Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung  vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Univer  -  sitäten und Fachhochschulen):  a)  den interkantonalen Zugang,  b)  die Stellung der Studierenden und  c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der  Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung  von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel  -  tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest:  a)  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkanto  -  nalen Zugang anbieten,  b)  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto  -  nalen Studierenden zu entrichten sind und  c)  von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgekürzt FSV. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  erlassen   am   27.  August  1998;   Beitritt  des  Kantons  St.Gallen  am  28.  März  2000  (RRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000/198; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); in Vollzug ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Berufsbildung, Da  -  vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat  -  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe  d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal  -  ten bleibt Buchstabe  d, und  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil  -  rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen  Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festge  -  legt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswochenstun  -  den) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen  und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:  a)  Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg  -  lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger  Bundesbeiträge;  b)  die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten abdecken;  c)  die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für  Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern  überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt  eine   Empfehlung   ab.   Die   Standortkantone   sind   gehalten,   auf   Verlangen   der  Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser  Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel  2 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitrags  -  periode (Artikel  16  Absatz  2).  III. Studierende  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Stu  -  dierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechts  -  stellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche  dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbe  -  handlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studie  -  renden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,  wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der  Abgeltung nach Artikel  4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Studiengebühren   pro   Studiengang   müssen   für   alle   Studierenden,   deren  Schulbesuch   unter   diese   Vereinbarung   fällt,   eingeschlossen   diejenigen   des  Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Vollzug  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbe  -  sondere folgende Aufgaben:  a)  Information der Vereinbarungskantone,  b)  Koordination und  c)  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen  gemäss Artikel  4  Absatz  4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf  Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem  Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der  Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden  je   Studiengang   zuhanden   des   zahlungspflichtigen   Kantons.  Diese   enthält   den  Wohnsitzkanton gemäss Artikel  3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw.  berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch  die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich  nur  auf einzelne  Kantone  und  Schulen  beziehen,  können  die Kosten  auf die  betroffenen Kantone abgewälzt werden.  V. Rechtspflege  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge  -  bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be  -  stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des   Konkordates   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei  -  len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Ver  -  einbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei  -  tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung  über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17.  September 1992 durch  Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig  -  ten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres  möglich, erstmals frühestens per 1.  August 2001. Änderungen des Anhanges wer  -  den aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden  Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen  gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines  Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung  für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter beste  -  hen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Artikel 6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei  -  ner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der  anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–32  27.08.1998  01.08.2002  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.1998  01.08.2002  Erlass  Grunderlass  38–32