Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei
                            Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen  der Kantonspolizei (Beförderungsverordnung)  vom 25. März 2008 (Stand 1. Januar 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Beförderungen der Polizistinnen und Polizisten im  Sinne von §  2  Ziff.  1 und Ziff.  2 des Dienstreglements der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beförderung gilt die Einweisung in eine höhere Lohnklasse mittels Aufstieg in  den Dienstgraden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Beförderungen werden vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Antrag  der Kantonspolizei und nach vorgängiger Stellungnahme des Personalamtes vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundlagen
                            1  Beförderungen richten sich nach dem Bedarf des Betriebes und setzen berufliche  Erfahrung, Eignung und wo nichts anderes vermerkt ist, die Erfüllung besonderer  Aufgaben voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können nur Polizistinnen und Polizisten befördert werden, welche während drei  aufeinander folgenden Jahren vor der Beförderung mit der Gesamtbeurteilung „A“  oder „B“ beurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeitpunkt
                            1  Die Beförderungen erfolgen auf den 1.  Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben per 1.  Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstgrade
                            1  Bei der Kantonspolizei bestehen folgende Dienstgrade:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oberst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Polizei-Oberstleutnant (Pol-Oberstlt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Polizei-Major (Pol-Maj);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Polizei-Hauptmann (Pol-Hptm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Polizei-Oberleutnant (Pol-Oblt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Polizei-Leutnant (Pol-Lt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Polizei-Adjudant (Pol-Adj);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Polizei-Feldweibel (Pol-Fw);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Pol-WmmbA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Polizei-Wachtmeister (Pol-Wm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Polizei-Korporal (Pol-Kpl);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Polizei-Gefreiter (Pol-Gfr);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Polizistin oder Polizist (Pol).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung der Dienstgrade in die Lohnklassen richtet sich nach Anhang 1 zur  Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungs  -  verordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            1  Die Beförderungen zum Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm sind nicht an die Erfüllung  von bestimmten Aufgaben gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle anderen Beförderungen setzen nebst der erforderlichen Erfahrung und Eig  -  nung die Erfüllung einer besonderen Aufgabe im Sinne dieses Reglements voraus.  Fallen die besonderen Aufgaben beziehungsweise die für den Dienstgrad erforderli  -  che Funktion weg, können gradmässige Rückstufungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Polizei-Gefreiter, Polizei-Korporal, Polizei-Wachtmeister
                            1  Die Beförderung zum Pol-Gfr kann nach vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beförderung zum Pol-Kpl kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beförderung zum Pol-Wm kann nach weiteren vier Dienstjahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstgrade Pol-Gfr, Pol-Kpl und Pol-Wm werden nicht übersprungen. Ausge  -  nommen bleibt die Wahl zum Polizeioffizier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dienstjahre in anderen gleichwertigen Polizeikorps können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Neubeurteilung
                            1  Die Beförderungen führen zu einer Neubeurteilung des Leistungsanteils in der hö  -  heren Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Polizei-Wachtmeister mit besonderen Aufgaben
                            1  Zum Pol-WmmbA können befördert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Chefinnen und Chefs der Polizeiposten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dienstgruppenchefinnen und Dienstgruppenchefs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Fw;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Polizei-Feldweibel
                            1  Zum Pol-Fw können befördert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Chefinnen und Chefs der Polizeiposten und der Polizeihauptposten mit vier  bis zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dienstzweigchefinnen und Dienstzweigchefs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pol-Adj;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Polizistinnen und Polizisten mit besonderen hauptamtlichen Aufgaben und ei  -  ner höheren Fachausbildung oder vergleichbarem Fachwissen, die während  zwei   aufeinander   folgenden   Jahren   mit   der   Gesamt-beurteilung   „A“   als  WmmbA beurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Polizei-Adjutant
                            1  Zum Pol-Adj können befördert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Chefinnen und Chefs von Polizeihauptposten mit über zehn Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dienstchefinnen und Dienstchefs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Abteilungsleiterinnen und Abtei  -  lungsleitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Polizei-Leutnant, Polizei-Oberleutnant
                            1  Zum Pol-Lt können die Inhaberinnen und Inhaber der von der Kommandantin oder  dem Kommandanten bezeichneten Offiziersfunktionen befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beförderung zum Pol-Oblt kann nach vier Dienstjahren als Pol-Lt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Pol-Hauptmann, Polizei-Major
                            1  Zum Pol-Hptm können die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter befördert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beförderung zum Pol-Maj kann nach vier Dienstjahren als Pol-Hptm erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Polizei-Oberstleutnant
                            1  Zum Pol-Oberstlt kann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kommandan  -  tin oder des Kommandanten befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Oberst
                            1  Zum Oberst kann die Kommandantin oder der Kommandant befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei  vom 19.  Mai  1992 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Mai 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.03.2008  01.05.2008  Erstfassung  ABl. 13/2008