Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle
                            Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle  Vom 25. September 2019 (Stand 25. September 2019)  Die Finanzkommission des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  3  Abs.  4   des   Finanzkontrollgesetzes   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Konstituierung
                            1  Der Begleitausschuss wählt an seiner 1.  Sitzung der Legislaturperiode für de  -  ren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin  oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Beglei  -  tausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den  Präsidenten bei Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitzungen
                            1  Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3  Sitzungen pro Jahr sowie  nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher so  -  wie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Fi  -  nanzkontrolle eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder  teilweise vertraulich zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Fi -
                            nanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und  Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwen  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 36.1117,  SGS  311  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.083
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fortbildung
                            1  Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaus  -  tausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen  Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Gover  -  nance-Bereich organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sekretariat
                            1  Das Sekretariat der Finanzkommission führt das Sekretariat des Begleitaus  -  schusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ansprechpartner der Finanzkontrolle
                            1  Der Begleitausschuss steht der Finanzkontrolle als Ansprechpartner zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrol  -  le zu wahren, und schlägt die entsprechenden organisatorischen Massnahmen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Begleitausschuss   beschäftigt   sich   insbesondere   mit   organisatorischen  Fragen rund um die Finanzkontrolle. Dabei befasst er sich auch mit der Res  -  sourcensituation der Finanzkontrolle und dem Anteil, den besondere Prüfungs  -  aufträge   ausserhalb   des   Prüfungsprogramms   einnehmen.   Weiter   nimmt   er  Kenntnis von den Berichten der Peer Reviewers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä  -  sident des Begleitausschusses führen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher  der Finanzkontrolle jährlich ein Führungsgespräch. Sie informieren den Beglei  -  tausschuss über die Ergebnisse des Gesprächs. Das Gespräch wird schriftlich  dokumentiert, und die entsprechenden Unterlagen werden im Sekretariat des  Begleitausschusses abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkommission
                            1  Der   Begleitausschuss   informiert   die   Finanzkommission   über   wichtige   Er  -  kenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu,  soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfun  -  gen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel  insbesondere die folgenden Geschäfte vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkon  -  trolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die erstmalige   Lohnfestsetzung  für  die  Vorsteherin  oder  den  Vorsteher  der Finanzkontrolle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2019  25.09.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.083  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.09.2019  25.09.2019  Erstfassung  GS 2019.083  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.083