Gesetz über die Gemeinden
                            Gesetz über die Gemeinden (GemG)  vom 5. Mai 1999 (Stand 1. Juni 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gemeinden
                            1  Diesem Gesetz unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Politische Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schulgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bürgergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Gewährleisteter Bestand
                            1  Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden  ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Gesamtheit der Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Oberstes Organ
                            1  Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit  nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäfte
                            1  Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Aus  -  nahme von Grenzbereinigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches  vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Genehmigung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs.  1 Ziff.  6 bis Ziff.  9 auf das  Gemeindeparlament übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weitere Zuständigkeiten
                            1  Die Gemeindeordnung bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Stimmberechtig  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeindeversammlung
                            1  Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Geschäfte es erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der  Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der  Gründe es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einladung
                            1  Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschrif  -  ten der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemein  -  debehörde bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorsitz
                            1  Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindepräsident oder die  Gemeindepräsidentin der Politischen Gemeinde, der Präsident oder die Präsidentin  der Schul- oder der Bürgergemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durch  -  führung der Versammlung stören, nach Ermahnung wegweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die  ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Stimmenzählende, Einwände
                            1  Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzähle  -  rinnen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Einladung zur Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Traktandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Traktanden
                            1  Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktan  -  dierten Geschäften Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anträge zu nicht traktandierten Geschäften
                            1  Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stim  -  menden erheblich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Ge  -  meindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert der ein Antrag der Abstimmung  zu unterbreiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Urnenabstimmung
                            1  Die Gemeindeordnung kann den Stimmberechtigten zugewiesene Geschäfte der  Urnenabstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind in einer Gemeinde alle den Stimmberechtigten zugewiesenen Geschäfte der  Urnenabstimmung unterstellt, kann keine Gemeindeversammlung einberufen wer  -  den. In diesem Falle hat die Gemeindeordnung das Initiativrecht gemäss §  13 zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abstimmungen und Wahlen
                            1  Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und  Wahlrecht (StWG)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindebehörde   kann   zu   Angelegenheiten   im   Kompetenzbereich   der  Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das  Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Initiative
                            1  Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleine  -  rer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von  Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der  Volksabstimmung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des StWG  betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einsetzung, Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zu  -  ständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Organisation
                            1  Das Gemeindeparlament gibt  sich eine Geschäftsordnung und konstituiert  sich  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender  Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Volksabstimmung
                            1  Die Gemeindeordnung bestimmt die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die der  obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Voranschlag  ist mindestens der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung kommt zustande, wenn  ein Zehntel oder ein in der Gemeindeordnung festgesetzter kleinerer Teil der Stimm  -  berechtigten die Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann ein Behördenreferendum vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Gemeindebehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitgliederzahl
                            1  Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Minimum sind fünf Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beginn der Amtsdauer
                            1  Der Regierungsrat regelt den Beginn der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beginn Amtsdauer Politische Gemeinden und Bürgergemeinden: 1.  Juni (erstmals 2003),  Beginn Amtsdauer Schulgemeinden: 1.  August (erstmals 2001), vgl. RRB Nr.  728 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  September 1999, ABl. Nr.  36/1999 S.  1867
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Amtsübergabe
                            1  Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten  geordnet zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Befugnisse
                            1  Die   Gemeindebehörde   besorgt   alle   Gemeindeangelegenheiten,   soweit   sie   nicht  durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gemeindeschreiber
                            1  In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschrei  -  berin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Haushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Haushaltführung
                            1  Die Gemeindebehörde führt den Gemeindehaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rechnungswesen
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Rechnungsprüfung
                            1  Die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung obliegt einer verwaltungsun  -  abhängigen Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege und alle Aus  -  künfte zu verlangen, soweit sie dies für eine einwandfreie Prüfung als notwendig er  -  achtet. Sie hat insbesondere Einsicht in die Staatssteuertabelle und die Rückstands  -  liste, nicht aber in die Steuerakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
                            1)  RB  131.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Organisatorische Verselbständigung
                            1  Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunterneh  -  men organisatorisch verselbständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Öffentlich-rechtliche Unternehmen
                            1  Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Kör  -  perschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der  Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Privatrechtliche Unternehmen
                            1  Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unter  -  nehmen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vertrag
                            1  Die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrecht  -  liche Unternehmen ist in einem Vertrag schriftlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Verhältnisse ohne schriftliche Verträge sind innert fünf Jahren seit In  -  krafttreten dieses Gesetzes zu regeln. Kommt innert dieser Frist kein schriftlicher  Vertrag zustande, trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rückübertragung
                            1  Die Gemeinde kann Aufgaben rückübertragen, wenn das Unternehmen zustimmt  oder die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind  die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bildung einer neuen Gemeinde
                            1  Die Stimmberechtigten einer neu zu bildenden Gemeinde können die Gemeinde  -  ordnung verabschieden, bevor die zuständige kantonale Instanz über die Bildung der  neuen Gemeinde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Gemeindebehörden wird nach dem Beschluss der zuständigen kanto  -  nalen Instanz, aber vor dem Inkrafttreten der Neubildung, durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Grenzbereinigungen
                            1  Die Gemeindebehörde beschliesst Grenzbereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   Grenzbereinigungen   gegen  den   Willen  der   beteiligten  Gemeinden anordnen, wenn ein öffentliches oder vermessungstechnisches Interesse  besteht und keine Gemeinde erheblich benachteiligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Gemeindepersonal
                            1  Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden  keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das  Staatspersonal sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vollzugsdelegation
                            1  Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwal  -  tung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes  Recht nicht ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Protokolle
                            1  Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes,  der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll muss mindestens enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ort und Zeit der Verhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Name der vorsitzenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommis  -  sionen die Namen der Anwesenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Traktanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wahrung des Ausstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsab  -  lauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Protokolle  der  Gemeindeversammlung und der  öffentlichen  Sitzungen  des  Gemeindeparlamentes sind öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Archiv
                            1  Die Gemeinde führt ein Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zusammenarbeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Formen der Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenar  -  beiten und insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zweckverbände bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlich-  rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sich an Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Pflicht zur Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat kann Gemeinden zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflich  -  ten, wenn sonst die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt den Gemeinden Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenar  -  beitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt innert Frist keine Einigung zustande, trifft der Regierungsrat die notwendi  -  gen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Rechtsnatur
                            1  Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung be  -  stimmter Gemeindeaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Statuten
                            1  Nebst dem in §  39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zahl der Delegierten und deren Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einberufung der Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zusammensetzung des Vorstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung unter  -  steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Austrittsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften ange  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Statutenänderungen
                            1  Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen  der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und  Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Organe
                            1  Organe sind mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Fakultative Volksabstimmung
                            1  Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der  Delegiertenversammlung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Verfahren
                            1  Die Volksabstimmung können verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Behörden oder Vorstände eines Viertels der Verbandsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Ver  -  bandsmitglieder zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des StWG für Volksbegehren in den Gemeinden gelten sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Haushalt
                            1  Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich  der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Interkantonale Zweckverbände
                            1  Interkantonale Zweckverbände können durch die Statuten dem Recht eines anderen  Kantons unterstellt werden, sofern die thurgauischen Gemeinden in der Minderheit  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Besondere Bestimmungen für Bürgergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde
                            1  In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt  den Namen der Politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bürgergemeinde   gehören   die   in   der   Politischen   Gemeinde   wohnhaften  Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut  besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Zusammenschluss von Bürgergemeinden
                            1  Bestehen in einer Politischen Gemeinde mehrere Bürgergemeinden, haben sich die  -  se zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zusammenschluss erfolgt innert zwölf Jahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits meh  -  rere Bürgergemeinden bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  seit   einer   späteren   Änderung   im   Bestand   oder   Gebiet   der   politischen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt innert Frist kein Zusammenschluss zustande, trifft der Regierungsrat die  notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Änderungen im Bestand
                            1  Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Nutzung des Bürgergutes
                            1  Die Verwaltung und Nutzung des Bürgergutes richtet sich nach der Ertragskraft  unter Wahrung der Substanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung legt die weiteren Grundsätze der Verwaltung und Nutzung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Erwerb des Anteilsrechtes
                            1  Wer Bürger oder Bürgerin einer Politischen Gemeinde ist und in dieser wohnt,  kann bei der entsprechenden Bürgergemeinde das Anteilsrecht erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einkaufstaxe beträgt Fr.  1'000, sofern die Gemeindeversammlung nicht eine  tiefere Taxe oder den Verzicht auf eine Taxe beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erwerb des Anteilsrechtes durch Ehegatten und volljährig gewordene Kinder  von Berechtigten richtet sich nach der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Übergangsfrist gemäss §  48  Abs.  2 kann nach freier Wahl das An  -  teilsrecht höchstens einer Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde er  -  worben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zuständigkeit
                            1  Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Rekurs
                            1  Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten  Rechtes Rekurs erheben gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtba  -  ren   Entscheide   im   Sinne   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege  (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements
                            1  Das Departement eröffnet eine aufsichtsrechtliche Untersuchung aufgrund einer  Aufsichtsbeschwerde, einer Anzeige oder von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen or  -  dentlicher Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, kann das Departement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein rechtswidriger Zustand besteht  oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ersatzweise Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Genehmigungspflicht
                            1  Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfas  -  sung oder einem Gesetz vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Anpassung der Gemeindeordnung
                            1  Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Be  -  stimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkraft  -  treten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Sitzansprüche von Gemeindeteilen
                            1  Die  Gemeindeordnung kann  vorsehen,   dass einzelnen Gemeindeteilen ein  An  -  spruch auf eine bestimmte Zahl von Sitzen in der Gemeindebehörde zusteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung ist auf die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses laufende sowie  auf die beiden folgenden Amtsdauern beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Wahlverfahren bei Sitzansprüchen
                            1  In Gemeinden mit Sitzansprüchen gelten die Bestimmungen über das Mehrheits  -  wahlverfahren mit folgenden Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personen   aus   dem   anspruchsberechtigten   Gemeindeteil   sind   auch   dann  gewählt, wenn sie nach den Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren  trotz Erreichen des absoluten Mehrs als überzählig ausscheiden würden, so  -  weit sonst der Anspruch nicht gewahrt wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erreichen   nicht   genügend   Personen   aus   dem   anspruchsberechtigten  Gemeindeteil das absolute Mehr, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Soweit der  Sitzanspruch erneut nicht erfüllt wird, gelten die Personen mit der höchsten  Stimmenzahl aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kann infolge Ablehnung der Wahl ein Sitzanspruch nicht erfüllt werden, ent  -  fällt er für den dritten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seite 982 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.05.1999  01.01.2000  Erstfassung  ABl. 36/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003
§ 3 Abs. 1, 7. 20.12.2000 01.01.2002 aufgehoben ABl. 1/2001
§ 7 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 12 Abs. 2 12.02.2014 01.08.2014 geändert ABl. 8/2014
§ 25 31.08.2005 01.01.2006 aufgehoben ABl. 36/2005
§ 35 Abs. 3 16.02.2022 01.06.2022 geändert ABl. 8/2022
§ 36 Abs. 2 20.05.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 23/2020
§ 58 Abs. 1 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003
§ 58 Abs. 2 07.05.2003 01.01.2004 geändert ABl. 19/2003
§ 58a 07.05.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 19/2003
                            Anhang  : Politische Gemeinden gemäss § 1a  Bezirk Arbon  :  Amriswil  Arbon  Dozwil  Egnach  Hefenhofen  Horn  Kesswil  Roggwil  Romanshorn  Salmsach  Sommeri  Uttwil  Bezirk Frauenfeld  :  Basadingen  -Schlattingen  Berlingen  Diessenhofen  Eschenz  Felben  -Wellhausen  Frauenfeld  Gachnang  Herdern  Homburg  Hüttlingen  Hüttwilen  Mammern  Matzingen  Müllheim  Neunforn  Pfyn  Schlatt  Steckborn  Stettfurt  Thundorf  Uesslingen  -Buch  Wagenhausen  Warth  -Weiningen  Bezirk  Kreuzlingen  :  Altnau  Bottighofen  Ermatingen  Gottlieben  Güttingen  Kemmental  Kreuzlingen  Langrickenbach  Lengwil  Münsterlingen  Raperswilen  Salenstein  Tägerwilen  Wäldi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirk Münchwilen  :  Aadorf  Bettwiesen  Bichelsee-Balterswil  Braunau  Eschlikon  Fischingen  Lommis  Münchwilen  Rickenbach  Sirnach  Tobel  -Tägerschen  Wängi  Wilen  Bezirk Weinfeld  en:  Affeltrangen  Amlikon  -Bissegg  Berg  Birwinken  Bischofszell  Bürglen  Bussnang  Erlen  Hauptwil-Gottshaus  Hohentannen  Kradolf  -Schönenberg  Märstetten  Schönholzerswilen  Sulgen  Weinfelden  Wigoltingen  Wuppenau  Zihlschlacht  -Sitterdorf