Satzung für das Nachdiplomstudium in International Retail Management der Universität St.Gallen und der University of Florida
                            Satzung  für das Nachdiplomstudium in International Retail Management  der Universität St.Gallen und der University of Florida  vom 6. März 2002 (Stand 1. Mai 2002)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  lit.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Satzung:  2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Universität   St.Gallen  und  die  University  of  Florida  bieten  als  zweijähriges  Teilzeitstudium den Nachdiplomstudiengang «Executive MBA in International Re  -  tail Management (EMBA-IRM)» (im Folgenden Nachdiplomstudium) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben den beiden genannten Hochschulen bestehen Kooperationen mit mehre  -  ren ausgewählten ausländischen Universitäten, die als strategische Partner die Ent  -  wicklung und Durchführung des Programms unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   dem   Nachdiplomstudium   wird   Personen,   die   über   eine   entsprechende  Grundausbildung   verfügen,   eine   Weiterbildung   im   Bereich   des   internationalen  Handelsmanagements vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 19. März 2002; in Vollzug ab 1. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Studiengang erstreckt sich auf eine Dauer von zwei Jahren und besteht aus  zwei zweiwöchigen Blockveranstaltungen (Summer Schools), acht internet-basier  -  ten Fernstudienkursen (Distance Learning Classes), zwei Gruppenarbeiten (Study  Projects) und einer Diplomarbeit (Master Thesis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «Executive MBA in International  Retail   Management   –   University   of   St.Gallen   /   University   of   Florida   (EMBA-  IRM)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Erwerb des Diploms ist berechtigt, wer Leistungen erbracht hat, die voraus  -  sichtlich 120 Arbeitstagen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  an allen Studienblöcken teilgenommen hat;  b)  alle Fernstudienkurse absolviert hat;  c)  zwei Projektarbeiten erstellt hat;  d)  eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;  e)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Nachdiplomstudium befassen sich die folgenden Organe:  a)  die Kommission;  b)  der Direktor;  c)  die Studienleitung;  d)  das Advisory Board.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommission  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kommission gehören ausgewiesene Personen des Instituts für Marketing und  Handel der Universität St.Gallen sowie der University of Florida an. Die Leitung  des Nachdiplomstudiums obliegt beiden Universitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   zwei   gewählten   Präsidenten   stammt   wenigstens   einer   aus   dem   Kreis   des  Lehrkörpers der Universität St.Gallen. Die Präsidenten werden auf Antrag des Se  -  nates vom Universitätsrat gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amts  -  dauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;  b)  auf Antrag des Direktors die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten;  c)  die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;  d)  die Zusammenstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden  des Universitätsrates;  e)  die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren;  f)  die Ausführungen zu den Grundsätzen für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission tagt jährlich wenigstens einmal und wird einberufen:  a)  vom Präsidenten;  b)  vom Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Direktor  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor wird auf Antrag des Senates vom Universitätsrat aus dem Kreis der  ordentlichen  und ausserordentlichen  Professoren  und ständigen Gastprofessoren  an der Universität St.Gallen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums;  b)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;  c)  die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;  d)  die Koordination der Lehrpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Studienleitung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung wird von der Kommission gewählt. Sie untersteht dem Direk  -  tor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdi  -  plomstudiums;  b)  die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors;  c)  die Führung des Sekretariates der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Advisory Board  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission kann ein Advisory Board mit Vertretern aus Wissenschaft und  Unternehmenspraxis zur fachlichen Beratung einsetzen.  IV. Dozenten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hauptdozenten leiten die einzelnen Blöcke und Fernstudienkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne  sowie die Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellen der Kommission Antrag auf Beizug von Fachreferenten. Als Fachrefe  -  renten können neben Universitätsdozenten ausgewiesene Fachleute aus Privatwirt  -  schaft und öffentlichen Institutionen beigezogen werden.  V. Teilnehmer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Studium kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Studium an  einer Fachhochschule oder Universität verfügt und vier Jahre Praxiserfahrung er  -  worben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von  einzelnen Praxisvoraussetzungen absehen.  VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für das Nachdiplomstudium eine be  -  sondere Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung  vorgetragen.  VII. Schlussbestimmung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird ab 1.  Mai 2002 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–38  06.03.2002  01.05.2002  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.03.2002  01.05.2002  Erlass  Grunderlass  37–38