Geschäftsreglement des Regierungsrates
                            Geschäftsreglement des Regierungsrates  *   (GRR)  vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Präsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz an den Regierungsratssitzun  -  gen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Staats  -  kanzlei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt das Vizepräsidium und nach  -  folgend das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verteilung der Departemente
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departe  -  mente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll  dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im  Anhang 1 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausstand
                            1  Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die  Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder  Abstimmung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regie  -  rungsrates, das den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es  kann sich vorgängig zum Geschäft äussern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abwesenheiten
                            1  Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anträge
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formu  -  liert als Regierungsratsbeschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als ver  -  bindlich erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Dringliche Beschlüsse *
                            1  Dringliche Beschlüsse können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten  auf dem Weg der Zirkulation oder in virtuellen Sitzungen gefasst und schriftlich  protokolliert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens drei Mitglieder dem An  -  trag zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Korrespondenzen
                            1  Zuschriften Dritter und Eingaben der Departemente und der Staatskanzlei an den  Regierungsrat werden von den Departementen oder der Staatskanzlei elektronisch  eingegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unterzeichnung der Beschlüsse
                            1  Rechtsetzende Erlasse des Regierungsrates, Botschaften an das Volk und an den  Grossen Rat sowie Missive werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und  von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterschrieben. Die übrigen Re  -  gierungsratsbeschlüsse unterzeichnet die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber  allein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betroffene erhalten Kopien des Originalprotokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Information des Regierungsrates
                            1  Die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin  oder der Staatsschreiber informieren den Regierungsrat frühzeitig und regelmässig  über besondere Geschäfte und Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung in ihrem  Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bei solchen Geschäften und Vorkommnissen auch gegen  den Willen der zuständigen Departementschefin, des zuständigen Departements  -  chefs, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers die Führung übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Rechtsprechung
                            1  Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert die Staatskanzlei. Hat  sie in einer Sache bereits gehandelt, erfolgt die Instruktion durch das Präsidialdepar  -  tement oder ausnahmsweise durch ein anderes Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Entscheid des Regierungsrates übt die Staatskanzlei oder das instruierende  Departement die gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    dem Regie  -  rungsrat zustehenden Befugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erledigt sich eine Streitsache durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder Ge  -  genstandslosigkeit, wird das Geschäft am Protokoll abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Teilnahmepflicht
                            1  Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin oder der Präsident frühzeitig zu benach  -  richtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gesundheitsbedingter Verhinderung ist auch eine virtuelle Teilnahme mög  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Weitere Teilnehmer
                            1  An den Sitzungen nehmen die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber mit bera  -  tender Stimme und die Chefin oder der Chef des Informationsdienstes teil. Der  Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber steht für Geschäfte der Staatskanzlei und  Rechtsfragen das Antragsrecht zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausserhalb der Verwaltung stehende Sach  -  kundige können in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sit  -  zungen beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ordentliche Sitzungen
                            1  Der Rat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzung ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausserordentliche Sitzungen
                            1  In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsi  -  dentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Traktanden
                            1  Unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt der Rat seine Ge  -  schäfte wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Protokoll der letzten Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Korrespondenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Schluss eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Umfrage unter den Mit  -  gliedern. Diese dient der Orientierung des Rates über Geschäfte von allgemeinem  Interesse und zur Vorbereitung zukünftiger Entscheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Erledigung der Anträge
                            1  Die Anträge werden unverändert oder mit Änderungen zum Beschluss erhoben, in  weitere Zirkulation gesetzt oder zurückgewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist der Rat einen Antrag zurück, kann er Anweisungen erteilen, in welchem  Sinn dieser zu überarbeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Behandlung der Korrespondenzen
                            1  Die Korrespondenzen werden einem Departement oder der Staatskanzlei zur Erle  -  digung oder Ablage überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse *
                            1  Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zu  -  ständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regie  -  rungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beschlussfassung
                            1  Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, lässt das Präsidium darüber offen abstim  -  men. Es stimmt selber mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Aus  -  schlag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder können abweichende Meinungen zu Protokoll geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Information
                            1  Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Be  -  schlüsse und Beratungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber *
                            1  Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbei  -  tet für den Regierungsrat Rechtsfragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
                            1  Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber wird für die Regierungsgeschäfte  durch die Chefin oder den Chef des Informationsdienstes oder durch die Leitung des  Rechtsdienstes der Staatskanzlei vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben der Staatskanzlei *
                            1  Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie stellt den Geschäftsverkehr sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für die Information der Öffent  -  lichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen sowie bei Bezirkswahlen amtet  die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Sie beglaubigt Unterschriften thurgauischer Urkundspersonen und stellt Apostil  -  len aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
                            3. Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben
                            1  Die Departemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen  selbständig die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder besondere Delegation übertra  -  genen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Organisation
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei  in Ämter und Anstalten und entscheidet über die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24–25 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.12.1989  01.01.1990  Erstfassung  keine Angabe  Erlasstitel  24.03.2020  01.06.2020  geändert  ABl. 13/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 1 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 2 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 3 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 3 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 4 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 5 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 5 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 6 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 6 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 6 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 6 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 7 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 8 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 8 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 8a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 9 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 9 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 10 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 10 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 11 Abs. 1 05.05.1992 01.06.1992 geändert ABl. 18/1992
§ 11 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 11 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 11 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 12 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 12 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 12 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 13 Abs. 1 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 13 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 14 Abs. 1, 2. 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 14 Abs. 1, 3. 21.12.1993 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 14 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 15 Abs. 1 29.05.2012 01.01.1994 geändert ABl. 51/1993
§ 17 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 51/1993
§ 17 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 17 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 18 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 18a 29.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 22/2012
§ 19 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 1 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 19 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 19a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 20 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert ABl. 26/2020
§ 20 Abs. 1 bis
                            23.06.2020  01.07.2020  eingefügt  ABl. 26/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert ABl. 26/2020
§ 20 Abs. 3 bis 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt ABl. 26/2020
§ 21 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben ABl. 26/2020
§ 21 Abs. 2 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 21 Abs. 2 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
§ 21 Abs. 3 29.05.2012 01.06.2012 geändert ABl. 22/2012
                            Titel 4.  24.03.2020  01.06.2020  aufgehoben  ABl. 13/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 24.03.2020 01.06.2020 aufgehoben ABl. 13/2020
§ 25 24.03.2020 01.06.2020 aufgehoben ABl. 13/2020
                            Anhang 1  29.04.2014  01.06.2014  Inhalt geändert  ABl. 19/2014  Anhang 1  31.03.2015  01.06.2015  Inhalt geändert  ABl. 14/2015  Anhang 1  23.03.2016  01.06.2016  Inhalt geändert  ABl. 13/2016  Anhang 1  24.03.2020  01.06.2020  Inhalt geändert  ABl. 13/2020  Anhang 1  22.02.2022  01.06.2022  Inhalt geändert  ABl. 8/2022  Anhang 2  10.12.2013  01.01.2014  Inhalt geändert  ABl. 50/2013  Anhang 2  29.04.2014  01.06.2014  Inhalt geändert  ABl. 19/2014  Anhang 2  08.12.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  ABl. 50/2015  Anhang 2  23.03.2016  01.06.2016  Inhalt geändert  ABl. 13/2016  Anhang 2  12.12.2017  01.01.2018  Inhalt geändert  ABl. 50/2017  Anhang 2  20.12.2022  01.01.2023  Inhalt geändert  ABl. 51/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1  Departementsverteilung  Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV)  Chef:  Walter Schönholzer  Stellvertreterin:  Monika Knill  Departement für Erziehung und Kultur (DEK)  Chefin:  Monika Knill  Stellvertreter:  Urs Martin  Departement für Justiz  und Sicherheit (DJS)  Chef  in:  Cornelia Komposch  Stellvertreter  :  Dominik Diezi  Departement für Bau und Umwelt (DBU)  Chef  :  Dominik Diezi  Stellvertreter:  Walter Schönholzer  Departement für Finanzen und Soziales (DFS)  Chef:  Urs Martin  Stellvertreter  in:  Co  rnelia Komposch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   2  Gliederung der Staatskanzlei und der Departemente  Staatskanzlei (SK)  Rechtsdienst;   Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip;  Dienststelle für  Kommunikation;  Parlament  sdienste;  Regierungskanzlei;  Dienststelle  für  Aussenbe-  ziehungen;  Dienststelle  für  Statistik;  Büroma  terial  -,  Lehrmittel-  und  Drucksachen-  zentrale.  Die Staatskanzlei amtet auch als kantonales Wahl  -  und Abstimmungsbüro, führt das  Protokoll des Grossen Rates, koordiniert und überwacht inner  halb der Verwaltung die  Rechtsetzu  ng u  nd instruiert im Beschwerde  verfahren des Regierungsrates.  Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV)  Generalsekretariat  Inneres:   Staatsarchiv;  Amt für Informatik; Amt für Geoinformation  .  Volkswirtschaft:  Amt für Wirtschaft und Arbeit; Landwirtschafts  amt  , inkl  . Bildungs  -  und Beratungsz  entrum Arenenberg; Amt für Energie; Veterinäramt.  Das Departement verkehrt auch mit d  en Landeskirchen, übt die allge  meine Au  fsicht  über  die  Gemeinden  aus,  ist  zuständig  für  die  Recht  setzung  in  Wahl  -   und  Absti  m-  mungsangelegen  heiten, die Wirtschaftsförde  rung, den Öffentl  ichen Verkehr und den  Tourismus sowie   das Flurwesen  . Es verkehrt mit der EKT AG.  Departement für Erziehung und Kultur (DEK)  Generalsekretariat  Erziehung:   Amt für Volksschule; Amt für Mittel-  und Hochschulen, i  nkl. Mittelschu-  len  ; Amt   für B  erufsbildung und B  erufsberatung  , inkl. Berufsfachschulen  ; Sportamt.  Kultur:   Kantonsbibliothek; Kulturamt, inkl. Museen  ; Amt für Archäologie.  Das Departement ist auch zuständig fü  r Kinder  -, Jugend-  und Familien  fragen s  owie  für d  ie Verwaltung des Lotte  rie  -   und des Sportfonds. Es ver  kehrt mit der Pädagog  i-  schen Hochschule Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Departement für Justiz und Sicherheit (DJS)  Generalsekretariat  Justiz:   Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen; Grundbuch-   und Notariat  sver-  waltung  ; Amt für Betreibungs  -  und Konkurswesen;   Staatsanwaltschaft;  Amt für Jus-  tizvollzug  ;  Strassenverkehrsamt;  Eichamt;  Migrationsamt;  Jagd  -   und  Fischere  iver-  waltung.  Sicherheit:    Kantonspolizei;  Amt  für  Be  völkerungsschutz  und  Armee;  Feuerschutz-  amt  .  Das Departement i  st auch zuständig für die Justizverwaltung, das B  ürger  rechts  -   und  Pflegekinder  wesen  ,  Fragen  betreffend  Aufenthalt  und  Niederlassung,  die  Gewerb  e-  polizei  sowie den Straf  -  und Massnahmen  vollzug. Es verkehrt mit der kantonalen G  e-  bäudeversicherung.  Departement  für Bau und Umwelt (DBU)  Generalsekretariat  Bau:   Amt für Raum  entwicklung  ; Hochbauamt; Tiefbauamt; Amt für Denkmalpfle  ge.  Umwelt:   Amt für Umwelt;  Forstamt.  Das  Departement  ist  auch  zuständig  für  Fragen  der  Wohnbauförderung  und  das  öf-  fentliche Beschaffungswesen.  Departement für Finanzen und Soziales (DFS)  Generalsekretariat  Finanzen:   Personalamt;   Finanzkontrolle  ; Finanzverwaltung; Steuerverwal  tung.  Soziales:   Sozialamt des Kantons Thurgau;  Amt für Gesundheit;  Kantonales Labora-  torium  ; Sozialversicherungszentrum   Thurgau.  Der  Kantonsärztliche  Dienst  ,  der  Kantonszahnarzt    oder  die  Kantonszahnärztin  ,  der  Kantonsapotheker  oder    die  Kantonsapothekerin  und  die  Sanitätsnotrufzentrale  144  sind   Teil des Amtes für G  esundheit.  Das Departement verkehrt mit der Thurgauer Kanton  albank, der Spital Thurgau AG  und  der  Pe  nsionskasse  Thurgau.  Es  ist    für  das  Salzregal  und  für  die  Medienpol  itik  zuständig.