teten Staatsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann auf den Widerruf einer Abgeltung verzichten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger der Abgel  -  tung nicht leicht erkennbar gewesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Empfängerin oder der Empfänger der Abgeltung aufgrund der Leis  -  tungsvereinbarung   oder   der   Verfügung   Massnahmen   getroffen   hat,   die  nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht wer  -  den können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine   unrichtige   oder   unvollständige  Feststellung   des   Sachverhalts   nicht  auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
                            1  Erfüllt eine Empfängerin oder ein Empfänger eines Staatsbeitrags die Leis  -  tungsvereinbarung oder die Verfügung nicht oder nur mangelhaft, verfügt der  Kanton   die   vollständige   oder   teilweise   Einstellung   der   weiteren   Ausrichtung  des   Staatsbeitrags   sowie   gegebenenfalls   dessen   vollständige   oder   teilweise  Rückzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zweckentfremdung oder Veräusserung
                            1  Empfängerinnen und Empfänger eines Staatsbeitrags haben Zweckentfrem  -  dungen oder Veräusserungen von staatsbeitraglich geförderten Objekten  un  -  verzüglich dem Kanton mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk  oder   eine   bewegliche   Sache,   zweckentfremdet   oder   veräussert,   verfügt   der  Kanton die anteilsmässige Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang der Rückzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der  bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückzah  -  lungspflicht verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der veräusser  -  ten Sache die Voraussetzung für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Vereinba  -  rungsverpflichtungen übernimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zins, Härtefall
                            1  Zurückzuzahlende Staatsbeiträge sind ab rechtskräftiger Rückzahlungsverfü  -  gung zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   festgelegten Verzugszins  zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   kann   in   Härtefällen   auf   die   Rückzahlungspflicht   gemäss   den  §§  19–21 verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verjährung
                            1  Forderungen   aus   Staatsbeitragsverhältnissen   verjähren   nach   Ablauf   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren nach ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rückzahlungspflicht   verjährt   mit   Ablauf   von   5  Jahren,   nachdem   der  Kanton vom Grund der Rückzahlung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Jahren seit Entstehung der Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leitet sich die Rückzahlungspflicht aus einer strafbaren Handlung ab, für die  das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
                            1  Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  solange die Forderung nicht fällig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit jeder Zahlungsaufforderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit der Einleitung eines Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bis CHF 50‘000.– wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige  oder unvollständige Angaben macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhebliche   Tatsachen   im   Zusammenhang   mit   Staatsbeiträgen   ver  -  schweigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Meldepflicht gemäss §  16  Abs.  4 nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig zur Verhängung der Busse ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Übergangsbestimmungen
                            1  Gesuche   um   Finanzhilfen,   die   unter   bisherigem   Recht   eingereicht   wurden,  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsverhältnisse,   die   vor   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   begründet  worden sind und deren Inhalt den Abgeltungen oder Finanzhilfen dieses Ge  -  setzes entsprechen, gelten, sofern sie nicht vorher enden, unverändert wäh  -  rend längstens 4  Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  2 gilt nicht für diejenigen Fälle, die auf einem Staatsvertrag basieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2019.079  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.06.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2019.079  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Staatsbeitragsgesetz (SBG)  SGS  -Nr.  360  GS  -Nr.  2019.079  Erlassdatum  27.06.2019 (  LRV   2019-  199  )  In Kraft seit  01.01.  2020  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen