Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen
                            Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche  Beschaffungswesen  Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. Februar 2017)  Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  4a  Absatz  3 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  legt fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswe  -  sen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss §  4a des Gesetzes über  öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Landschaft (SGS  420  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Konstituierung und Beschlussfassung
                            1  Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD)  führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5  Stimmen  abzugeben berechtigt sind, wobei je 2  Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeit  -  nehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungen
                            1  In der Regel findet pro Semester 1  ordentliche Sitzung des Beirats statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei  der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10  Arbeitstage vor der  Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.1062, SGS  420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Regierungsrat genehmigt am 31. Januar 2017.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Traktandenliste
                            1  Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren  Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach  Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sitzungsprotokolle
                            1  Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des  Beirats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständi  -  gen Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des  Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffen  -  den Traktanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzen
                            1  Der Beirat hat weder eine Ausgaben- noch Budgetkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ständige Gäste
                            1  Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine  Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des  KIGA Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste  zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung  vom 1.  Juli 2016.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2017  01.02.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017.024  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.01.2017  01.02.2017  Erstfassung  GS 2017.024  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.024