Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht
                            Satzung  für das Nachdiplomstudium im Europäischen und  Internationalen Wirtschaftsrecht  vom 24. August 1995 (Stand 11. Dezember 2000)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  lit.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Satzung:  2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht  besteht an der Universität St.Gallen (im folgenden HSG) als besondere berufsbe  -  gleitende Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht eine Kooperation mit dem Collège d'Europe, Bruges. In deren Rahmen  können Studienblöcke in Bruges durchgeführt werden; das Collège d'Europe, Bru  -  ges, stellt Dozenten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   dem   Nachdiplomstudium   wird   Personen,   die   über   eine   entsprechende  Grundausbildung   verfügen,   eine   transaktionsspezifische   und   praxisorientierte  Weiterbildung im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 15. Januar 1996; in Vollzug ab 1. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Der Studiengang besteht aus mehreren Blöcken, die sich auf wenigstens ein Jahr  verteilen.   Zum   Erwerb   des  Diploms   ist  berechtigt,  wer  Leistungen   erbracht  hat,  welche mindestens 100 Arbeitstagen entsprechen, wovon mindestens 70 Präsenz  -  studientage   sind  und   wer   eine   Diplomarbeit  verfasst  hat,   die   einem   Arbeitsauf  -  wand von mindestens 30 Tagen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Der Studiengang schliesst mit einem Diplom im Europäischen und Internationa  -  len Wirtschaftsrecht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  das ganze Studium und alle Prüfungen durchlaufen hat;  b)  eine Diplomarbeit verfasst hat;  c)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Diplom  berechtigt   zur  Führung   des  Titels  «Executive   Master   of   European  and International Business Law» (abgekürzt Executive M.  B.  L.  HSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienordnung  legt  fest, in  welchem  Umfang  Inhabern  des  Zertifikats  im  Europäischen Wirtschaftsrecht des Instituts für Europarecht an der HSG bereits er  -  brachte Leistungsausweise angerechnet werden.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschafts  -  recht befassen sich die folgenden Organe:  a)  die Kommission;  b)  der Direktor;  c)  der Beirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommission  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kommission gehören an:  a)  höchstens  dreizehn  sachverständige  Persönlichkeiten  aus Wirtschaft,  Politik,  Wissenschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung;  b)  der Direktor;  c)  ein Vertreter des Beirates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri  -  gen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;  b)  die Wahl der Hauptdozenten auf Vorschlag des Beirates;  c)  die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;  d)  die Zusammenstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden  des Universitätsrates;  e)  die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren;  f)  die Festlegung der Grundsätze für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission wird einberufen:  a)  vom Präsidenten;  b)  vom Direktor;  c)  auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie wird den Mitgliedern zu  -  sammen mit den Sitzungsunterlagen wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsi  -  dent stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Direktor  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums;  b)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;  c)  die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;  d)  die Koordination der Lehrpläne;  e)  die Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beirat  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Beirat gehören wenigstens fünf auf dem Gebiet des Europäischen und Inter  -  nationalen Wirtschaftsrechts ausgewiesene Wissenschafter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri  -  gen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudiums.  IV. Teilnehmer  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            1  Zum   Studium   kann   zugelassen   werden,   wer   in   einem   für   das   Nachdiplomstu  -  dium relevanten Gebiet über einen universitären Abschluss oder über einen gleich  -  wertigen Abschluss verfügt.  V. Betriebsmittel und Jahresrechnung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht  wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  begründeten  Fällen  kann  der  Universitätsrat  im  Rahmen  des  Voranschlages  Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für das Nachdiplomstudium eine be  -  sondere Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschüsse   oder   Fehlbeträge   der   Jahresrechnung   werden   auf   neue   Rechnung  vorgetragen.  VI. Schlussbestimmung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1.  Februar 1996 ange  -  wendet.  Übergangsbestimmung des II.  Nachtrags vom 11.  Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II.  Die Absolventen früherer Kurse, die bereits ein Diplom erhalten haben, sind be  -  rechtigt, den Titel gemäss Art.  4 Abs.  3 der Satzung für das Nachdiplomstudium  im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht zu führen. Auf Antrag wird  ihnen eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS  36–33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–3  24.08.1995  01.02.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 35–56 22.05.2000 keine Angabe
Art. 4 geändert 36–33 11.12.2000 keine Angabe
Art. 14 geändert 35–56 22.05.2000 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.1995  01.02.1996  Erlass  Grunderlass  31–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2000  keine Angabe  Art. 3  geändert  35–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2000  keine Angabe  Art. 14  geändert  35–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2000  keine Angabe  Art. 4  geändert  36–33