Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022
                            Kantonales Gesetz über Härtefallmassnahmen für  Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-  Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-  Härtefallgesetz 2022, KHFG 22)  Vom 20. April 2022 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,  gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 18 der Kantonsverfassung  1  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. Februar 2022,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Härtefallmassnahmen zugunsten von Unter  -  nehmen im Kanton Graubünden, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätig  -  keit von den Folgen der COVID-19-Epidemie besonders betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen
                            1  Vorbehältlich der Abweichungen in diesem Artikel gelten dieselben Voraussetzun  -  gen, welche das Bundesrecht für die Unterstützung der Härtefallmassnahmen der  Kantone für besonders betroffene Unternehmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann bezüglich des massgebenden Zeitraums gemäss Artikel  4  Schwellen vorsehen, die Unternehmen erreichen müssen, um eine Unterstützung zu  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Art und Umfang der Unterstützung
                            1  Art und Umfang der Unterstützung richten sich vorbehältlich von Absatz  2 gemäss  den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Umfang der Unterstützung im Rahmen der Schwellen  nach Artikel  2  Absatz  3 reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebender Zeitraum
                            1  Die Regierung legt den massgebenden Zeitraum fest, für welchen ungedeckte  Kosten oder Verluste geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Der Kanton stellt die nötigen Mittel zur Finanzierung der Härtefallmassnahmen zur  Verfügung, zuzüglich der benötigten Mittel für den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Widerruf der Beitragszusicherung
                            1  Die Zusicherung von Beiträgen kann ganz oder teilweise widerrufen werden,  wenn:  a)  Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen nach diesem Gesetz oder dem  Bundesrecht nicht eingehalten werden oder nicht mehr eingehalten sind;  b)  der Bund aus berechtigten Gründen seinen Anteil an der Unterstützung nicht  übernimmt; oder  c)  falsche Angaben gemacht werden oder Missbräuche vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datenbearbeitung und Amtsgeheimnis
                            1  Die zuständigen Ämter und Stellen des Kantons, welche Personendaten und In  -  formationen gemäss Bundesrecht bearbeiten dürfen, werden von der Regierung be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Vollzug beauftragte Dritte dürfen dieselben Daten in demselben Rahmen  wie die zuständigen Ämter des Kantons bearbeiten, soweit es für die Erfüllung des  Auftrags notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung gewährt den für den Vollzug zuständigen Ämtern und Stel  -  len sowie den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten gestützt auf die Einwilli  -  gung des jeweiligen Unternehmens Einsicht in die Steuerdaten, die für den Vollzug  dieses Gesetzes benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die für den Vollzug zuständigen Ämter und Stellen sowie für die mit Vollzugs  -  aufgaben beauftragten Dritten gilt das Amtsgeheimnis uneingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            1  Die Regierung bestimmt die für den Vollzug zuständigen kantonalen Stellen. Diese  können Dritte mit Vollzugsaufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle sichert die Beiträge ungeachtet deren Höhe in alleiniger  Kompetenz zu. Die Entscheide sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide erfolgen ohne Unterschrift und werden elektronisch mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            1  Die Regierung legt weitere Vorgaben für den Vollzug fest, wie insbesondere die  Fristen für die Einreichung des Gesuchs oder die erforderlichen einzureichenden  Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen. Sie kann diese Kompe  -  tenz an die zuständige Stelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuche, welche den Vorgaben der Regierung oder der zuständigen Stelle  nicht entsprechen, welche insbesondere verspätet oder ohne die erforderlichen An  -  gaben, Unterlagen, Einwilligungen oder Bestätigungen eingereicht werden, wird  nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs  der Härtefallmassnahmen erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zu  -  ständige Stelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Umsatzverluste im Jahr 2021
                            1  Für die Unterstützung von Unternehmen für Verluste, die im vierten Quartal des  Jahres 2021 angefallen sind, gelten die Bestimmungen der kantonalen Ausführungs  -  verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der  COVID-19-Epidemie vom 21. Januar 2021  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            1  Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt längstens  bis zum 31. Dezember 2031.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  COVID-19-AVHF; AGS 2021-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2022  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  2022-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.04.2022  01.01.2022  Erstfassung  2022-020