Klimagesetz
                            Klimagesetz (KlimG)  vom 30.06.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima  -  änderungen vom 9. Mai 1992;  gestützt auf das Klimaübereinkommen von Paris (das Klimaübereinkommen)  vom 12. Dezember 2015;  gestützt auf die Artikel 9 und 41 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 über die Reduktion der CO -Emissionen (CO -Gesetz);  ₂₂  gestützt auf die Artikel 68, 71, 72, 73, 74, 75, 77 und 78 der Verfassung des  Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);  gestützt auf die Botschaft 2022-DAEC-177 des Staatsrats vom 20. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Biotope,  insbesondere die am meisten gefährdeten Menschen und Ökosysteme, vor  den schädlichen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat zum Ziel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Erreichung des globalen Ziels, den Anstieg der weltweiten Durch  -  schnittstemperatur auf unter 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau  zu begrenzen, beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Treibhausgasemissionen auf ein Mass zu reduzieren, das die Bin  -  dungskapazität   von   Kohlenstoffsenken   nicht   übersteigt   (Netto-Null-  Emissionen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Aufbau von Fähigkeiten zur Anpassung an die negativen Auswir  -  kungen des Klimawandels zu verstärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Finanzströme mit einer treibhausgasarmen und klimaneutralen Ent  -  wicklung und mit der Förderung der Biodiversität in Einklang zu brin  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Biodiversität zu fördern und die Ökosysteme zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der Umsetzung
                            1  Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass sie die direkten Emissionen  des Kantons im Vergleich zu 1990 bis 2030 um mindestens 50  % reduzieren  und zum Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu legt der Staatsrat den Kurs der Reduktion der Treibhausgasemissio  -  nen, die nötigen Etappen bei der Umsetzung der Massnahmen und die Ziele  in folgenden Bereichen fest: namentlich Verkehr, Gebäude, Industrie und  Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat und die Gemeinden ergreifen Massnahmen, um die indirekten  Emissionen des Kantons und die Auslagerung von direkten Treibhausgase  -  missionen so weit wie möglich zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie fördern die Umsetzung des Grundsatzes der Sparsamkeit bei der Nut  -  zung und dem Verbrauch natürlicher Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie unterstützen und fördern die Entwicklung von Infrastrukturen zur Pro  -  duktion erneuerbarer Energie im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie ergreifen auch Massnahmen, um Schäden an Menschen, Tieren, Pflan  -  zen und deren Biotopen sowie an Sachen von erheblichem Wert, die sich aus  dem Anstieg der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre erge  -  ben können, zu verhindern und zu bewältigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Staat und die Gemeinden bauen ihre Kompetenzen im Bereich der Ne  -  gativemissionstechnologien (NET) aus und verpflichten sich, die Absorpti  -  ons- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoffsenken  langfristig zu erhalten, zu verwalten und zu vergrössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Klimaziele für die Kantonsverwaltung
                            1  Die Kantonsverwaltung berücksichtigt in ihrer ganzen Tätigkeit vorbildhaft  die Zwecke und Ziele dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass sie bis 2040 das Ziel der Netto-Null-Emissionen er  -  reicht und ihre indirekten Emissionen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen
                            1  Um die Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, ergreifen der Staat und die  Gemeinden Massnahmen, die sich auf dieses Gesetz und auf Erlasse stützen,  in denen namentlich die Bereiche Umwelt, Energie, Schutz der Natur und der  Biodiversität, Landschaft, Abfall, Gewässer, Landwirtschaft, Waldwirtschaft  und Holzindustrie, Raumplanung und Bau, Mobilität, Gesundheit, Finanzsek  -  tor und nachhaltige Entwicklung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass die Massnahmen koordi  -  niert ergriffen werden und wirtschaftlich effizient, sozial gerecht und um  -  weltfreundlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berücksichtigung klimatischer Herausforderungen
                            1  Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die klimatischen Herausfor  -  derungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Aktivitäten, bei den In  -  vestitionen und bei der Gewährung von Subventionen bereits bei der Planung  und Entwicklung von Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte, die dem Staatsrat vorgelegt und in den Ausführungsbestimmungen  definiert werden, werden auf ihre Verträglichkeit mit den klimatischen Her  -  ausforderungen geprüft. Die vom Projekt betroffene Direktion ist für die  Durchführung dieser Überprüfung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Information und Schulung
                            1  Der Staat und die Gemeinden unterstützen in ihren Zuständigkeitsbereichen  Bildung, Ausbildung, Forschung, Beratung, Sensibilisierung, Beteiligung der  Öffentlichkeit und Zugang der Bevölkerung zu Informationen im Bereich des  Klimawandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonaler Klimaplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inhalt
                            1  Der Staatsrat  definiert  seine Klimastrategie  und seinen Aktionsplan im  kantonalen Klimaplan (KKP).  Der KKP wird mit der kantonalen Biodiversi  -  tätsstrategie koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strategie legt die spezifischen Ziele und die strategischen Schwerpunkte  der staatlichen Interventionen fest, mit denen die in diesem Gesetz festgeleg  -  ten Ziele erreicht bzw. umgesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aktionsplan des Staatsrats legt die konkreten Massnahmen und die Um  -  setzungsfristen, die zuständigen Behörden sowie die Ressourcen fest, mit de  -  nen die in diesem Gesetz festgelegten Ziele erreicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentliche Vernehmlassung
                            1  Das externe Vernehmlassungsverfahren für kantonale Erlasse gilt sinnge  -  mäss für den KKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschluss
                            1  Der Entwurf des KKP und der Bericht gemäss Artikel 11 Abs. 2 werden  dem Grossen Rat zur Vernehmlassung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat beschliesst den KKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wirkungen
                            1  Sobald der KKP vom Staatsrat verabschiedet wurde, ist er für die kantona  -  len Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Überprüfung und Nachkontrolle
                            1  Alle fünf Jahre wird eine kantonale CO -Bilanz erstellt.  ₂
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Häufigkeit wird dem Grossen Rat ein Bericht über den KKP  überwiesen, in dem die Umsetzung der Massnahmen, die Erreichung der stra  -  tegischen Ziele und die eingesetzten Ressourcen behandelt werden. Der KKP  wird bei dieser Gelegenheit revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anhand des KKP werden auch die spezifischen Indikatoren der Bereiche  der Treibhausgasemissionen und die Wirksamkeit der Massnahmen und der  eingesetzten Ressourcen regelmässig und laufend überwacht. Die Ergebnisse  dieser Nachkontrolle werden jährlich veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Änderungen
                            1  Der KKP wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung und der  Nachkontrolle nach Artikel 11 wenn nötig angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Revision oder einer wesentlichen Änderung des KKP gilt das Ver  -  fahren nach Artikel 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt für jede weitere Änderung des KKP das Verfahren und  die zuständigen Organe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Koordination mit der kantonalen Biodiversitätsstrategie
                            1  Die getroffenen Massnahmen entsprechen dem Grundsatz, wonach die In  -  teressen der Biodiversität und des Klimas gleichwertig sind, und übernehmen  dazu Nachhaltigkeitskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, die einen sekundären Nutzen bieten, werden verstärkt, nach  -  haltige und koordinierte Lösungen werden geliefert, wenn Massnahmen sich  möglicherweise konkurrenzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er beschliesst den KKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er verteilt die Aufgaben unter den staatlichen Organen und stellt die  übergreifende Organisation der Ausarbeitung, der Umsetzung und der  Evaluation des KKP sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er sorgt dafür, dass die im KKP vorgesehenen Massnahmen umgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er sorgt für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund,  den anderen Kantonen und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt die sonstigen Befugnisse aus, die ihm in diesem Gesetz und im Aus  -  führungsreglement übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständige Direktionen
                            1  Jede Direktion des Staatsrats erfüllt die Aufgaben bei der Klimapolitik, in  -  dem sie die sektorielle und sektorübergreifende Politik, für die sie zuständig  ist, umsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Umwelt zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) ist dafür zustän  -  dig, den interdisziplinären Charakter, die Koordination und die Kohärenz der  Aktion des Staates in diesem Bereich zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Direktionen und Verwaltungseinheiten unterstützen sich  gegenseitig und beteiligen sich aktiv an der Ausarbeitung, der Umsetzung  und der Evaluation des KKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Klimakommission
                            1  Die Klimakommission ist ein beratendes Organ des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt. In ihr sind der Grosse Rat, die  Gemeinden und die betroffenen Kreise und Organisationen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wird zum KKP, zu dessen periodischer Evaluation und zu wichtigen  Projekten angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  prüft allgemeine oder spezielle Probleme im Zusammenhang mit der  Klimapolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Derzeit: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann den ausführenden Behörden Vorschläge unterbreiten und sie bera  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden werden aufgerufen, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten  dieses Gesetzes in einem Gemeindeplan die Massnahmen festzulegen, die sie  zusätzlich zu den staatlichen Massnahmen und koordiniert mit diesen umset  -  zen wollen, um zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen, und  diesen Plan der Direktion zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen ihren Plan mindestens alle fünf Jahre und übermitteln ihn der  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden werden ermuntert, bei der Erfüllung dieser Aufgabe zusam  -  menzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Politik. Zu  diesem Zweck können die Gemeinden vom Staat technische Beratung und  die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten, insbesondere bei der Er  -  stellung ihres Klimaplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Finanzielle Mittel
                            1  Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Verpflichtungs  -  kredit zur Finanzierung der Massnahmen, die zur Erreichung der in diesem  Gesetz festgelegten Ziele notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kantonale Subventionen
                            1  Gemeinden, Gemeindeverbänden und weiteren juristischen Personen des öf  -  fentlichen Rechts sowie natürlichen oder juristischen Personen des Privat  -  rechts kann eine Subvention in Form nicht rückzahlbarer Beiträge, Darlehen  zu Sonderkonditionen oder Bürgschaften für die Durchführung von Massnah  -  men zur Anpassung, Abschwächung, Sparsamkeit und Vergrösserung der  Aufnahme- und Lagerungskapazität natürlicher und künstlicher Kohlenstoff  -  senken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Grenzen des Verpflichtungskredits nach Artikel 18 werden die Sub  -  ventionsgesuche nach einer Priorisierung aufgrund der erwarteten Wirkungen  des Projekts angesichts der klimatischen Herausforderungen (Verhältnis zwi  -  schen dem Klimanutzen und der Höhe der Ausgaben) und der Zeitlichkeit  des Projekts behandelt, allenfalls nach Abzug der Subventionen des Bundes  und der kantonalen Subventionen aufgrund anderer Gesetze. Die Beträge  werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die je nach den finanziellen Schwellenwerten zuständige Behörde kann aus  -  nahmsweise vom maximalen Subventionssatz nach SubG abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die übrigen Gesichtspunkte, insbesondere die zu fördernden Bereiche, die  Bedingungen für die Gewährung, der Beitragssatz, die Zahlungsmodalitäten  und das Verfahren, werden vom Staatsrat entsprechend den Zielen und Prio  -  ritäten der Klimapolitik in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es besteht kein Anrecht auf eine Subvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2023  Erlass  Grunderlass  01.10.2023  2023_060  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.06.2023  01.10.2023  2023_060