Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (281.100)

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Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (281.100)

Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs

Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AusVSchKG) vom 27.08.2008 (Stand 01.09.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 90 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG); eingesehen die Artikel 5, 6 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG); auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:

Art. 1 Amtsantritt des Vorstehers

1 Der Amtsantritt des Vorstehers erfolgt unter der Verantwortung des Dele - gierten für das Betreibungs- und Konkurswesen (Delegierter) in Zusam - menarbeit mit dem kantonalen Finanzinspektorat und auf Grundlage: a) eines vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten Ak - tenverzeichnisses; b) einer vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten so - wie vom kantonalen Finanzinspektorat überprüften Zwischenbilanz.

Art. 2 Verhinderung und Ausstand

1 Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und sei - nes Stellvertreters bezeichnet der Staatsrat grundsätzlich den Vorsteher ei - nes anderen Amtes als ausserordentlichen Vorsteher. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Betriebsrechnung

1 Der Vorsteher führt entsprechend dem Einführungsgesetz zum Bundesge - setz über Schuldbetreibung und Konkurs, dem Gesetz über die Geschäfts - führung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie den schriftlichen Weisungen des Delegierten eine Betriebsrechnung, aus der die Ausgaben und Einnahmen des Amtes hervorgehen.

Art. 4 Öffnungszeiten der Büros

1 Die Amtsbüros müssen an sämtlichen Werktagen, ausgenommen am Samstag und den Tagen, die zwischen zwei Feiertage fallen, von 8 Uhr bis
12 Uhr geöffnet sein. In besonderen Fällen kann der Staatsrat Ausnahmen beschliessen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.
2 Während den Betreibungsferien sind die Büros jeweils am Dienstag und am Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.

Art. 5 Register der Verlustscheine

1 Das Register der Verlustscheine enthält die Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Betrag, für welchen ein Verlustschein ausgestellt wur - de, das Ausstellungsdatum und die Betreibungsnummer.
2 Die Eintragung wird auf Gesuch des Gläubigers oder der Behörde oder von Amtes wegen nach Bezahlung der Gesamtschuld gelöscht.
3 Das Amt erteilt mündlich oder schriftlich Auskunft über die Eintragungen im Register. Den Gerichtsbehörden sowie den Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden diese Auskünfte kostenlos erteilt.
4 Jeder provisorische oder definitive Verlustschein und jedes Konkursurteil, welche einen Anwalt, der Parteien vor Gerichtsbehörden vertritt, oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Notaren betreffen, werden vom Vorste - her unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Art. 6 Auskunftserteilung

1 Nach Vereinheitlichung der Informatiksysteme wird jedes Amt befugt sein, die von einer im Wallis wohnhaften Person verlangten Zahlungsfähigkeits - bescheinigungen auszustellen.
2 Die Auskünfte im Sinne von Artikel 8a SchKG werden vom örtlich zustän - digen Amt erteilt.

Art. 7 Datenschutz

1 Die Bearbeitung der für die Anwendung der Gesetzgebung über Schuld - betreibung und Konkurs notwendigen Daten unterliegt dem kantonalen Da - tenschutzgesetz.
2 Der Vorsteher trifft alle erforderlichen Massnahmen, um einen widerrecht - lichen Zugriff auf die mit der Führung des Amtes im Zusammenhang ste - henden Daten zu verhindern und um jegliches Verlustrisiko zu vermeiden.
3 Im Rahmen seiner Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 91 Absatz 5 SchKG erleichtern die staatlichen Dienststellen den Zugang zu den In - formationen, welche die Schuldbetreibungs- und Konkursämter zur Erfül - lung ihres Auftrags benötigen.

Art. 8 Statistiken

1 Der Delegierte nimmt die von der Bundesverwaltung verlangten statisti - schen Erhebungen vor.

Art. 9 Kantonspolizei

1 Der Vorsteher, der zur Durchsetzung einer Zwangsmassnahme die Inter - vention der Polizei anfordert, hat sich an das Kommando der Kantonspoli - zei zu wenden.

Art. 10 Zusammenarbeit

1 Aus praktischen Gründen kann es vorkommen, dass ein Amt Aufgaben für ein anderes Amt wahrnehmen muss.
2 Das Personal eines Amtes kann dazu angehalten werden, punktuell für ein anderes Amt zu arbeiten.
3 Jeder Vorsteher kann vom Delegierten dazu angehalten werden, als aus - serordentlicher Stellvertreter Konkursfälle eines anderen Amtes zu bearbei - ten.

Art. 11 Vereinigung

1 Die Vorsteher sowie der Delegierte für das Betreibungs- und Konkurswe - sen bilden eine Vereinigung, die Mitglied der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist.
2 Der Staat finanziert den jährlichen Kantonsbeitrag an diese Konferenz.

Art. 12 Administrative Aufsicht *

1 Der Delegierte und das kantonale Finanzinspektorat üben die administrati - ve Aufsicht gemäss den im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Mo - dalitäten gemeinsam aus. *
2 Das kantonale Finanzinspektorat unterbreitet seine Berichte über die Kontrolle der Ämter dem Delegierten.

Art. 13 Allgemeine subsidiäre Zuständigkeit des Delegierten

1 Der Delegierte ist befugt, subsidiär sämtliche administrative Aufsichtsauf - gaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung von Forderungen oder der allgemeinen Führung der Ämter wahrzunehmen, für die gemäss Gesetz keine andere Behörde zuständig ist. *

Art. 14 Abänderung des geltenden Rechts

1 Artikel 37 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einfüh - rungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000 wird abgeändert.
3 Für die Betreibungs- und Konkursämter werden die Gebühren an die Staatskasse überwiesen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 1996 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des revidierten Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. April 2007 erfolgt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2008
12.08.2015 01.09.2015 Art. 12 Titel geändert BO/Abl. 34/2015
12.08.2015 01.09.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 34/2015
12.08.2015 01.09.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 34/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.08.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 39/2008

Art. 12 12.08.2015 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 34/2015

Art. 12 Abs. 1 12.08.2015 01.09.2015 geändert BO/Abl. 34/2015

Art. 13 Abs. 1 12.08.2015 01.09.2015 geändert BO/Abl. 34/2015

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