Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds
                            -  1  -  Ausführungsreglement  zum Gesetz über die Familienzulagen an die  A  r  beitnehmer und über den kantonalen  Familie  n  fonds  vom 8. November 1949  ______________________________________________________________  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Geset  z über die Familienzulagen vom 20. Mai 1949;  auf  Antrag  des  Departementes,  dem  die  kantonale  Ausgleichskasse  unterstellt  ist,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  A. Beitrittspflichtige Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Arbeitgeber: Begriffsbestimmung
                            Arbeitgeber im  Sinne  des  Gesetzes  ist  jede  natürliche  oder  juristische  Person,  welche  eine  Entlöhnung  an  Personen  ausrichtet,  die  für  sie  in  einem  Abhä  n-  gigkeitsverhältnis arbeiten.  In  der  Regel  sind  die  Vorschriften  des  Bundes  über  die  Alters  -    und  Hinterla  s-  senenversicher  ung  sinngemäss  anwendbar.  Das  Departement,  dem  die  kant  o-  nale Ausgleichskasse unterstellt ist, kann Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            2  ,  8  Bezug der Beiträge  Der Beitrag vom Einkommen der Arbeitnehmer sind bei j  eder Lohnzahlung in  Abzug  zu  bringen  und  vom  Arbeitgeber  zusammen  mit  dem  Arbeitgeberbe  i-  trag periodisch an die Familienzulagekassen zu en  t  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz 1: Aufgehoben.  Der  Staatsrat  ist  ermächtigt,  jene  Wohlfahrtsinstit  utionen  von  der  Beitrag  s-  pflicht  zu  befreien,  welche  keine  wirtschaftliche  Tätigkeit  ausüben,  durch  die  den beitragspflichtigen Arbeitgebern Konkurrenz entstehen könnte.  Personen,  die  gelegentlich  während  einer  Dauer  von  weniger  als  15  Tagen  Arbeitnehmer  be  schäftigen,  können  im  Einvernehmen  mit  den  privaten  Ka  s-  sen vom Departement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, vom  Beitritt zu einer Kasse befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -  Für die landwirtschaftlichen Arbeitgeber ist der Beitritt zu einer anerkannten  Kasse   nicht obligatorisch (Art. 4, Abs. 4 des kantonalen Gesetzes).  Die  Kassen  können  jedoch  den  freiwilligen  Beitritt  dieser  Arbeitgeber  vors  e-  hen.  B. Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitnehmer: Begriffsbestimmung
                            Als  Arbeitnehmer  gilt  jede  Person,  die  in  abhängiger  Ste  llung auf Rechnung  eines Arbeitgebers arbeitet.  In  der  Regel  sind  die  Bundesbestimmungen  über  die  Alters  -    und  Hinterlass  e-  nenversicherung sinngemäss anwendbar. Das Departement, dem die kantonale  Ausgleichskasse  unterstellt  ist,  kann  im  Einverständnis  mit  de  n Organen der  beteiligten Kassen Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 und 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben.  C. Anspruchsberechtigte Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            2  ,  3  ,  4  ,  6  ,  7  ,  8  Zulagen für berufliche Ausbildung  Anspruch auf Familienzulagen für berufliche Ausbildung (ZBA) haben:  a)  Lehrlinge,  die  im  Besitz  eines  vom  kantonalen  Amt  für  Berufsbildung  g  e-  nehmigten  Lehrvertr  ages  sind  oder  Jugendliche,  die  eine  Ausbildung  im  Hinblick auf ihren zukünftigen Beruf a  b  solvieren;  b)  Studenten,  welche  während  des  Tages  ihre  Studien  an  einer  öffentlichen  oder  privaten  Lehra  n  stalt nach einem mindestens zwanzig Wochenstunden  umfassenden   Lehrplan for  t  setzen. Bei einer geringeren Stundenzahl hat die  Lehranstalt  zu  bestätigen,  dass  der  Student  dem  Lehrprogramm  regelmä  s-  sig  folgt.  Diese  Bestätigung  wird  dem  kantonalen  Amt  für  Mittelschulen  zur Genehmigung unterbreitet.  Der Anspruch für Lehrli  nge entsteht mit dem Monat des Beginns des Lehrve  r-  trages und, für Studenten, mit dem Monat des B  e  ginns der Schule.  Berufslehre  und Studien werden durch bezahlte Ferien, Schulferien, durch Rekrutenschule  und  Wiederholungskurse  nicht  als  unterbrochen  b  e  trach  tet,  wenn  die  Lehre  oder das Studium nach den Ferien oder dem Militä  r  dienst fortgesetzt wird.  Die  Zulage  ist  nicht  geschuldet  für  die  Monate  während  denen  der  Lehrling  oder  der  Student  einen  Bar  -    und  Naturallohn  von  mehr  als  1550  Franken  e  r-  zielt.  Dieser  We  rt  entspricht  dem  Stand  des  Landesindexes  vom  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001. Diese Bestimmung ist ebenfalls im Falle von Militä  r  dienst anwendbar.  D. Die Familienzulagen und der Anspruch auf solche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Familienzulage  Jeder  Betrag,  der  einem  A  rbeitnehmer  in  Berücksichtigung  eines  Kindes  peri  o-  disch  zuerkannt  wird  und  der  Gegenstand  eines  Ausgleichs  zwischen  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -  einer  Kasse  angeschlossenen  Arbeitgebern  ist,  gilt  als  Familienzulage  im  Si  n-  ne des Gesetzes.  Absatz 2: Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 bis
                            5  Aufnahmezulage  Die  Aufnahmezulage  wird  ausgerichtet,  sobald  das  im  Sinne  des  Zivilrechtes  zum  Zwecke  der  Adoption  versorgte  Kind  durch  seine  künftige  Adoptivfam  i-  lie aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            2  ,  3  ,  5  ,  8  ,  10  Aufteilung der Zulage  Bei Aufteilung der Zulage sind folgende Regeln anwendbar:  Für  die  im  Monatslohn  entlöhnten  Arbeitnehmer  kann  die  gesetzliche  Mi  n-  destzul  age  im  Verhältnis  zum  Ansatz  der  ausgeübten  Tätigkeit  gekürzt  we  r-  den.  Für die je Tag oder je Stunde entlöhnten Arbeitnehmer beträgt die Mindestz  u-  lage:  –  pro Tag: 1/16  der monatlichen Zulage;  –  pro Stunde: 1/120  der monatlichen Zulage.  Eine Arbeitsdauer, we  lche im Monat 16 Tage oder 120  Stunden überschreitet,  berechtigt grun  d  sätzlich nicht zum Bezug einer zusätzlichen Zulage.  Sieht  der  Gesamtarbeitvertrag  oder  die  Ausübung  eines  Berufes  eine  Arbeit  s-  dauer von wen  i  ger als 120  Stunden  pro   Monat vor, so wird zur   Ermittlung der  stündlichen  Zulage  die  monatl  i  che  Zulage  durch  die  im  Vertrag  vorgesehene  Stundenzahl geteilt.  Die  Geburts  -    und  die  Aufnahmezulage  werden  nach  den  gleichen  Regeln  wie  die Familienz  u  lagen bestimmt  .  Sofern  der  Arbeitnehmer  im  Dienste  mehrerer   Arbeitgeber steht, sind folge  n-  de Regeln anwen  d  bar:  a)  Jede Kasse bezahlt Teilzulagen pro rata temporis zur vollen Arbeitszeit mit  der  Auflage,  dass  das  Total  der  Teilzulagen  die  in  Artikel  8  FZAG  vorg  e-  sehenen Betr  ä  ge nicht übersteigt  .  b)  Wenn mehrere Kass  en Zulagen für eine Familie mit mehr als zwei Kindern  ausric  h  ten, werden die Zuschläge, die ab dem 3. Kind gewährt werden, mit  den jüngsten Ki  n  dern verbunden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 bis
                            7  ,  8  Aufteilung der Zulage für All  einerziehende  Die  Regelungen  über  die  Aufteilung  der  Zulage  für  alleinerziehende  Arbei  t-  nehmer sind verei  n  facht.  Die volle Zulage ist geschuldet:  –  für Arbeitnehmer im Monatslohn, sobald die Tätigkeit 50 Prozent erreicht;  –  für Arbeitnehmer im Tag  -   oder Stu  ndenlohn, sobald die Tätigkeit acht Tage  oder 60 Stu  n  den im Monat erreicht.  Bei niedrigerer Arbeitsdauer kann die volle Zulage im Verhältnis zur Arbeit  s-  zeit gekürzt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Kinder im Ausland  Das  Departement,  dem  die  Aus  gleichskasse  unterstellt  ist,  muss  jährlich  eine  Tabelle  erste  l  len,  mit  Angabe  des  Zulagenansatzes  für  jedes  Land  aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  des im Gesetz vorgesehenen Zulage  n  betrages.  Die  Familienzulagekassen  oder  die  Arbeitgeber  verlangen  vom  Bezüger  eine  Wohnsitzbestätig  ung  für  seine  Kinder  und  eine  Bestätigung  über  die  im  Au  f-  enthaltsland des Kindes ausbezah  l  ten Zulagenbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis
                            5  ,  7  ,  11  Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen  a  ) Globaleinkommen  Die  Einkommensgrenzen  im  Sinne  von  Artikel  4  Absatz  4  des  Gesetzes  sind  diejenigen    anwendbar  , die  gemäss  dem    Bundesgesetz  über  die  Familienzul  a-  gen in der Landwirtschaft für  Kleinbauern in der Fassung 2007  Anspruch auf  eine ganze Zul  a  ge  an  wendet.  Unter  Globaleinkommen  versteht  man  die  Gesamtheit  der  Einkünfte  der  E  l-  tern  des  Kindes  aus  einer  Erwerbstätigkeit,  dem  Ertrag  des  beweglichen  und  unbeweglichen Vermögens sowie jeder andern Einkommensquelle.  Nicht  Bestandteil  des  massgebenden  Einkomm  en  bilden  die  Leistungen  der  öffentlichen  Fürsorge,  die  von  Personen  oder  öffentlichen  oder  privaten  Inst  i-  tutionen  herkommenden  Leistungen,  die  offensichtlich  Fürsorgecharakter  haben,  sowie  die  Studienstipendien  und  andern  für  die  Ausbildung  gewährten  Fina  nzhilfen.  Vom Einkommen werden die zu dessen Erreichung erforderlichen Kosten, die  Schuldzinsen wie auch die Unterhaltskosten von Liegenschaften abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ter
                            7  b) Unbedeutende und zeitlich begrenzte Beschäftigung  Bei  vor  übergehender  reduzierter  Teilzeitbeschäftigung  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, Absatz 4 des Gesetzes wird die Zulage, nach Abzug des von den Familie  n-  zulagekassen geschuldeten Betrages, entrichtet.  Der  Anspruch  auf  die  Zulage  erlischt,  sobald  die  Teilzeitbeschäftig  ung  mi  n-  destens 50 Prozent während sechs Monaten gedauert hat, oder das Globalei  n-  kommen die durch das FLG festgesetzten Grenzen übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            2  ,  3  ,  5  ,  7  ,  8  Zulagen bei Krankheit oder Unfall  Bei  Arbeitsunterbrechung  ohne  Verschulden  des  Arbeitnehmers  besteht  der  Anspruch auf die Familienzulage während 720 Tagen, wenn der Arbeitnehmer  während  den  dem  Unterbruch  u  n  mittelbar  vo  rangegangenen  45  Tagen  im  Dienste  eines  bei  einer  vom  Kanton  anerkannten  Familienzulagekasse  ang  e-  schlossenen  Arbeitgebers  120  Arbeitsstunden  bzw.  60  Stunden  im  Falle  von  alleinerziehenden  Arbeitnehmern  geleistet  hat.  Saisonbedingte  Arbeitsunte  r-  brüche bleib  en unb  e  rücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der  A  r  beitsstunden pro rata temporis zur Tätigkeitszeit berechnet.  Absatz 2: aufgehoben.  Während  den  vom  Arbeitnehmer  unverschuldeten  Arbeitsunterbrüchen  we  r-  den die ihm wegen seiner Kinderlasten   von Kassen, bei denen er obligat  o  risch  versichert  ist  (Kranken  -  ,  Unfall  -  ,  Mil  i  tär  -  ,  Arbeitslosen  -  ,  EO  -  Versicherung)  ausgerichteten Entschädigungen vom Betrag der Familienzulagen abg  e  zogen.  Absatz 4 Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            2  ,  5  Beginn und Ende des Anspruchs  Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht in der Regel am ersten Tag des M  o-  nats,  in  welchem  das  Kind  geboren  oder  aufgenommen  wurde.  Er  erlischt  Ende des Monats, in welchem das Kind das in Artikel 7, Absat  z 2 FZAG vo  r-  gesehene  Alter  erreicht.  Bei  Ableben  des  Kindes  wird  die  Zulage  für  den  la  u-  fenden Monat ausgerichtet. Den Kassen steht es jedoch frei, den Anspruch auf  den Tag genau festzulegen.  Es obliegt dem Arbeitnehmer, den Anspruch auf Kinderzulagen nachz  uweisen  und  der  Kasse  jede  Änderung,  die  seinen  Anspruch  beeinflussen  kann,  zu  melden.  Die  Zulagen  sind  selbst  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Arbeitgeber  mit  seinen  Beitragszahlungen im Rückstand ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            3  ,  5  ,  8  ,  10  Kumulation  Sind  beide  Elternteile  als  Arbeitnehmer  tätig,  so  darf  im  Prinzip  nur  eine  Z  u-  lage pro Kind bezogen we  r  den.  In  der  Regel  gibt  der    Lohn  des  Vaters  Anspruch  auf  die  Zulage.  Dieser   A  n-  spruch steht dem Lohn der Mutter zu, wenn diese als Arbeitsnehmerin tätig ist  und der Vater keine Familienz  u  lagen bezieht  .  Ist  der  Vater  teilweise  als  Arbeitnehmer  tätig,  steht  der  Anspruch  subsidiär  dem Lohn der Mu  t  ter zu.  Handelt  es  sich  um  ein  Kind  d  es  Ehegatten  oder  der  Ehegattin,  das  im  g  e-  meinsamen Hau  s  halt unterhalten wird, so wird der Anspruch auf die Zulage so  geregelt, wie wenn die Ehega  t  ten beide die Eltern des Kindes wären.  Übt ein Elternteil  eine   Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton, eine  m  Land  der EU oder EFTA aus und arbeitet der andere Elternteil im Wallis und geben  beide  Tätigkeiten  Anspruch  auf  Familienzulagen,  so  bezieht  vorrangig  derj  e-  nige  die  Famil  i  enzulagen,  der  im  Wohnort  der  Kinder  erwerbstätig  ist.  Die  vorrangige  Familienzulage  kasse  zahlt  die  Zulagen  nach  seiner  G  e  setzgebung  aus.  Auf Antrag prüft die der  Walliser    Gesetzgebung  unterstellte  Familienzulag  e-  kasse  den  Anspruch  auf  eine  eventuelle  ergänzende  Zulage,  wenn  der  vorra  n-  gige Anspruch au  s  serkantonal besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 bis
                            5  Anspruchskonkurrenz  Wenn  es  sich  um  aussereheliche  Kinder  oder  um  Kinder  von  geschiedenen  oder  tatsächlich  oder  rechtlich  getrennten  Eltern  handelt,  wird  die  Zulage  in  der Reihenordnung zum Lohn anerkannt:  –  des Gatten, im Falle von  Heirat oder Wiederverheiratung;  –  der Person, der die Obhut des Kindes obliegt;  –  der Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anspruchsberechtigte
                            In  der  Regel  ist  die  Familienzulage  dem  Familienvater  auszubezahlen.  Wenn  jed  och  keine  Sicherheit  dafür  besteht,  dass  der  Anspruchsberechtigte  die  F  a-  milienzulage  für  den  Unterhalt  des  Kindes  verwendet,  so  können  die  Kassen  die  Auszahlung  an  eine  andere  Person  (Mutter,  Vormund  usw.)  oder  an  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -  Behörde anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zahlung de Die Kassen besorgen die Zahlung der Familienzulagen entweder direkt selber
                            oder durch den Arbeitgeber.  Falls  triftige  Gründe  vorliegen,  können  die  Kassen  entgegen  ihren  Statuten  und  Reglementen  die  Auszahlung  der  Familienzulagen  anstelle  d  es Arbeitg  e-  bers selbst besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verjährung  Der  Anspruch  auf  Rückerstattung  zu  viel  bezahlter  Beiträge  erlischt  mit  A  b-  lauf  eines  Jahres,  nachdem  der  Beitragspflichtige  von  seinen  zu  hohen  Lei  s-  tungen  Kenntnis  erhalten  ha  t,  spätestens  aber  fünf  Jahre  nach  Ablauf  des  K  a-  lenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.  Der  Anspruch  auf  die  Rückforderung  unrechtmässig  bezogener  Zulagen  ve  r-  jährt  mit  dem  Ablauf  eines  Jahres,  nachdem  die  Kasse  davon  Kenntnis  erha  l-  ten  hat,  spätes  tens  aber  mit  dem  Ablauf  von  fünf  Jahren  seit  der  einzelnen  Zahlung.  Entsteht  der  Rückerstattungsanspruch  aus  einem  Vergehen,  so  sind  die  Ve  r-  jährungsfristen des Strafgesetzes anwendbar, wenn diese länger sind.  Wenn  die  Arbeitnehmer  sich  rechtzeitig  auf  die   ihm zustehenden Ansprüche  beruft und sein Arbeitgeber sich weigert, sie bei der Ausgleichskasse, welcher  er  angeschlossen  ist,  geltend  zu  machen  oder  sie  erst  verspätet  geltend  macht,  so  haftet  der  Arbeitgeber  für  den  dem  Arbeitnehmer  hieraus  entstandenen  Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausführungsorgane  A. Berufliche und zwischenberufliche Kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufliche und zwischenberufliche Organisationen
                            Als  Berufsorganisationen  im  Sinne  von  Artikel  15,  Absatz  4,  des  Gesetzes  gelten  die  die  Arbeitgeber  und  zutreffendenfalls  au  ch  die  die  Arbeitnehmer  umfassenden  Organisationen  eines  oder  mehrerer  Berufe,  Handwerke  oder  Wirtschaftswege.  Als  zwischenberufliche  Organisation  gilt  der  Verband  zweier  oder  mehrerer  Berufsorganisationen,  welche  die  Arbeitgeber  und  zutreffendenfalls  die  A  r-  beitnehmer  von  zwei  oder  mehreren  Berufen,  Handwerken  oder  Wirtschaft  s-  zweigen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Berufliche und zwischenberufliche Kassen  Die  beruflichen  Kassen  werden  durch  die  Berufsorganisationen  und  die  zw  i-  schenberuflichen  Kassen  durch  die  zwischenberuflichen  Organisationen  e  r-  richtet.  In  Anwendung  von  Artikel  15,  Absatz  2,  des  Gesetzes  sind  die  zwischenb  e-  ru  f  lichen  Kassen  allein  zuständig  für  den  Beitritt  von  Arbeitgebern,  die  einen  fachlich  nicht  organisierten  Beruf  oder  ein    nicht  organisiertes  Handwerk  au  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  üben,  oder  die  aus  triftigen  Gründen  einer  geeigneten  beruflichen  Kasse  nicht  beitreten können.  Arbeitgeber,  die  in  mehreren  Berufen  tätig  sind,  können  für  die  gesamten  T  ä-  tigkeiten einer einzigen, geeigneten Familienzulagek  asse beitreten.  B. Anerkennung der Kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 a) Im Kanton errichtete Kassen - Rechtsnatur
                            Jede  im  Kanton  errichtete  berufliche  oder  zwischenberufliche  Kasse  darf  nur  dann vom Staatsrate anerkannt werden, wenn sie die juristische Persönlichkeit  besitzt u  nd die gesetzliche Form einer Personenverbindung aufweist, gemäss  ZGB Artikel 60 ff. oder einer Genossenschaft, gemäss OR Artikel 828 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitwirkung der Kassen  In  der  Regel  darf  nur  eine  einzige  im  Kanton  errichtete  ber  ufliche oder zw  i-  schenberufliche  Kasse  in  einem  Sprachgebiete  für  den  gleichen  Beruf,  das  gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden (G  e-  setz Art. 15, Abs. 3).  Bestehen  in  einem  Sprachgebiet  für  den  gleichen  Beruf,  das  gleiche  Han  d-  w  erk oder den gleichen Wirtschaftszweig mehrere berufliche Personenverbi  n-  dungen,  so  wird  der  Staatsrat  grundsätzlich  die  Kasse  jener  Personenverbi  n-  dung anerkennen, welche die grösste Anzahl Arbeitgeber des in Frage stehe  n-  den Berufes umfasst.  Wenn in einem S  prachgebiet des Kantons keine Kasse besteht, so hat die Ka  s-  se  des  anderen  Sprachgebietes,  gemäss  Artikel  14,  des  Gesetzes,  den  Beitritt  aller  Arbeitgeber  zu  ermöglichen,  die  im  Kanton  den  Beruf  oder  das  Han  d-  werk  ausüben  oder  dem  Wirtschaftszweig  angehören,    für  welchen  die  Kasse  errichtet wurde.  Wenn es in diesem Falle die Umstände rechtfertigen, kann der Staatsrat von  der in Frage stehenden Kasse verlangen, dass sie in dem Sprachgebiet, in we  l-  chem  sich  keine  Kasse  befindet,  eine  Zweigstelle  errichtet.  Sollt  e  die  Kasse  sich  weigern,  dieser  Aufforderung  nachzukommen,  so  kann  jeder  beteiligte  Arbeitgeber  die  Tatsache,  dass  keine  Zweigstelle  vorhanden  ist,  als  triftigen  Grund im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, des Gesetzes bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Kassenstreitigkeiten  Das kantonale Amt für Familienzulagen vermittelt zwischen den Parteien auf  Grundlage  des  Gesetzes  und  des  vorliegenden  Reglements,  in  Sachen  Ane  r-  kennung  und  Mitwirkung  der  Kassen.  Im  Streitfall  erlässt  der  Staatsrat  einen  Ent  scheid,  der  beim  kantonalen  Vers  i  cherungsgericht  angefochten  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            3  ,  5  b) Ausserkantonale Kassen  Die  beruflichen  und  zwischenberuflichen  Kassen,  die  ihren  Sitz  ausserhalb  des Kantons habe  n, werden anerkannt, wenn sie die Vorschriften des Gesetzes  und  des  Ausführungsreglementes  beachten  und  sofern  für  den  betreffenden  Beruf  oder  das  betreffende  Handwerk  nicht  schon  im  Kanton  eine  geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -  Kasse vorhanden ist.  Falls  eine  Kasse  in  Anwendung  ihrer  Statuten  Familienzulagen  bezahlt  die  den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreichen, so hat sie sich zu verpflichten,  den in unserem Kanton tätigen Arbeitnehmern Familienzulagen zuzusichern,  die wenigstens dem gesetzlichen Mindestbetrag gleich kommen  .  Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann der Staatsrat einen Arbeitgeber,  der seinen Hauptsitz ausserhalb des Kantons hat, ausnahmsweise ermächtigen,  einer nicht anerkannten Familienzulagekasse beizutreten, allerdings unter der  Bedingung,  dass  diese  alle  sich  aus  dem  Gesetze  ergebenen  Verpflichtungen  übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Gemeinsame Bestimmungen - Getrennte Verwaltung
                            Die  Verwaltung  der  Kassen  soll  von  derjenigen  der  Personenverbindung,  die  sie errichtet hat, sowie von anderen ihr übertragenen Sozial  werken vollständig  unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weitere Verpflichtungen
                            Es werden nur jene Kassen anerkannt, die für eine auf dem ordentlichen Wege  des  Ausgleichs  beruhende,  gute  Verwaltung  Sicherheit  bieten  und  die  allen  ihren  Mitgliedern  die  gleichen  Rechte    zuerkennen  und  die  gleichen  Pflichten  auferlegen.  Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwerbung  der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein Austritt  aus  dem  Berufsverband  darf  nicht  den  Ausschluss  aus  der  Kasse  nach  sich  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgen der Anerkennung der Kasse und der Entzug  der Anerkennung  Die  Anerkennung  einer  Kasse  durch  den  Staatsrat  zieht  für  den  Staat  keine  Verpflichtung nach sich.  Schwere  Vergehen  einer  Kass  e  in  der  Geschäftsführung  oder  in  der  Anwe  n-  dung  des  Gesetzes  können  den  Entzug  der  Anerkennung  begründen.  Das  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten. Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kasse in
                            je d  rei aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 200 im Wallis woh  n-  hafte Kinder Familienzulagen ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Haftung der Organe
                            Die  den  Kassenorganen  obliegende  Haftung  wird  durch  die  Kassenstatuten  oder  die  Kassenreglemente  festgesetzt.  Das  Dep  artement,  dem  die  kantonale  Ausgleichskasse unterstellt ist, kann von den Kassenorganen verlangen, dass  sie Sicherheiten leisten in Form von Geldhinterlagen, Wertpapieren oder Bü  r-  gerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung  v  erweigert oder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  9  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verfahren  Die  Kassen,  die  anerkannt  zu  werden  wünschen,  haben  beim  Departement,  dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, ein Gesuch einzureichen.  Zwecks  Anerkennung  haben  die  Kassen  ihre  Statuten  und  Reglemente  oder  deren Vorlagen einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl anzugeben,  für welche die Familienzulagen bezahlt werden.  Absatz 3 und 4 Aufgehoben.  Jede  Abänderung  der  Statuten  oder  des  Reglementes  ist  dem  Dep  artement,  dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, zur Kenntnis zu bringen.  C. Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            5  ,  7  Mitgliederverzeichnisse  Die anerkannten Kassen sind verpflichtet, dem kantonalen Familienzula  geamt  durch  geeignete  Mittel  ihre  Mitgliederverzeichnisse,  sowie  alle  späteren  Ve  r-  änderungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ,  9  Kollektive Arbeitsverträge  Die  Arbeitgeber,  die  in  Anwendung  der  Bestimmungen  eines  allgemein  ve  r-  bindlichen  Arbeitsvertrages  Mitglieder  einer  bestimmten  Kasse  sein  müssen,  sind  dieser  Kasse  von  Rechts  wegen  angeschlossen,  insofern  die  im  Gesetze  und im vorliegenden Reglement vorgesehenen Vorschriften in Sachen Beruf  s-  organisation beobachte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Freizügigkeit  Das  kantonale  Amt  für  Familienzulagen  setzt  im  Einverständnis  mit  den  Ka  s-  sen  die  B  e  dingungen  der  Freizügigkeit  zwischen  den  Kassen  fest  (Art.  5  FZAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  St  reitverfahren  Das  kantonale  Amt  für  Familienzulagen  prüft,  ob  die  Vorschriften  des  Gese  t-  zes und des vorliege  n  den Reglements in Sachen Beitritte eingehalten wurden.  Jeder Arbeitgeber, der keiner anerkannten Familienzulagekasse beigetreten ist  oder  dessen  Be  itritt vom kantonalen Amt für Familienzulagen nicht gestattet  wird,  hat  g  e  Frist der für ihn in Betracht fallenden Kasse beizutr  e  ten.  Falls sich der Arbeitgeber oder die Kasse zum Anschluss zur  Beitragspflicht  an  eine  geei  g  nete  Kasse  widersetzen,  wird  das  zuständige  Amt  unverzüglich  informiert.  Wenn  der  Arbeitgeber  oder  die  Kasse  ungeachtet  zusätzlicher  A  b-  klärungen  an  Ihrem  Stan  d  punkt  festhalten,  übermittelt  das  Departement den  Fall dem Staatsrat   zum Entscheid eines Anschlusses von Amtes wegen.  Die  Interessierten  können  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  des  Entscheides  des Staat  s  rats beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  10  -  D. Vertretung und paritätische Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vertre tung
                            Die  Statuten  bezeichnen  die  Verwaltungsorgane  der  im  Kanton  errichteten  Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sollen darin vertreten sein.  Die  Arbeitnehmer  haben  Anspruch  auf  einen  Sitz  von  dreien,  auf  zwei  von  fünfen, und in allen Fällen auf e  inen Drittel der Sitze.  Sollte keine Einigung erzielt werden, so wird der Staatsrat von Amtes wegen  die Vertreter der Arbeitnehmer bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Paritätische Verwaltung  Die im Kanton errichteten beruflichen Kassen, bei de  nen die Arbeitnehmerse  i-  te organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das eine gleiche A  n  zahl  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  umfasst.  Die  Statuten  und  die  Reglemente  der  Kassen bezeichnen dieses Organ und regeln dessen Zusammensetzung.  Eine  Kasse  gil  t  als  auf  der  Arbeitnehmerseite  organisiert,  wenn  sie  Arbei  t-  nehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personenve  r-  bindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind.  Die  sich  in  der  Minderheit  befindenden  Arbeitnehmerorganisatio  nen  haben  zutreffendenfalls Anspruch, sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen.  Streitigkeiten  in  Sachen  Organisation  der  paritätischen  Kassenverwaltung  werden  erstinstan  z  lich  vom  Staatsrat  entschieden.  Die  Interessierten  können  innert 30 Tagen nach  Zustellung des Entscheides des Staatsrats beim kanton  a-  len Versicherungsgericht B  e  schwerde einreichen.  E. Auflösung und Liquidation der Kassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aus der Auflösung sich ergebende Verpflichtungen
                            Die  Statuten  oder  Reglemente  der  Kassen  sehen  vor,  unter  welchen  Bedi  n-  gungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind.  Die  Kasse,  deren  Auflösung  angestrebt  wird,  hat  gemäss  Artikel  29  ihre  T  ä-  tigkeit  fortzusetzen,  solange  ihre  Mitglieder  nicht  einer  neuen  Kasse  beigetr  e-  ten  sind;  spätestens  sechs  Monate  nac  h  dem  Auflösungsentscheid  wird  sie  jedoch von dieser Verpflichtung enthoben.  F. Kantonale Kasse und Ausgleichsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Falls eine kantonale Kasse errichtet oder ein Ausgleichsfonds geschaffen
                            wird, wie dies die Gesetzesbestimmungen vorsehen, wird der  Staatsrat für die  Kasse oder den Fonds ein Reglement erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  11  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1  ,  2  Reservefonds  Die  Kassen  haben  einen  gesetzlichen  Reservefonds  zu  bilden,  der  mindestens  dem  Gesamtbetrag  der  Familienzulagen  v  on  zwei  Monaten  und  höchstens  demjenigen von sechs Monaten entspricht, verfügbar innert zwei Monaten.  Das  Guthaben  des  Reservefonds  am  31.  Dezember  1969  ist  ab  Inkrafttreten  des Gesetzes wie folgt zu verwenden:  a)  Eine  Summe,  welche  den  Gesamtbetrag  der  Fa  milienzulagen  von  sechs  Monaten  nicht  übersteigt,  ist  dem  Konto  «gesetzliche  Reserven»  zuzuwe  i-  sen. Über diesen Betrag muss innert zwei Monaten verfügt werden können.  Sind  die  Reserven  in  Immobilien  angelegt,  so  kann  der  Staatsrat  auf  G  e-  such hin der Kasse,  ihr für die Schaffung dieser Reserven eine Frist gewä  h-  ren und die näheren Bedingungen festlegen.  b)  Der  Überschuss  ist  dem  Konto  «statutarische  Reserven  »    zuzuweisen.  Di  e-  ses Guthaben kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:  –  Zahlung der gesetzlichen od  er statutarischen Zulagen;  –  Förderung familienpolitischer Ziele, wie Erhöhung der Familienzulagen,  neue Zulagen, sozialer Wohnungsbau usw.;  –  Investitionen, deren Ertrag für die unter  b    genannten  Zwecke  bestimmt  sind;  –  Herabsetzung der Beiträge.  Die  K  assenstatuten  haben  die  Verwendung  des  statutarischen  Reservefonds  näher zu regeln und sind vom Staatsrat zu genehmigen.  Ohne  ausdrückliches  Einverständnis  jedes  Mitgliedes  wird  kein  Beitrag  zur  Äufnung  des  statutarischen  Reservefonds  erhoben  werden  dürfen  .  Für  den  Bezug derartiger Beiträge genügt das Gesetz allein nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 bis 41
                            1  ,  9  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Übertretungen
                            Wer  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  für  si  ch  oder  für  andere  eine  Familienzulage  erwirkt,  die  ihm  nicht  zukommt  oder  sich  ganz  oder  tei  l-  weise  der  Beitragspflicht  entzieht,  wird  mit  Busse  von  Fr.  10.  –    bis  Fr.  500.  –  bestraft.  Wer  in  Verletzung  seiner  Auskunftspflicht  falsche  Auskunft  erteilt,  oder  d  ie  Auskunft verweigert, sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Ko  n-  trolle  widersetzt  oder  diese  auf  andere  Weise  verunmöglicht,  wird  mit  Busse  bis höchstens Fr. 100.  –   bestraft.  Wird  die  Widerhandlung  im  Verwaltungsbetrieb  einer  juristischen  Pers  on  oder  einer  Kollektiv  -    oder  Kommanditgesellschaft  begangen,  so  finden  die  Strafbestimmungen  auf  die  Personen  Anwendung,  welche  für  sie  gehandelt  haben  oder  hätten  handeln  sollen.  In  der  Regel  ist  jedoch  die  juristische  Pe  r-  son oder die Gesellschaft für di  e Busse und die Kosten solidarisch haftbar.  Bei Rückfall kann der Höchstbetrag der Busse verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  12  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Strafen  Die  Vergehen  gegen  das  Gesetz  und  gegen  das  vorliegende  Ausführungsre  g-  lement  (Art.  42)  werden  gemäss  de  m  in  Artikel  29  des  FZAG  sowie  in  Art  i-  keln 34  h   bis 34  l   des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwa  l-  tungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren bestraft.  Die  strengeren  Bestimmungen  des  schweizerischen  Strafgesetzbuches  bleiben  vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Zuständigkeit des Departementes
                            Das  Departement,  dem  die  kantonale  Ausgleichskasse  unterstellt  ist,  ist  mit  der Anwendung des Gesetzes und des vorliegenden Reglementes betraut.  Zu diesem Zwecke wird das kantonale Familienzulageamt geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            2  ,  5  Revision der Kassen  -   Kontrolle der Arbeitgeber  Anerkennung der Revisoren und Kontrolleure  Die Aufsicht des Staatsrates über die Kassen wird vor allem mittels Kassenr  e-  visoren und Arbeitgeberkontrolle  uren ausgeübt werden.  Jede  Kasse  ist  einmal  jährlich  gemäss  den  Weisungen  des  kantonalen  Fami  -  lienzulagenamtes  zu  revidieren,  wobei  diesem  Amt  ein  eingehender  Bericht  zuzustellen ist. Diese Revision erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzl  i-  chen  Bestimm  ungen  und  auf  die  Prüfung  der  Buchhaltung.  Sie  erfolgt  durch  vom Staatsrat anerkannte Revisoren.  Durch  Kontrollen,  die  mindestens  einmal  innerhalb  vier  Jahren  erfolgen  so  l-  len, haben sich die Kassen über die Ordnungsmässigkeit der von ihren Mi  t-  gliedern  zuge  stellten  Abrechnungen  zu  vergewissern.  Die  Kontrollen  können  eingeschränkt  werden,  wenn  es  sich  um  Arbeitgeber  handelt,  deren  der  Be  i-  trag  s  pflicht  unterstellten  Lohnsumme  30  000  Franken  nicht  übersteigt.  Das  kantonale  Familienzulageamt  erlässt  diesbezüglich    die  entsprechenden  We  i-  sungen.  Auf  Verlangen  unterbreiten  die  Kassen  dem  kantonalen  Familienz  u-  lageamt  die  von  ihm  gewünschten  Kontrollberichte.  Diese  Kontrollen  werden  vom Revisor der die Kasse revidiert oder durch einen vom Staatsrat anerkan  n-  ten Kontrolle  ur vorgenommen.  Die  persönliche  Zulassung  als  Revisor  wird  vom  Staatsrat  verfügt  und  setzt  beim Bewerber die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Über  eine  gründliche  Kenntnis  der  Buchhaltung  und  der  Revisionstechnik  sowie  der  gesetzlichen  Bestimmung  en  über  die  Familienzulagen  und  die  AHV  -  Gesetzesbestimmungen  betreffend  den  massgebenden  Lohn  verf  ü-  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  In  jeder  Hinsicht  für  eine  einwandfreie  und  objektive  Durchführung  dieser  Kontrollen volle Gewähr zu bieten.  Es können anerkannt werden:  –  die  vom  Bu  ndesamt  für  Sozialversicherung  für  die  AHV  -  Ausgleichskassen  anerkannten Revisoren;  –  die Inhaber des eidgenössischen Diploms als Bücherexperte;  –  die Inhaber einer Hochschullizenz in Handelswissenschaften, wenn sie sich  über eine fünfjährige praktische Erf  ahrung ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  13  -  –  die  Inhaber  des  auf  Grund  der  eidgenössischen  Meisterprüfung  erlangten  eidgenössischen  Diploms  als  Buchhalter,  wenn  sie  sich  über  eine  fünfjähr  i-  ge  praktische  Erfahrung  ausweisen,  wenn  sie  nicht  an  der  Kassenverwa  l-  tung beteiligt sind.  Es   können als Arbeitgeberkontrolleure anerkannt werden:  –  die  vom  Bundesamt  für  Sozialversicherung  für  die  AHV  -  Arbeitgeber  -  kontrollen anerkannten Kontrolleure;  –  die  Kontrolleure,  welche  die  für  die  Anerkennung  der  Revisoren  erforderl  i-  chen Bedingungen erfüll  en.  Die  den  bisherigen  Revisoren  und  Arbeitgeberkontrolleuren  erteilte  Anerke  n-  nung bleibt bestehen.  Der  Vorsteher  des  Departementes,  dem  die  kantonale  Ausgleichskasse  unte  r-  stellt  ist,  darf  sich  jederzeit  vergewissern,  dass  die  Kassen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  des  vorliegenden  Reglementes  anwenden.  Zu  diesem  Zw  e-  cke kann er Kontrollen vornehmen lassen. Fehlbare Kassen haben für die Ko  s-  ten der Kontrolle aufzukommen.  Die  Kassen  müssen  die  Liste  der  ihnen  angeschlossenen  Arbeitgeber  ständig  nachführen.  ü-  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Pflichten der Gemeinden
                            Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Kassen alle für die Anwe  n-  dung  des  Gesetzes  und  des  vorliegenden  Reglements  verlangten  Auskünft  e  und Bestätigungen zu erteilen.  Über  diesbezüglich  etwa  sich  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Kassen  und den Gemeindeverwaltungen entscheidet das Departement, dem die kant  o-  nale Ausgleichskasse unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten
                            Der Anspruch auf  Familienzulagen, die in Anwendung des Gesetzes zu zahlen  sind, entsteht, sobald die Kassen anerkannt sind, spätestens jedoch sechs M  o-  nate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.  In den in Artikel 27 dieses Regl  e  höch  stens um sechs weitere M  o  nate verlängert werden.  So  gegeben  im  Staatsrat  in  Sitten  am  8.  November  1949,  um  dem  Grossen  Rate zur Genehmigung unterbreitet zu werden.  Der Präsident des Staatsrates:   M. Gard  Der Staatskanzler:  N. Roten  Im Grossen Rat genehmigt  am 14. Februar 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  14  -  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  AR  zum  G  über  die  Familienzulagen  an  die  Arbeitnehmer und über den kantonalen Famil  i-  enfonds vom 8. November 1949  GS/VS 1950, 21  1.10.1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 15. Dezember 1961:  a.  : Art. 36 b  is
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  GS/VS 1961, 265  15.12.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung  vom  11.  Februar  1970:  a  .:  Art.  2;  n.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36; n.W. : Art. 7, 9, 11, 12, 45 GS/VS 1970, 177 1.4.1970
                            3  Änderung  vom  9.  November  1977:  n.W.:   Art. 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, 11, 13, 22, 25  GS/VS 1977, 219  3.2.1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderung  vo  m  8.  September  1982:   a  .: art. 5, 6;  n.W.:   Art. 7, 16  GS/VS 1982, 209  1.1.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderung  vom  26.  November  1986:  a.  :  Art.  3,  Abs. 1  ; n.:   Art. 8  bis,  10  13  bis  ;  n.W.  : Art. 9  ,  11  bis  13, 18, 20, 22, 27 bis 29, 45  GS/VS 1987, 227  1.1.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderung   vom 19.  August 1987:  n.W.:   Art. 7.  GS/VS 1987, 252  1.1.1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Änderung  vom  29.  April  1992:  n.:    Art.  9  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ter  ;  n.W.:   Art. 7, 10  bis  , 11, 28  GS/VS 1992, 390  1.1.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Änderung vom 31. Oktober 2001:  : Art. 2, 7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, 9, 9  bis  , 10, 11, 13  GS/VS 2001,   268  1.1.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderung  vom  12.  September  2002:  a.  : Art. 41;  n.W.  : Art. 21, 29, 30, 31, 33, 43  GS/VS 2002, 166  1.9.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderung vom 16. November 2005:  n.W.  : Art. 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  GS/VS 2005, 260  1.1.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderung  vom  14.  November  2007:  n.W.  :  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bi  s  Abl. Nr. 48/2007  1.1.2008  a.:   aufgehoben  ; n  .: neu;  n.W  .: neuer Wortlaut