Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            über das öffentliche Beschaffungswesen  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 25. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen  Zweck  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der  Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte  Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen  der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere:  a)   die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;  b)   die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und  Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c)   die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d)   die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.  Vorbehalt anderer Vereinbarungen  Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  a)   unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur  Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;  b)   ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu  schliessen.  Durchführung  Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen  Ausführungsbestimmungen, die mit der Vereinbarung übereinstimmen  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Anwendung der Vereinbarung  Interkantonales Organ  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz  bilden das Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)   die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der  beteiligten Kantone;  b)   den Erlass von Vergaberichtlinien;  c)   die periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des  GATT-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  d)   die Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2  dieser Vereinbarung;  e)   die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone,  insbesondere für die Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie  die gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über  die Anwendung der Vereinbarung;  f)   die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder  beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen  Kantonsregierung wahrgenommen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Anwendungsbereich  Auftragsarten  Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von:  a)   Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder  Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von  Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen  Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT-  Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  b)   Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder  Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung  beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder  Mietkauf;  c)   Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin  oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer  Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und  Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a.  Schwellenwerte  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der  geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer  erreicht:  a)   10 070 000 Franken bei Bauwerken;  b)   403 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen;  c)   806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer  Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser  Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und  Verkehrsversorgung und im Telekommunikationsbereich vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines  Bauwerks mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der  prozentuale Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk  ausmachen müssen, damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser  Vereinbarung unterliegen, richtet sich nach den generellen Festlegungen  durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel).  Auftraggeberin und Auftraggeber  Auftraggeberin und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber:  a)   der Staat und seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe  sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist;  b)   die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen  öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und  Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , die Gegenrecht gewähren;  c)   Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den  Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im  Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine, bzw. einen oder  mehrere, bzw. mehrere in Buchstabe a oder Buchstabe b - unabhängig vom  Gegenrecht - genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich  beherrscht sind. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die  sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen  Bereichen vergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  d)   andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen  entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte und Leistungen, die  mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem  oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Organisationen  subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche  Abmachungen eingegangen worden sind.  Ausnahmen  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)   Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und  Strafanstalten;  b)   Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;  c)   Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den  Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   oder der Schweiz und  anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes  Objekt vergeben werden;  d)   Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen  Organisation vergeben werden;  e)   Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial  und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur  von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach  den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a)   die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit  gefährdet sind;  b)   der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies  erfordert; oder  c)   dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Vergabeverfahren  Allgemeine Grundsätze  Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:  a)   Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und  Anbieter;  b)   wirksamer Wettbewerb;  c)   Verzicht auf Abgebotsrunden;  d)   Beachtung der Ausstandsregeln;  e)   Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;  f)   Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g)   Vertraulichkeit von Informationen.  Verfahrensarten  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:  a)   das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und  Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)   das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle  Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme  einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund  von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot  einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die  Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter  beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt  werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.  c)   das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen  nach GATT-Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , unter denen die Verfahren entsprechend  gewählt werden dürfen.  Kantonale Ausführungsbestimmungen  Kantonale Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e)   die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und  Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;  f)   geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;  g)   den Zuschlag durch Verfügung;  h)   die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i)   die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens  auf wichtige Gründe.  Vertragsschluss  Vertragsschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den  Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den  Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Rechtsschutz  Beschwerderecht und Frist  Beschwerderecht und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die  Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese  entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit  Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen,  zuständig.  Beschwerdegründe  Beschwerdegründe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des  Ermessens;  b)   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.  Aufschiebende Wirkung  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die  aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend  begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden  Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die  Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden.  Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die  aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie  absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.  Entscheid  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            6. Abschnitt:  Überwachung  Kontrolle und Sanktionen  Kontrolle und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und  nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die  Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Schlussbestimmungen  Beitritt und Austritt  Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine  Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund  mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch  Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen  Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.  Übergangsrecht  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem  Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von  Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt  wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 14.  März 1996; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 21. April 1998,  ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            826; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Originaltext irrtümlich «geben».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   0.632.231.422.