Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr
                            Ausführungsgesetz über die  Bundesgesetzgebung betreffend den  Strassenverkehr  (AGSVG)  vom 30.09.1987 (Stand 06.11.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 30 Ziffer 3 der Kantonsverfassung;  in Vollzug der Artikel 103 Absatz 2, 105 Absatz 1 und 106 Absätze 2 und 3  des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatsrat
                            a) Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementswege:  a)  die notwendigen Bestimmungen betreffend die Anwendung der vom  Bundesrat in Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr  (nachstehend: SVG) erlassener Verordnungen und Beschlüsse sowie  unter Vorbehalt des gegenwärtigen Gesetzes derjenigen, die sich aus  dem SVG ergeben;  b)  die Bestimmungen betreffend die vollständigen Verbote oder die zeit  -  lich begrenzten Verkehrsbeschränkungen auf den dem allgemeinen  Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen und den kanto  -  nalen Wegen (Art. 3 Abs. 3 SVG);  c)  die Bestimmungen über die funktionelle Verkehrsbeschränkungen auf  den dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantons  -  strassen und den kantonalen Wegen (Art. 3 Abs. 4 SVG);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die ergänzenden Verkehrsmassnahmen gemäss Artikel 3 Absatz 5  SVG jedoch unter Vorbehalt von Artikel 19 des vorliegenden Geset  -  zes;  e)  die Bestimmungen betreffend den Verkehr von Motorfahrzeugen auf  öffentlichem Eigentum ausserhalb der öffentlichen Strassen;  f)  die Bestimmungen betreffend den Bau und die Benutzung von Renn  -  durch Motorfahrzeugführer;  g)  den Ansatz der Kosten und Gebühren, die bei jenen Personen erho  -  ben werden, die in Vollzug des SVG, oder des vorliegenden Gesetzes  eine Amtshandlung der Verwaltung veranlassen oder verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Beschlüsse
                            1  Der Staatsrat beschliesst in besondern Fällen:  a)  über vollständige Verbote oder zeitlich begrenzte Verkehrsbeschrän  -  kungen auf den dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffne  -  ten Kantonsstrassen sowie auf den kantonalen Wegen (Art. 3 Abs. 3  SVG);  b)  Massnahmen betreffend die übrigen Kategorien von Fahrzeugen und  die übrigen Benützer von kantonalen Strassen und Wegen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 Absatz 5 SVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission für Strassensignalisation
                            1  Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Strassensignalisation, die  in besonderen Fällen beauftragt ist:  a)  den Verkehr auf den kantonalen Strassen und Wegen sowie auf den  Nationalstrassen in dem vom Bundesrecht bewilligten Ausmasse zu  regeln und zwar nach vorherigem Anhören der davon betroffenen  Gemeinde (Art. 3 Abs. 4 SVG);  b)  die vom Gemeinderat beschlossenen Reglemente über den Verkehr  auf den Gemeindestrassen und -wegen zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt in einem Reglement Vorschriften über die Strassensignalisation  und über die Werbung in nächster Umgebung der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnis zur Regelung des Verkehrs in besonderen Fällen betrifft nur  die Verkehrsprobleme auf den öffentlichen Strassen, und zwar aus der  Sicht der vom SVG angestrebten Ziele, nicht aber inbezug auf den Bau,  den Unterhalt und die Benutzung der Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beratende Kommission
                            1  Der Staatsrat bezeichnet eine beratende Kommission, die mit der Prüfung  der den Strassenverkehr betreffenden wichtigen Fragen beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus den Vertretern der davon betroffenen  Departemente, der Gerichtsbehörden sowie der hauptsächlichsten Verbän  -  de der Strassenbenützer und der hauptsächlichen Verbände für Umwelt  -  schutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Justiz-, Polizei-, Militärdepartement
                            1  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend: Departement)  ist, unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Geset  -  zes, mit dem Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über den Strassenver  -  kehr beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Baudepartement
                            1  Das Baudepartement ist die zuständige Behörde für die Abgabe besonde  -  rer Fahrbewilligungen für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Be  -  lastung nicht den Vorschriften über die Ausmasse und das Höchstgewicht  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sonderbewilligungen können an Auflagen zur Gewährleistung der  Verkehrssicherheit geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mit der Verfolgung und Aburteilung von Widerhandlungen be -
                            auftragte Strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Untersuchungsrichter, beziehungsweise der Jugendrichter ist die zu  -  ständige Strafbehörde für die Verfolgung und Aburteilung von Widerhand  -  lungen, die mit Gefängnis oder kumulativ mit Haft und Busse bestraft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jugendrichter ist für alle Widerhandlungen, die von Jugendlichen un  -  ter 15 Jahren verübt wurden, zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 15 beurteilt das Departement  Widerhandlungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Untersuchungs-  oder des Jugendrichters fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Urversammlung
                            1  Die Urversammlung kann auf dem Reglementswege und unter Vorbehalt  der Genehmigung durch den Staatsrat beschliessen:  a)  die Bestimmungen betreffend die vollständigen Fahrverbote oder die  zeitlich begrenzten Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemein  -  destrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 3 SVG);  b)  die Bestimmungen betreffend die funktionellen Beschränkungen des  Verkehrs auf den Gemeindestrassen und -wegen (Art.  3 Abs. 4,  SVG);  c)  die Bestimmungen betreffend den Verkehr von Motorfahrzeugen auf  dem kommunalen öffentlichen Eigentum ausserhalb der öffentlichen  Strassen, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung;  d)  den Ansatz der Kosten und Gebühren, die von demjenigen zu entrich  -  ten sind, der in Vollzug des SVG oder des vorliegenden Gesetzes  eine Amtshandlung veranlasst oder verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat verfügt in konkreten Fällen und unter Vorbehalt der Ge  -  nehmigung durch die kantonale Kommission für die Strassensignalisation:  a)  vollständige Verbote  oder  zeitlich  begrenzte Beschränkungen  des  Verkehrs auf den Gemeindestrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 3 SVG);  b)  die funktionellen Beschränkungen auf den Gemeindestrassen und  -wegen (Art. 3 Abs. 4 SVG);  c)  Massnahmen betreffend die übrigen Fahrzeugkategorien und die übri  -  gen Benützer der Gemeindestrassen und -wege (Art. 3 Abs. 5 SVG).  Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ist zuständig:  a)  für die Erteilung von Bewilligungen betreffend die Stationierung von  Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Parkplätzen  und Strassen;  b)  für die Erteilung von Bewilligungen an Halter, die regelmässig ihr  Motorfahrzeug während der Nacht an derselben Stelle eines Parkplat  -  zes oder einer öffentlichen Strasse parkieren. Er kann darauf verzich  -  ten, eine solche Bewilligung zu verlangen;  c)  um in Sonderfällen innerorts die Verwendung von Lautsprechern an  Motorfahrzeugen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verkehrspolizei
                            1  Unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes 3 wird die Verkehrspolizei  von den Agenten der Kantonspolizei und der Gemeindepolizei ausgeübt.  Ihre Aufgaben sind im Bundesrecht umschrieben; eine besondere Aufmerk  -  samkeit ist jedoch der Verhütung von Widerhandlungen zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungen von Unfällen im Strassenverkehr werden von der  Kantonspolizei durchgeführt. Nötigenfalls sind die Agenten der Gemeinde  -  polizei gehalten, ihre Mitarbeit zur Verfügung zu stellen, die sich als not  -  wendig erweisenden Massnahmen zu treffen und Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden kann die Kantonspolizei  den Gemeindepolizeien mittels Vereinbarung die Befugnis übertragen, auf  ihrem Gemeindegebiet nachstehende Widerhandlungen zu verfolgen:  *  a)  Übertretungen des SVG;  b)  nachstehende SVG-Delikte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2  SVG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Trunkenheit am Steuer, vorausgesetzt, dass der Beschuldigte  das Alkoholmessverfahren akzeptiert und eine Blutentnahme  nicht erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mangelhafter Zustand der Fahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fahren ohne Bewilligung, ohne erforderlichen Führerausweis  oder ohne die entsprechende Führerausweiskategorie (auch  ausländische),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Fahren trotz Entzug des Führerausweises oder der entspre  -  chenden Führerausweiskategorie, oder Fahren trotz Fahrverbot  in der Schweiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  abgelaufener Lernfahrausweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Begleiter eines Fahrschülers, der die Bedingungen nicht erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Fahren ohne Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschwindigkeits- und Lärmkontrollen werden von der Kantonspolizei  durchgeführt. Auf Verlangen der Gemeindebehörde und sofern die vorge  -  schriebenen Bedingungen eingehalten sind, muss die Kantonspolizei, auf  -  grund einer Abmachung,  die  Zuständigkeit,   innerorts  solche Kontrollen  durchzuführen, an die Gemeindepolizei delegieren. Im weiteren bleibt das  Ausführungsreglement zum Gesetz über die Kantonspolizei vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Drittel der vom Kanton, aufgrund einer von der Gemeindepolizei er  -  folgten Anzeige, eingezogenen Bussen geht an die interessierte Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kompetenzdelegation
                            1  Durch öffentlich  gemachten  Beschluss  kann  der zuständige  Departe  -  mentsvorsteher die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes zustehenden  Befugnisse ganz oder teilweise einem Dienstchef oder dessen Adjunkt  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Administrativ- und Strafmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Administrative Massnahmen
                            1  Die vom Departement verfügten administrativen Massnahmen können ge  -  mäss der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs  -  rechtspflege vorgesehenen Form und Frist an den Staatsrat weitergezogen  werden (nachstehend: VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann dem Vorsteher der Automobilkontrolle und dem Vor  -  steher des Rechtsdienstes der Staatskanzlei und ihren mit der Untersu  -  chung beauftragten Stellvertretern die Berechtigung zuerkennen, Zeugen  -  aussagen im Sinne von Artikel 309 des Strafgesetzbuches entgegenzuneh  -  men; Artikel 28  VVRG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Strafmassnahmen
                            a) Ordentliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Übertretungen der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr  werden die Strafmassnahmen wie folgt angeordnet:  a)  in Anwendung der Strafprozessordnung, wenn sie in die Zuständigkeit  des Untersuchungs- oder des Jugendrichters fallen;  b)  in Anwendung des VVRG, wenn sie in der Zuständigkeit des Departe  -  mentes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann dem Vorsteher der Automobilkontrolle und dem Vor  -  steher des Rechtsdienstes der Staatskanzlei sowie ihren mit der Untersu  -  chung beauftragten Stellvertretern die Berechtigung zuerkennen, Zeugen  -  aussagen im Sinne von Artikel 309 des Strafgesetzbuches entgegenzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Einspracheverfahren
                            1  Sofern es sich über die Umstände des Falles als genügend informiert er  -  achtet und sich eine administrative Massnahme nicht als notwendig er  -  weist, ist das Departement nicht gehalten, den Betroffenen vor der Eröff  -  nung der Strafmassnahme anzuhören, die er sich wegen einer Widerhand  -  lung der Strassenverkehrsregeln zugezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund des vorstehenden Absatzes getroffene Verfügung ist in tat  -  sächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch zu begründen; sie ist nicht  gebührenpflichtig. Die davon betroffene Person wird dann genau über ihr  Einspracherecht unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person kann innert einer Frist von dreissig Tagen, von Da  -  tum der Eröffnung des Entscheides an gerechnet, eine schriftliche Einspra  -  che an die zuständige Behörde richten. Um zulässig zu sein, genügt es,  dass diese in allgemeiner Form gehalten ist, es müssen ihr keine Beweis  -  mittel beigefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Artikel 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 des VVRG sind überdies im Ein  -  spracheverfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle einer Einsprache wird die Verfügung hinfällig und die Angelegen  -  heit wird nach dem ordentlichen Verfahren weiterverfolgt. Einzig die Ein  -  spracheverfügung kann weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Ordnungsbussen
                            1  Die uniformierten Agenten der Kantonspolizei sind für den Einzug der  durch Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfah  -  ren wird durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenver  -  kehr geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Befugnis wird den Agenten der Gemeindepolizei für die auf ih  -  rem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt. Der Betrag dieser  Ordnungsbussen geht in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen ist für das Strafverfahren bei Übertre  -  tungen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgende Verwal  -  tungsbehörde zuständig:  a)  das Departement, im Falle einer Verzeigung durch die Kantonspolizei;  b)  der Präsident oder ein Mitglied des Polizeigerichts im Falle einer Ver  -  zeigung durch die Gemeindepolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsprache gegen den Strafbefehl wird gemäss den besonderen Be  -  stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung behandelt; der Be  -  zirksrichter ist in erster Instanz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sicherheiten
                            1  Die Polizeiorgane können von allen nicht in der Schweiz wohnsässigen  oder über keinen festen Wohnsitz verfügenden Personen Sicherheiten ver  -  langen zwecks Begleichung der Busse und Deckung der Kosten, die ihnen  von der zuständigen Behörde auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Blutentnahme
                            1  Die in Artikel 55 des SVG zwecks Feststellung des Angetrunkenseins der  Strassenbenützer zu ergreifenden Massnahme werden von einem Offizier  der Kantonspolizei angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auskunftspflicht
                            1  Der Halter eines Motorfahrzeuges oder eines Fahrrades ist verpflichtet,  der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, um den Täter einer mit  seinem Fahrzeug begangenen Widerhandlung gegen das SVG ausfindig  machen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die von der Strafprozessordnung vorgesehenen Be  -  freiungen von der Zeugnispflicht. Die einvernommene Person ist ausdrück  -  lich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Motorlose Fahrzeuge
                            1  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes und seiner Vollzugsverordnun  -  gen, insbesondere die Strassenverkehrsregeln und die Strafmassnahmen,  sind sinngemäss auf die motorlosen Fahrzeuge anwendbar, die auf den öf  -  fentlichen, für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern gesperrten  Strassen verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fahrverbot während des Sonntags und der Nacht
                            1  Das in Artikel 91 der Verordnung  über die Strassenverkehrsregeln vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1962  vorgesehene Fahrverbot kommt auf dem Gebiete des  Kantons Wallis an allen kantonalen Feiertagen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Führer der ausserhalb des Kantons stationierten Fahrzeuge wird  das für die öffentlichen kantonalen Feiertage bestehende Fahrverbot auf  den Hauptstrassen bekannt gemacht; es gilt nicht für den Durchgangsver  -  kehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hin- und Rückfahrt der im Wallis eingetragenen, sich aus beruflichen  Gründen ausserhalb des Kantons begebenden Fahrzeuge sind dem Durch  -  gangsverkehr gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sportliche Veranstaltungen
                            1  Die Durchführung von Auto-, Motorrad- und Fahrradrennen, von Rallyes  und anderen sportlichen Veranstaltungen mit Autos, Motorrädern und Fahr  -  räder auf öffentlichen Strassen unterliegt einer Bewilligung, die vom Depar  -  betreffenden Gemeinde(n) erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschlagnahme von Fahrzeugen
                            1  Unabhängig von den in Artikel 54 Absatz 1 SVG vorgesehenen Fällen ist  das Departement ermächtigt, Fahrzeuge, die in einen Unfall verwickelt sind  und einer technischen Kontrolle unterzogen werden müssen, in Beschlag  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme muss innert fünf Tagen Gegen  -  stand einer Verfügung bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Polizeiliche Unterbringung der Fahrzeuge
                            1  Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei können die Unterbringung  jener Fahrzeuge anordnen, deren unerlaubte Stationierung eine Gefahr für  die   übrigen   Strassenbenützer   oder   eine   schwere   Behinderung   des  Strassenverkehrs darstellt, wenn ihr Halter oder Führer nicht innert kurzer  Frist erreicht werden kann oder sich weigert, den ihm erteilten Anordnun  -  gen nachzukommen. Der polizeilichen Unterbringung muss im Rahmen des  Möglichen die Warnung vorausgehen, dass eine solche Massnahme ins  Auge gefasst wird. In allen diesen Fällen bleiben jedoch die Grundsätze der  Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aus diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind dem fehlbaren Füh  -  rer oder Halter aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verkehr auf Privateigentum
                            1  Ohne   das   Einverständnis   des   Eigentümers   ist   die   Benutzung   von  Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf Privateigentum untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Parkieren von Wohnwagen und Anhängern
                            1  Das Parkieren von Camping-Wohnwagen und -anhängern auf Parkplätzen  und öffentlichen Strassen ist ohne Bewilligung der zuständigen Behörde  höchstens für die Dauer von zwölf Stunden gestattet, Feiertage inbegriffen.  Diese Bestimmung gilt überall dort, wo keine andere Dauer für die Gesamt  -  heit der Fahrzeuge vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fahrlehrer und Fahrschulen
                            1  Wer haupt- oder nebenberuflich als Fahrlehrer tätig sein will, muss dazu  über einen vom Departement abgegebenen Ausweis verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche um Abgabe des Ausweises als Fahrlehrer sind an die kanto  -  nale Automobilkontrolle zu richten. Dies klärt ab, ob der Kandidat die vom  Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, und unterzieht ihn vorgän  -  gig einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tätigkeit der Fahrlehrer untersteht der Beaufsichtigung durch die  kantonale Automobilkontrolle, die ein Verzeichnis der Fahrschulen führt und  Kontrollen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das obligatorische Unterrichten von Verkehrsregeln kann vertraglich den  im Kanton niedergelassenen Fahrlehrern übertragen werden (Art. 40 VZV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, wird,  sofern keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft oder mit Bus  -  se bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Übertretungen von Polizeivorschriften ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufhebung
                            1  Unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes sind alle Bestimmun  -  gen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, aufgehoben, namentlich:  a)  das Dekret vom 1. Februar 1963 betreffend den Vollzug des Bundes  -  gesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr;  b)  das Dekret vom 17. Mai 1968, wodurch Artikel 13 des vorgenannten  Dekretes abgeändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übergangsbestimmungen
                            1  Verfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ansatz der Gebühren und Kosten
                            1  Der Ansatz der in Vollzug von Artikel 1 Buchstabe g und Artikel 8 Buchsta  -  be d des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Gebühren und Kosten wird  wie folgt berechnet:  a)  gemäss dem Grundsatz der Kostendeckung und des Äquivalenzprin  -  zips;  b)  gemäss dem Dekret betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi  -  gungen in Verwaltungssachen;  c)  aufgrund der Ausweis- und Fahrzeugkategorien;  d)  aufgrund eines Ansatzes von höchstens 80 Franken pro Stunde für  die besonderen Amtshandlungen, der jedoch einmal jährlich am 1. Ja  -  nuar dem Schweizerischen Lebenskostenindex des vorangegange  -  nen Dezembermonats angepasst werden kann;  e)  in  Berücksichtigung   einer   vollständigen   Übernahme   des   auf   den  Betroffenen entfallenen Kostenanteils für die von der Behörde ange  -  ordneten ärztlichen, psychologischen oder psychotechnischen Unter  -  suchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausführungsbestimmungen und Inkraftsetzung
                            1  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.09.1987  01.01.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 1, 175 |  d 1, 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1995  01.05.1996  Art. 10 Abs. 3  geändert  RO/AGS 1996 f 77 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2006  01.01.2007  Art. 7 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  01.01.2013  Art. 15  totalrevidiert  BO/Abl. 39/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2020  06.11.2020  Art. 10 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.09.1987  01.01.1990  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 1, 175 |  d 1, 178
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 14.09.2006 01.01.2007 geändert BO/Abl. 38/2006
Art. 10 Abs. 2 bis 06.11.2020 06.11.2020 eingefügt RO/AGS 2021-011
Art. 10 Abs. 3 23.11.1995 01.05.1996 geändert RO/AGS 1996 f 77 | d
                            76