Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr
                            Kleiner Grenzverkehr: Gebührenordnung  Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr  Vom 28. März 1995 (Stand 2. April 1995)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9.  März  1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , erlässt für den  kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich fol  -  gende Gebührenordnung:  Ziffer  I  Verkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausflugscheine  Ausflugschein zum mehrmaligen Grenzübertritt:  CHF 10  Ausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren:  CHF 3  Transitausflugschein:  CHF 10  Transitausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren:  CHF 3  Sammelausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren:  gebührenfrei  Bahnhofscheine  Bahnhofschein:  CHF 2  Bahnhofschein für Restaurationsgäste:  gebührenfrei  Ziffer  II  Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzpassierscheine  Grenzpassierschein zum einmaligen Grenzübertritt:  CHF 6  Grenzpassierschein für Kinder bis zu 16 Jahren:  CHF 3  Sammelgrenzpassierschein pro Person:  CHF 3  Sammelgrenzpassierschein für Schulen:  gebührenfrei  Zutrittsbewilligungen  Zutrittsbewilligung zum Bahnsteig:  CHF 2  Die Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr vom 2. Februar 1982 wird aufgehoben.  Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 2. 4. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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