Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung von  Geldspielen (IKV 2020)  Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    errichtete Zusammenarbeit auch unter  dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) weiter zu füh  -  ren,  gestützt auf  - Art.  48 der Bundesverfassung vom 18.  April  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  - das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.  September  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  - das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   (GSK)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba  -  rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkan  -  tonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach  Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie  der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   wird Swisslos als einzige Veranstalte  -  rin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinba  -  rungskantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26.  Mai  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Beschlossen von der Plenarversammlung der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz    zuhanden der  Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonfe  -  renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Vom Landrat mit 4/5-  Mehr genehmigt am 10.  September  2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss  des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13.  November  2020 für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                            1  Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskanto  -  nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Be  -  reichen Kultur, Soziales und Sport (Art.  125  Abs.  1 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde  -  rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 GSK durch die FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung  Schweiz (Art. 32ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Rein  -  gewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteil  -  schlüssel abzuliefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF  70‘000.–, der  Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten  Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.  b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50  % nach Bevölkerung, 50  % nach  Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung er  -  mittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs  -  kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet  nicht verboten ist im Sinne von Art.  28 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            1  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Gene  -  ralversammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei  -  nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne von Art.  34 BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    darf  höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Min  -  destsumme von CHF 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevöl  -  kerungszahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Ka  -  lenderjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskan  -  ton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fachdirektorenkonferenz Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren  Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene  Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzurei  -  chen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller  Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swiss  -  los, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des  beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der  Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit In  -  krafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf  seinem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
                            (GSK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestim  -  mungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der  IKV 1937 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu er  -  klären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen  der IKV 1937 aufgehoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten  dieser Vereinbarung an.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2019  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2020.130  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.05.2019  01.01.2021  Erstfassung  GS 2020.130  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Interkantonale  Vereinbarung  betreffend  die  gemeinsame  Durch-  führung von Geldspielen (IKV 2020)  SGS  -Nr.  543.3  GS  -Nr.  2020.130  Erlassdatum  20.0  5.2 019 (vom Landrat genehmigt am  10.09.2020,  2020/51  , Geneh-  migung IKV/GSK)  In Kraft seit  01.01.2021  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen