Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt   auf   Artikel  63a  Absätze  3   und   4   der   Schweizerischen   Bundesverfas  -  sung (BV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone un  -  tereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hoch  -  schulbereich.   Insbesondere   schafft   sie   die   Grundlage,   um   im   Rahmen   des  Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   gemeinsam mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   die   Koordination,   die   Qualität   und   die   Wettbewerbsfähigkeit   des   ge  -  samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die  Einrichtung gemeinsamer Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die    Aufgabenteilung     in    besonders    kostenintensiven     Bereichen    zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die in Artikel  3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die   Vereinbarungskantone   sind   Mitglieder   der   Schweizerischen   Hochschul  -  konferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination  im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beitritt des Kantons Basel-Landschaft  vom Landrat  am 11. Dezember 2014 beschlossen und nach Ablauf der Referen  -  dumsfrist am 5. März 2015 mit Verfügung der Landeskanzlei vom 6. März 2015 für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bundesgesetz   über   die   Förderung   der   Hochschulen   und   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbereich   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  September 2011 (SR  414.20  ).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule  oder einer Institution gemäss Artikel  3  Buchstabe  d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale und interkantonale Universitäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von  den  Kantonen  geführte   Institutionen   der  Hochschullehre  im  Bereich  der   Grundausbildung,   die   vom   Bund   als   beitragsberechtigt   anerkannt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die   Vereinbarungskantone   schliessen   mit   dem   Bund   zur   Erfüllung   der  gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel  6  HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel  1  umschriebenen   Zwecks   mit   dem   Bund   weitere   Vollzugsvereinbarungen   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die  Zusammenarbeitsvereinbarung  nicht   abgeschlossen  oder  aufgeho  -  ben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Ko  -  ordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  II. Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeits  -  vereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination  im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schweizerische   Hochschulkonferenz   ist   das   gemeinsame   Organ   von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der  Schweizerische  Akkreditierungsrat  mit   der  Schweizerischen  Agentur  für   Akkreditierung   und   Qualitätssicherung   (Schweizerische   Akkreditie  -  rungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Or  -  gane regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische  Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im  Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koor  -  dination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   der   Vereinbarungs  -  kantone   sind   Mitglieder   der   Plenarversammlung   der   Schweizerischen   Hoch  -  schulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zehn   Erziehungsdirektorinnen   oder   Erziehungsdirektoren   der   Universi  -  tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordi  -  nation vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat.  Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier  weiteren   Trägerkantone,   die   im   Hochschulrat   ebenfalls   Einsitz   nehmen.   Wel  -  che   Hochschulen   die   Mitglieder   des   Hochschulrats   vertreten   und   wie   viele  Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persön  -  lich   aus.   Im   Verhinderungsfall  können   sie  in   begründeten   Fällen   eine   Vertre  -  tung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl
                            Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Ge  -  biet   des   Kantons   an   den   kantonalen   Hochschulen   und   an   interkantonalen  Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschul  -  rats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang  dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die   Vereinbarungskantone   beteiligen   sich   zu   höchstens   50  Prozent   an   den  Kosten   der   Schweizerischen   Hochschulkonferenz   gemäss   Artikel  9  Absatz  2  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz  1 wird von den Vereinbarungskantonen nach fol  -  gendem Verteilschlüssel getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ih  -  nen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen ver  -  tretenen Studierenden zu höchstens 50  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an   den   Kosten   der   Rektorenkonferenz,   soweit   sich  diese   aus   der  Erfül  -  lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen  Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Arti  -  kel  35  Absatz  1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften   mit   mehreren   Kantonen   regeln   selbstständig,   wie   diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Zusammenarbeitsvereinbarung   enthält   die   Grundsätze,   nach   denen   die  Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkon  -  ferenz regelt.  III. Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirek  -  toren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinba  -  rung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   ist   verantwortlich   für   den   Vollzug  der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Ver  -  einbarungen   gemäss   Artikel  4  Absatz  1   und  2,   für  den  Entscheid   über   Mass  -  nahmen gemäss Artikel  4  Absatz  3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der  Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   schlägt   der   Plenarversammlung   der   Schweizerischen   Hochschulkonfe  -  renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vi  -  zepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.  IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die  interkantonalen  Hochschulbeiträge  werden  auf  der  Grundlage  der  Inter  -  kantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20.  Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    und der In  -  terkantonalen   Fachhochschulvereinbarung   (FHV)   vom   12.  Juli   2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer  3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer  3.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel  62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts  geschützt   ist,   ohne   dass   er   über   den   entsprechenden   anerkannten   Ausbil  -  dungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der  den   Eindruck   erweckt,   er   habe   einen   anerkannten   Ausbildungsabschluss   er  -  worben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung  obliegt den Kantonen.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die  Geschäftsführung im  Vollzug  dieser  Vereinbarung  obliegt  dem General  -  sekretariat   der   EDK.   Unter   Einbezug   der   zuständigen   Amtschefinnen   und  Amtschefs  der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der  Vereinbarungskantone   sowie   die   übrigen   hochschulpolitischen   Geschäfte   der  EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zu  -  ständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsfüh  -  rung   für   den   Hochschulrat   der   Schweizerischen   Hochschulkonferenz   erfolgt  über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat ver  -  tretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   der   Vereinbarungstätigkeit   werden   unter   Vorbehalt   von   Artikel  8  nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus  dem vorliegenden Hochschulkonkordat erge  -  ben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für  die   interkantonale   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   (IRV)   vom   24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   die   Streitigkeit   nicht   beigelegt   werden,   entscheidet   auf   Klage   hin   das  Bundesgericht  gemäss   Artikel  120  Absatz  1  Buchstabe  b des   Bundesgerichts  -  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.  Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR  173.110  .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er  tritt   auf   Ende   des   dritten   Kalenderjahres,   das   der   Austrittserklärung   folgt,   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   dem   Austritt   gelten   alle   Vereinbarungen   gemäss   Artikel  4   auf   den   Zeit  -  punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der  Vorstand  der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen  Erziehungsdi  -  rektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindes  -  tens 14  Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskan  -  tone   des   Interkantonalen   Konkordats   über   universitäre   Koordination   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt  des Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BL:  Schreiben   von  Regierungsrat   Urs Wüthrich-Pelloli   an  den  Präsidenten  der  EDK,  Regierungsrat   Christoph   Eymann  vom 18. Dezember 2014 gemäss Mitteilung an die Landeskanzlei am 20. März 2017.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2013  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2017.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.06.2013  01.01.2015  Erstfassung  GS 2017.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Ve  rtretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung  von   Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des  Hochschulrats gemäss Art  ikel 7  Die  Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der  Durchschnittswerte  der  vorangehenden  Jahre.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  veröffentlicht  die  jeweils  aktuelle  Zuteilung   in   diesem     Anhang   zur   Vereinbarung.   Die   nach  -  stehend  auf  gelisteten  Punkte  basieren  auf  dem  Durchschnitt  der   Studierendenzahlen   2010/2011   und   2011/2012   (Quelle:  Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertretung der Universitätskantone  im  Hochschulrat  Punkt  e  Zürich:   Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Hochschule Bern, Standorte der Haute é  cole pédagogique BEJUNE  im Kanton Bern  Waadt:   Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton  de Vaud, Standorte der Haute  école s  pécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Genf:   Universität Genf, Standorte der Haute  école  spécial  isée de  Suisse occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Basel  -Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton Basel  -Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Freiburg:   Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  Freiburg, Standorte der Haute  école  spécialisé  e de Suisse  occidentale im Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            St. Gallen:   Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des  Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im  Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Luzern:   Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  Zentralschweiz (Hochschule Luzern)  im Kanton Luzern  ,  Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Neuenburg:   Universität Neuenburg, Standorte der Haute  école  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte  der Haute école pédagogique BE  JUNE im Kanton Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Tessin:  Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della  Svizzera italiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weitere Vertretungen im Hochschulrat  gemäss Artikel 6  Absatz 3  Gemäss  Artikel  6  Absatz  3  wählt  die  Konferenz  der  Verein-  barungskantone   jeweils   auf   vier   Jahre   jene   vier   weiteren  Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend  auf  dieser  Bestimmung  können  die  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdirektoren  der  Träger  folgender  Hochschulen  in den Hochschulrat gewählt w  erden:  •  Pädagogische Hochschule Wallis  •  Pädagogische Hochschule Graubünden  •  Pädagogische Hochschule Thurgau  •  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  •  Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)  •  Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)  •  Standorte der Haute école pédagogi  que BEJUNE im Kanton Jura  •  Standorte  der  Fachhochschule  Nordwestschweiz  in  den  Kantonen  Aargau,  Basel  -Landschaft, Solothurn  •  Standorte der Haute  école  spécialisée de Suisse occidentale in den Kantone  n  Wa  llis und Jura  •  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz i  m Kanton Graubünden  Di  e  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hochschulen  entspricht  einem  Total  von  170  Punkten.  Davon  entfallen  elf  Punkte  auf  die unter  Ziffer   2 des   Anhangs aufgeführten Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  66  0.1  GS-  Nr  .  2017.  016  Er  l  as  sd  at  um  20  .   J  un  i   2  01  3  (  La  nd  r  at  sv  or  l  ag  e  LR  V  2014-  253  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen