Gebührenordnung der Universität St.Gallen
                            Gebührenordnung der Universität St.Gallen  vom 27. Februar 2006 (Stand 1. August 2019)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  9  Abs.  1  Bst.  h und Art.  33 des Gesetzes über die Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988  1  als Gebührenordnung:  2  I. Grundsätze  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt die Erhebung:  a)  von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden und Studienbewerbern so  -  wie übrigen Teilnehmern an Lehrveranstaltungen  3   für die Inanspruchnahme  von Leistungen im universitären Studien- und Prüfungsbetrieb;  b)  von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung
                            1  Der Universitätsrat setzt die von der HSG erhobenen Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Immatrikulationsgebühren und Kolleggelder können die Ge  -  bühren im Sinn dieses Erlasses kostendeckend bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenreglement und -tarife
                            1  Art und Höhe der Gebühren sowie gegebenenfalls deren Zusammensetzung und  Verteilschlüssel sind im Gebührenreglement als Anhang zu diesem Erlass geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Administrativ- und Benützungsgebühren der HSG sind in besonderen Ge  -  bührentarifen festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GebR. nGS 41–41. Vom Universitätsrat erlassen am 27. Februar 2006; von der  Regierung genehmigt am 2. Mai 2006; in Vollzug ab 3. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sinn von Art. 78 des Universitätsstatuts, sGS  217.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Status der immatrikulierten Studierenden  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Status der immatrikulierten Studierenden, Urlaubsgründe
                            1  Bei den immatrikulierten Studierenden werden folgende Status unterschieden:  a)  regulär immatrikulierte Studierende;  b)  immatrikulierte Studierende im Urlaub;  c)  Doktorierende;  d)  *  regulär immatrikulierte Langzeitstudierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende nach Abs.  1 Bst.  b dieser Bestimmung erbringen den Nachweis, dass  sie ordnungsgemäss vom Belegen von Lehrveranstaltungen dispensiert sind. Als  Dispensationsgründe gelten insbesondere Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mut  -  terschaft sowie das Absolvieren von nicht curricularen Praktika. Einzelheiten wer  -  den in einem speziellen Merkblatt, erlassen von der Verwaltungsdirektion, gere  -  gelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Doktorierende vor der Promotion werden wie immatrikulierte Studierende nach  Abs.  1 Bst.  b dieser Bestimmung behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Studierende nach Abs.  1 Bst.  d dieser Bestimmung sind Studierende, für die  nach Art.  14 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20.  Februar 1997  4  keine Zahlungspflicht mehr besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Immatrikulierte Studierende nach Abs.  1 Bst.  b dieser Bestimmung können keine  veranstaltungsabhängigen Credits erwerben. Der Anspruch auf den Nachholter  -  min für Prüfungen bleibt vorbehalten.  *  III. Studiengebühren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Anmelde- und Immatrikulationsgebühren  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anmelde- und Bearbeitungsgebühr
                            1  Bei der Anmeldung für die Zulassung an die HSG ist eine Anmelde- und Bear  -  beitungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind Studierende der Master-Stufe Humanmedizin, die  von der Universität Zürich an die HSG übertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Immatrikulationsgebühr
                            1  Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, gilt die Anmelde- und Bearbeitungs  -  gebühr als Immatrikulationsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  217.81  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kolleggelder  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Grundgebühr
                            1  Das Kolleggeld wird von den immatrikulierten Studierenden semesterweise erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung eines Kolleg  -  geldes befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Prüfungsgebühren  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende
                            1  Die regulär immatrikulierten Studierenden entrichten eine semesterweise, die  Doktorierenden eine Gesamtgebühr. Letztere kann im Gebührenreglement in  Teilgebühren aufgegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung einer Prü  -  fungsgebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Semestergebühren  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Immatrikulierte Studierende
                            1  Regulär immatrikulierte Studierende entrichten je Semester für die Teilnahme  am Lehrbetrieb eine Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für immatrikulierte Studierende im Urlaub wird eine reduzierte Gebühr erho  -  ben. Höhe und Verteilschlüssel werden im Gebührenreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Semestergebühren im Sinne dieses Artikels gelten einerseits die Abgaben für  Leistungen der HSG und andererseits die Beiträge an die Studentenschaft und an  studentische Selbsthilfeorganisationen. Der Universitätsrat legt den Verteilschlüs  -  sel im Gebührenreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Andere Teilnehmer an Lehrveranstaltungen
                            1  Für Hospitanten wird die Gebühr je belegte Wochenstunde festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom  Veranstalter festgelegte Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen entrichten je Semester eine  Pauschalgebühr; im Rahmen der Rechtsanwaltsausbildung an der HSG wird je be  -  legte Lehrveranstaltung eine Gebühr erhoben.  IV. Weitere Gebühren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Administrativgebühren
                            1  Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die HSG  sind in einem besonderen Tarif festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Benützungsgebühren
                            1  Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistun  -  gen der HSG sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Höhe der Benützungsgebühren sind in besonderen Tarifen geregelt. Der  Verwaltungsdirektor legt gestützt darauf die Benützungsgebühren im Einzelfall  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entscheidgebühren, übrige Gebühren
                            1  Der Universitätsrat legt im Gebührenreglement den Rahmen der von den univer  -  sitären Rechtspflegeorganen festzusetzenden Entscheidgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebührenreglement bestimmt die Höhe der übrigen in Erlassen der Univer  -  sität vorgesehenen Gebühren.  V. Gebührenerlass  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung
                            1  Keine Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses haben im Rahmen ei  -  nes Austauschprogramms an der HSG immatrikulierte Studierende zu entrich  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die nicht über ein reguläres HSG-Austauschprogramm an einer Ga  -  stuniversität ein Austauschsemester absolvieren (Freemover), bezahlen anstelle  der Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses eine reduzierte Gebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass für Studierende in Double-Degree-Programmen wird im jeweiligen  Vertrag mit der Partneruniversität geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Studiensekretär kann in besonderen Fällen die Gebühren auf Gesuch hin  stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 21.  Juni 1999  5   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird nach Genehmigung der Regierung ab 3.  Mai 2006 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 39–111 (sGS 217.43).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41-41  27.02.2006  03.05.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 2 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 4, Abs. 3 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 3 bis eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 4, Abs. 4 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2019-050 29.04.2019 01.08.2019
Art. 7 geändert 47–3 10.06.2011 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017
Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2014-050  29.04.2013  01.08.2014  Anhang 1  Inhalt geändert  2017-047  08.05.2017  01.08.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-050  29.04.2019  01.08.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2006  03.05.2006  Erlass  Grunderlass  41-41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2011  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Art. 4, Abs. 1, d)  eingefügt  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Art. 4, Abs. 2  geändert  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Art. 4, Abs. 3  geändert  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Art. 4, Abs. 3  bis  eingefügt  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Art. 4, Abs. 4  geändert  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2013  01.08.2014  Anhang 1  Inhalt geändert  2014-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2017  01.08.2017  Art. 14, Abs. 1  geändert  2017-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2017  01.08.2017  Art. 14, Abs. 2  geändert  2017-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2017  01.08.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  2017-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2019  01.08.2019  Art. 4, Abs. 2  geändert  2019-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2019  01.08.2019  Art. 5, Abs. 2  eingefügt  2019-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2019  01.08.2019  Art. 6, Abs. 2  aufgehoben  2019-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2019  01.08.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  2019-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Gebührenreglement der Universität St.Gallen  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Studiengebühren  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Anmelde- und Immatrikulationsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1.  Anmelde-  und  Bearbeitungsgebühr   / Immatrikulationsgebühr  250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austauschstudierende im Freemover-Programm auf  Bachelor- und Master-Stufe  700.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3.  2  Austauschstudierende im Freemover-Programm auf  Doktorats-Stufe                                                                                                 350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  3  Kolleggelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1.  Grundgebühr je Semester für Studierende der Bachelor-Stufe:  a)  immatrikulierte Schweizer Studierende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  regulär immatrikulierte Studierende  1’000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  regulär immatrikulierte Langzeitstudierende  1’500.—  b)  immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem  Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises  (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.    regulär immatrikulierte Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.    regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’500.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     im  Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.    regulär immatrikulierte Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.    regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’900.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’900.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2.  Grundgebühr je Semester für Studierende der Master-Stufe:  Studierende der Master-Stufe bezahlen die Grundgebühr der  Bachelor-Stufe nach Ziff.   1.2.1. zuzüglich einen Zuschlag von  200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2  bis   4  Grundgebühr je Semester für Studierende der Master-Stufe  Humanmedizin:  a)  immatrikulierte Schweizer Studierende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  regulär immatrikulierte Studierende  720.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  regulär immatrikulierte Langzeitstudierende  1’220.—  b)  immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem  Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises  (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vgl. Art.   3 der Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 27.   Februar 2006, sGS 217.43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingefügt durch III.   Nachtrag vom 8.   Mai 2017, nGS 2017-047.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert durch II.   Nachtrag vom 29.   April 2013, nGS 2014-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 29.   April 2019, nGS 2019-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Prüfungsgebühren  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1.  Regulär immatrikulierte Studierende, je Semester  100.—  Die Prüfungsgebühr wird semesterweise zusammen  mit der Studiengebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2.  Doktorierende  900.—  Doktorprüfung, Teilgebühren:  a)  schriftlicher Leistungsnachweis  300.—  b)  Dissertation, Disputation  600.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Semestergebühren  Regulär  Fr.  Urlaub  Fr.  Doktorierende  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.1.  1  Immatrikulierte Studierende  129.—  129.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.2.  1   Verteilschlüssel  a)  Leistungen der HSG  Beiträge an die elektronische  Kommunikation  35.—  35.—  35.—   Bibliothek,  übrige universitäre Leistungen  24.50  24.50  24.50   Pro  Litteris  4.—  4.—  4.—  Zwischentotal a)  63.50  63.50  63.50  b)   Beitrag  Studentenschaft  29.—  6.—  29.—  c)    Beiträge  studentische  Selbsthilfeorganisationen:   Akademischer  Sportverband  25.—  1.—  25.—  Darlehens- und Stipendienfonds  10.—  —  10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  2   AIESEC  1.50  1.—  1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 29.   April 2019, nGS 2019-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 29.   April 2019, nGS 2019-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.    regulär immatrikulierte Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.    regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’220.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      im  Ausland  9’849.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3.  Grundgebühr je Semester für Studierende der Doktorats-Stufe:  a)  immatrikulierte Schweizer Studierende  500.—  b)  immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem  Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises  (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     im  Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            950.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weitere Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  1  Rekurs- und Disziplinargebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1.  Rekursinstanz:  Fr.  a)  Rekurskommission, Senatsausschuss im Sinn  von  Art.   41 f.  UG  150.—  bis  1’500.—  b)  Universitätsrat im Sinn von Art.   44 UG  300.—  bis  3’000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2.  Disziplinarkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.—  bis  3’000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Diverse Gebühren  Habilitationsgebühr nach Art.   5 HO  1’000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten  –  Die Verwaltungsdirektion legt die Fälligkeit der Gebühren im Sinn dieses  Reglements sowie die Zahlungsmodalitäten fest.  –      Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren  in Rechnung gestellt werden.  –  Rückerstattungen erfolgen unter Abzug allfälliger Überweisungsspesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.         Inkrafttreten  –  Das  Gebührenreglement  wird  als  Anhang  zur  Gebührenordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Feb  ruar 2006 ab 3.   Mai 2006 angewendet.  –  Es ersetzt das Gebührenreglement vom 12.   Mai 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch II.   Nachtrag vom 29.   April 2013, nGS 2014-050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung gemäss II.   Nachtrag vom 29.   April 2013, nGS 2014-050.  Zwischentotal b) und c)   (Inkasso durch HSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65.50  8.—  65.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.3.  Hospitanten (je Wochenstunde)  30.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.4.  Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen  (Semesterpauschale)  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.5.  Besucher Anwaltsausbildung (je Veranstaltung)  250.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.6.  2  Gebühren für die Inanspruchnahme von  weiteren Leistungen ausserhalb des ordentlichen  universitären Studien- und Prüfungsbetriebs  100.—  bis  2’000.—