Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
                            Dekret  über die berufliche Vorsorge durch die  Basellandschaftliche Pensionskasse  (Pensionskassendekret)  Vom 16. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  67  Absatz  1  Buchstabe  d der Kantonsverfassung vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons
                            1  Die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) führt die berufliche Vorsorge  für die Mitarbeitenden des Kantons nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes   über   die   berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge  (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , des Gesetzes vom 16.  Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die berufliche Vorsorge durch  die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz), dieses De  -  krets und den vom Verwaltungsrat erlassenen Reglementen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weitere, angeschlossene Arbeitgebende
                            1  Der   BLPK   angeschlossen   werden   können   neben   dem   Kanton   auch  Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, kantonale und gemeinnützige In  -  stitutionen und andere Betriebe, an denen der Kanton oder der BLPK ange  -  schlossene Arbeitgebende massgeblich beteiligt sind oder die eine Aufgabe im  öffentlichen Interesse wahrnehmen. Über den Anschluss oder einen allfälligen  Ausschluss beschliesst der Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BLPK kann für die berufliche Vorsorge der weiteren angeschlossenen  Arbeitgebenden verschiedene Vorsorgepläne anbieten. Solange die Arbeitge  -  benden von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt der für die Mitar  -  beitenden des Kantons massgebende Vorsorgeplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 38.273, SGS  834  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Arbeitgebenden gegenüber  der BLPK werden in einem Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und  dem jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebenden geregelt; zuständig für den  Kanton ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sammeleinrichtung
                            1  Die BLPK wird in der Form einer Sammeleinrichtung geführt. Der Kanton so  -  wie jeder weitere angeschlossene Arbeitgebende bilden ein Vorsorgewerk, für  das eine eigene Rechnung geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass mehrere Arbeitgebende zusammen  ein Vorsorgewerk bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsorgekommissionen
                            1  Für jedes Vorsorgewerk wird eine paritätische Vorsorgekommission bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsorgekommissionen entscheiden im Rahmen der vom Verwaltungsrat  festgesetzten Grundsätze über die Verzinsung der Sparkapitalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Unterdeckung beschliesst die Vorsorgekommission die erfor  -  derlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berufliche Vorsorge des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Das Dekret regelt die Finanzierung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeiten  -  den des Kantons sowie der Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohner  -  gemeinden, deren Kreisschulen und deren Schulzweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die gestützt auf eine gesetzliche Regelung oder einen Staats  -  vertrag die gleiche, berufliche Vorsorge haben wie die Mitarbeitenden des  Kantons, gelten die Bestimmungen dieses Dekrets sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte
                            1  Die Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Schulzweckver  -  bände können für  ihre Lehrkräfte durch Reglement, Vertrag oder  Statuten  einen anderen Vorsorgeplan als den für die Mitarbeitenden des Kantons gel  -  tenden oder eine andere Vorsorgeeinrichtung als die BLPK bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Zweckverbände, die  von der Möglichkeit gemäss Absatz  1 Gebrauch machen, führen vollständig die  Personaladministration ihrer Lehrkräfte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Versicherung der Mitglieder des Regierungsrats
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates werden im Rahmen dieses Dekrets ver  -  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen für die Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter des Kantons sind anwendbar, soweit nicht die Bestim  -  mungen des Dekrets über die Lohnleistungen und die berufliche Vorsorge für  ehemalige Mitglieder des Regierungsrates vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Versicherungspflicht
                            1  Die diesem Dekret unterstehenden Arbeitnehmenden, deren massgebender  Jahreslohn 3/4 des Betrages der maximalen Altersrente der AHV überschreitet,  sind versicherungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Risiken Tod und Invalidität am 1. Januar nach Vollendung des 17.  Altersjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für das Alter am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann im Reglement aus besonderen Gründen Ausnah  -  men von der Versicherungspflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Finanzierung
                            1  Die Leistungen der BLPK werden finanziert durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Versicherten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einkäufe der Versicherten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verzinsung der Sparkapitalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Massgebender Jahreslohn
                            1  Als massgebender Jahreslohn gilt der mit 13 multiplizierte Monatslohn. Bei  Personen,   die   keinen   Anspruch   auf   einen   13.   Monatslohn   haben,   gilt   als  massgebender Jahreslohn der mit 12 multiplizierte Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Regierungsrates bei bestimm  -  ten Berufen weitere Erwerbseinkommen in den massgebenden Jahreslohn  einschliessen. Er kann einen maximalen massgebenden Jahreslohn festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat erlässt im Reglement Bestimmungen über die Behand  -  lung von unregelmässigen oder stark schwankenden Löhnen sowie das Vorge  -  hen bei unterjährigen Lohnveränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Versicherter Jahreslohn
                            1  Als versicherter Jahreslohn gilt der um den Koordinationsabzug verminderte  massgebende Jahreslohn.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges und gleichbleibendem massgeben  -  dem Jahreslohn wird der versicherte Jahreslohn nicht reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Koordinationsabzug   entspricht   1/3   des   massgebenden   Jahreslohns,  höchstens jedoch der maximalen, jährlichen AHV-Altersrente. Dieser maximale  Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge
                            1  Die BLPK erhebt Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  60% bzw. 40% der Sparbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  je 50% der Risikobeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  je 50% der Verwaltungskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Fi  -  nanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz  von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sparbeiträge
                            1  Der Sparbeitrag beträgt:  Alter  Sparbeitrag in Prozent des versicherten Jahreslohns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25-29  10,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30-34  13,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35-39  16,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40-44  19,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45-49  22,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50-54  25,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55-65  28,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65-70  10,8%  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Risikobeitrag
                            1  Der Risikobeitrag zur Finanzierung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen  beträgt maximal 4,5% des versicherten Jahreslohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Höhe des maximalen Beitragssatzes wird der Risikobeitrag vom Ver  -  waltungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton vergütet der BLPK die für den Kantonsbestand anfallenden Ver  -  waltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Kanton zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag wird vom Verwal  -  tungsrat jeweils auf Beginn eines Jahres festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen kann die  BLPK Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung
                            1  Sinkt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks des Kantons unter 100%, so  muss dieses die Unterdeckung beheben. Bei der Behebung der Unterdeckung  ist auf eine ausgewogene Verteilung der Sanierungslasten auf den Arbeitge  -  benden, die Arbeitnehmenden und die Rentenbeziehenden und auf einen Aus  -  gleich zwischen der Stabilisierung der Kasse und den Interessen der Ver  -  sicherten zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die  Summe der Sanierungsbeiträge seiner Arbeitnehmenden, sofern zur Behe  -  bung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann zur Erleichterung der Behebung der Unterdeckung  des Vorsorgewerks des Kantons und zur Gewährleistung einer ausgewogenen  Verteilung der Sanierungslasten eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwen  -  dungsverzicht («Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz») begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen
                            1  Die vom Kanton der BLPK für die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz entrich  -  teten Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung werden wie folgt weiterbelas  -  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  diejenigen Beiträge für die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen  den Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  diejenigen Beiträge für die Musikschullehrpersonen den Trägern der Mu  -  sikschulen nach Massgabe der Einwohnerzahl der an der Musikschule  beteiligten Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerzahl richtet sich nach der aktuellen, mittleren Wohnbevölke  -  rung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung wird die Arbeitgeberbeitrags  -  reserve mVwVz in eine solche ohne Verwendungsverzicht umgewandelt, wenn  ohne ihre Zurechnung der Deckungsgrad 100% erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen ge  -  mäss Absatz  1 an die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz geleistete Zahlun  -  gen werden vom Kanton zurückerstattet, sofern und in demjenigen Umfang der  Kanton die an die Pensionskasse zu überweisenden Arbeitgeberbeiträge aus  der Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Absatz  3 leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16b * Übrige Gemeindelehrpersonen
                            1  Die Regelung gemäss §  16a gilt nicht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einwohnergemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine Schule be  -  suchen, deren Lehrkräfte nicht im Vorsorgewerk des Kantons versichert  sind;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Träger   von   Musikschulen,   die   nicht   dem   Vorsorgewerk   des   Kantons  angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Kosten einer Unterdeckung ehemaliger, bei der BLPK versicherter  Lehrpersonen werden den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musik  -  schulen separat und effektiv belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorsorgeprimat
                            1  Grundlage für die Berechnung der Altersleistungen bildet das im Zeitpunkt  der Pensionierung vorhandene Sparkapital der versicherten Person (Beitrags  -  primat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Invalidenleistungen und die vor Vollendung des Rentenalters entste  -  henden Hinterlassenenrenten kann der Verwaltungsrat eine vom Beitragspri  -  mat abweichende Festsetzung der Leistungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Leistungen der BLPK
                            1  Die Bestimmungen über die Leistungen werden vom Verwaltungsrat im Re  -  glement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt ebenfalls die Überführung der Leistungen aus dem Leistungsprimat  in das Beitragsprimat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangsbestimmungen für den Beschluss vom 16. Mai 2013  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum
                            Beitragsprimat für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im  Beitragsprimat wird für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk des Kantons  ganz oder teilweise ausgeglichen, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nach  -  folgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dieselbe  Regelung gilt auch für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk eines ange  -  schlossenen   Arbeitgebenden,   es   sei   denn,   dieser   habe   eine   andere  Besitzstandsregelung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusatzgutschrift entspricht der positiven Differenz zwischen dem anfängli  -  chen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig  wäre, um die am Vortag vor 24  Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Al  -  ter  64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60% des im damaligen Zeitpunkt  massgebenden Beitragsverdienstes, zu erreichen (notwendiges Sparkapital).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das anfängliche massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des In  -  krafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen.  Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24  Monaten vor In  -  krafttreten dieses Dekrets im Alter  64 versicherten Altersrente, höchstens aber  auf der Grundlage von 60%   des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Bei  -  tragsverdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einkäufe zum Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung ge  -  mäss den Bestimmungen des BLPK-Dekrets werden bei der Berechnung des  anfänglichen massgebenden Sparkapitals nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das notwendige Sparkapital wird auf der Grundlage der Sparbeiträge dieses  Dekrets, einer Verzinsung von 3,25% und dem für das Alter  64 massgebenden  Umwandlungssatz bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Anspruch auf die Zusatzgutschrift und ihre Abstufung
                            1  Eine Zusatzgutschrift wird denjenigen aktiven Versicherten gewährt, die die  folgenden Voraussetzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie weisen am Vortag vor  Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 3  vollendete Dienstjahre beim Kanton auf, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Summe, gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und 2/5 der  vollendeten Dienstjahre, ergibt am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets  mindestens 50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Zusatzgutschrift wird wie folgt nach Alter und Dienstjahren ab  -  gestuft:  Summe aus vollendeten Lebensjahren und 0,4 x vollendeten Dienstjahren  Zusatzgutschrift  Ab 63  100%  unter 63  93%  unter 62  86%  unter 61  79%  unter 60  72%  unter 59  65%  unter 58  58%  unter 57  51%  unter 56  44%  unter 55  37%  unter 54  30%  unter 53  23%  unter 52  16%  unter 51  9%  unter 50  0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aktive   Versicherte,   die   am   Vortag   des   Inkrafttretens   dieses   Dekrets   das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  Altersjahr vollendet und 3  volle Dienstjahre beim Kanton zurückgelegt ha  -  ben, haben Anspruch auf 100% der Zusatzgutschrift.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kürzung der Zusatzgutschrift
                            1  Liegt der bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherte Jahreslohn, bestimmt  mit demjenigen Koordinationsabzug, der gemäss dem BLPK-Dekret gültig war,  unter dem am Vortag vor 24  Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets massge  -  bend gewesenen Beitragsverdienst, wird die Zusatzgutschrift entsprechend ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Weiterversicherung   des   bisherigen   Beitragsverdienstes   gemäss  §  25  Absatz  1 wird für die Bestimmung des gemäss Absatz  1 bei Inkrafttreten  dieses Dekrets versicherten Jahreslohnes nicht berücksichtigt, ausser sie be  -  stand bereits am Vortag vor 24  Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei einer Person, der eine Zusatzgutschrift angerechnet wurde, inner  -  halb von 5  Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets eine Freizügigkeits  -  leistung fällig, so wird die Zusatzgutschrift von der Freizügigkeitsleistung abge  -  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abzug reduziert sich für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit zum Vor  -  sorgewerk des Kantons nach Inkrafttreten dieses Dekrets um 1/60 der Zusatz  -  gutschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Betrag wird dem Vorsorgewerk an die Amortisation der Forderung der  BLPK angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn aufge -
                            schoben haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sparkapital für diejenigen aktiven Versicherten des Kantons, die am Vor  -  tag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 64.  Altersjahr vollendet haben und  den Rentenbeginn gemäss BLPK-Dekret aufgeschoben haben, entspricht dem  Kapital, das notwendig wäre, um bei Inkrafttreten dieses Dekrets dieselbe Al  -  tersrente ausrichten zu können, auf die am Vortag Anspruch bestanden hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragspflicht und Rentenberechnung richten sich ab Inkrafttreten dieses De  -  krets nach dem Vorsorgeplan des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§  20 bis 22 finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Weiterführung der freiwilligen Versicherung
                            1  Personen,   die   am   Vortag   des   Inkrafttretens   dieses   Dekrets   gestützt   auf  §  6  Absatz  6 des BLPK-Dekrets in der BLPK versichert sind, können ihre Vor  -  sorge ab Inkrafttreten dieses Dekrets noch während längstens 1  Jahr weiter  -  führen. Nach dieser Dauer ist die Weiterführung der Vorsorge möglich, soweit  der Verwaltungsrat eine entsprechende Regelung in das Reglement aufnimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für aktive Versicherte, für die nach einem Jahr ab Inkrafttreten dieses De  -  krets die Weiterführung der beruflichen Vorsorge bei der BLPK nicht möglich  ist, gilt spätestens nach dieser Dauer die folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aktive Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Al  -  tersleistung der BLPK. Sie können jedoch die Freizügigkeitsleistung be  -  anspruchen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder arbeitslos ge  -  meldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aktiven Versicherten, die die Voraussetzungen von Buchstabe  a nicht er  -  füllen, wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Der Verwaltungsrat re  -  gelt das Meldeverfahren im Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden werden im Bestand des  Kantons geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beitragspflicht nach Vollendung des 64. Altersjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Teuerungsanpassung für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits lau  -  fende und danach neu entstehende Renten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen über den Wechsel vom Leistungs-  zum Beitragsprimat. Dabei kann er eine von den §§  20 bis 23 abweichende  Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Weiterversicherung des Beitragsverdienstes gemäss dem
                            BLPK-Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets von der Möglichkeit Gebrauch  gemacht haben, ihren bisherigen Beitragsverdienst, gestützt auf §  22  Absatz  5  des BLPK-Dekrets, beizubehalten, können diesen während längstens 1  Jahr  als versicherten Jahreslohn gemäss §  11 weiterführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Danach ist die Weiterführung möglich, soweit der Verwaltungsrat der BLPK  im Reglement eine den bundesrechtlichen Vorgaben von Artikel  33a BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  entsprechende Weiterversicherungsmöglichkeit vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 31.  Mai 2018  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a * Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung
                            der BLPK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Abweichung von §  12  Absatz  2  Buchstabe  a leisten während 16  Jahren ab  Inkrafttreten der Änderung vom 31. Mai 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   der Arbeitgebende 55% und die  Arbeitnehmenden 45% der Sparbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  1. Januar 2019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b * Verwendung der aufgelösten Rückstellung für die Teuerungs -
                            anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die am 31.  Dezember 2018 bestehende Rückstellung für die Teuerungsan  -  passung wird zur Stärkung des Deckungsgrades eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Das Dekret vom 22.  April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die berufliche Vorsorge durch die Basel  -  landschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung steht unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche  Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Das Dekret vom 8.  Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   zum Personalgesetz wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 50a Absätze 1 - 3
                            Die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi  -  tät und Tod wird im Dekret vom 16. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli  -  che Pensionskasse (Pensionskassendekret) und im entsprechenden Vorsorgereglement der Baselland  -  schaftlichen Pensionskasse geregelt.  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 35.93, SGS 834.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 38.0273, SGS  834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 33.1248, SGS  150.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 38.0281, SGS  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Regierungsrat am 22.  Oktober 2013 auf den 1.  Januar 2015 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. a.  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. b.  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 2, lit. c.  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "50-54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "55-65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 13 Abs. 1, Tabelle, "65-70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver  -  sicherten Jahreslohns"  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 16 Abs. 3  aufgehoben  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 16 Abs. 4  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 16a  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 16b  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  Titel 3  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 19  aufgehoben  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  Titel 3a  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 25a  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  § 25b  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.05.2013  01.01.2015  Erstfassung  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, lit. a. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, lit. b. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 2, lit. c. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 12 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 13 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "50-54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "55-65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1, Tabelle, "65-70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -
                            sicherten Jahreslohns"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037
§ 16 Abs. 4 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037
§ 16a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 16b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
                            Titel 3  31.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037
                            Titel 3a  31.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018.037
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
§ 25b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037
                            Anhang 1  31.05.2018  01.01.2019  Inhalt geändert  GS 2018.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (P  en  sio  ns  ka  ss  en  de  kr  et)  S  G  S  -N  r.  83  4.1  GS-  Nr  .  38.  281  Er  l  as  sd  at  um  16.   Mai   201  3   (  La  nd  r  at  sv  or  l  ag  e  LR  V  2012/  176  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie    L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  onsber  i  cht   a  n  de  n La  ndr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  05.  2018  20  18  .  03  7  01  .  01  .  20  19  LR  V  2017-  625