Energiegesetz des Kantons Graubünden
                            Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG)  Vom 20. April 2010 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  9 des eidgenössischen Energiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie Art.  31  Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 2 der Kantonsverfassung 3 ) ,
                            nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12.  Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ordnet die dem Kanton obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten auf  dem Gebiete der Energiepolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialgesetzliche Regelungen im Bereich der Stromversorgung  5  )  und Wasserkraft  -  nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  gehen diesem Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrem Handeln die Erreichung der Zie  -  le dieses Gesetzes. Sie ergreifen hierzu auch Massnahmen nach anderen Gesetzge  -  bungen, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Bau, Umwelt, Verkehr und Ab  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  eine effiziente und nachhaltige Energienutzung;  b)  eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2009/2010, 498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  730.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 283
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden, BR  812.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden, BR  810.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Substitution von fossilen Energieträgern;  d)  eine verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Der Kanton leistet einen Beitrag an die langfristigen Reduktions- und Substituti  -  onsziele einer "2000-Watt-Gesellschaft" im Bestreben, den CO2-Ausstoss auf eine  Tonne pro Einwohner und Jahr zu senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ziele sollen in Zwischenschritten erreicht werden, namentlich in dem der  Verbrauch fossiler Energien für die Beheizung von Gebäuden und die Aufbereitung  von Warmwasser gegenüber dem Stand im Jahr 2008:  a)  für Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ab dem Jahr 2011 um 40 Prozent reduziert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ab dem Jahr 2015 um 50 Prozent reduziert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ab dem Jahr 2020 um 60 Prozent reduziert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ab dem Jahr 2035 um 80 Prozent reduziert wird;  b)  für alle Wohnbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis zum Jahr 2015 um 5 Prozent reduziert und zusätzlich um 5 Prozent  mit erneuerbaren Energien substituiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent reduziert und zusätzlich um 10 Pro  -  zent mit erneuerbaren Energien substituiert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bis zum Jahr 2035 um 25 Prozent reduziert und zusätzlich um 40 Pro  -  zent mit erneuerbaren Energien substituiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestim  -  mungen dieses Gesetzes eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Be  -  hörde Ausnahmen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent  -  gegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft sowie  befristet werden. Von den Gesuchstellenden kann namentlich die Einreichung spezi  -  eller Nachweise verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Energiekonzepte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonales Energiekonzept
                            1  Die Regierung sorgt für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Hierzu erarbeitet  sie ein Energiekonzept für den Zeitraum von jeweils vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Energiekonzept bestimmt, welche Massnahmen zu treffen sind, damit die Ziele  dieses Gesetzes erreicht werden, und beziffert die notwendigen staatlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt und Massnahmen
                            1  Das Energiekonzept bildet den aktuellen Stand der Zielerreichung ab. Es umfasst  eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und des Angebots an Energie im Kanton und  legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und Energienutzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeichnet sich anhand der Erfolgskontrolle eine Zielverfehlung ab, kann die Regie  -  rung in den ihr übertragenen Bereichen die energetischen Anforderungen und die  Förderung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat das Energiekonzept in Form eines Be  -  richts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datengrundlage
                            1  Behörden und Private stellen dem Kanton die zur Erarbeitung des Energiekonzep  -  tes erforderlichen Daten, insbesondere über den Energieverbrauch und den Gebäu  -  debestand, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommunales Energiekonzept
                            1  Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung eigene Energiekonzepte er  -  stellen. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für die Umsetzung der gesetzli  -  chen Ziele auf kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kommunalen Energiekonzepte legen insbesondere fest:  a)  Ziele;  b)  Zuständigkeiten;  c)  räumlich und zeitlich abgestufte Massnahmen;  d)  Mitteleinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können zum Zwecke der effizienten Energienutzung im Rahmen  ihrer Energiekonzepte Bestimmungen erlassen, die über die kantonalen Massnahmen  hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ENERGETISCHE ANFORDERUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sparsame und effiziente Energienutzung *
                            1  Gebäude, Anlagen und damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen  (haustechnische Anlagen) sind so zu planen, zu erstellen und zu unterhalten, dass die  Energie sparsam, rationell und effizient genutzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten und Erweiterungen
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind so zu bauen und  auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimati  -  sierung dem Stand der Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz fest.  Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Nutzungszweck, die Wirtschaftlichkeit so  -  wie das Standortklima.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten
                            1  Bei Neubauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität durch Elektrizitätserzeu  -  gungsanlagen zu decken, welche im, auf oder am Gebäude installiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt Art und Umfang der Eigenstromerzeugung unter Berück  -  sichtigung der Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Artikel 17 des eidgenös  -  sischen Energiegesetzes  1  )   vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für Neubauten  im Rahmen dieses Zusammenschlusses erfüllt werden. Die Regierung regelt die Ein  -  zelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von der Eigenstromerzeugungspflicht befreit sind Neubauten an Standorten mit ei  -  ner Globalstrahlung von weniger als 1250 kWh/m2 und Jahr sowie Neubauten, wel  -  che den Minergiestandard erreichen. Die Regierung kann weitere Ausnahmen festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c * Gebäudeautomation bei Neubauten
                            1  Neubauten ohne Wohnnutzung mit mehr als 5000 Quadratmeter Energiebezugsflä  -  che sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Einzelheiten und die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                            1  Nicht zulässig sind:  a)  die Installation von neuen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen zur  Gebäudebeheizung und der Ersatz des elektrischen Teils einer ortsfesten elek  -  trischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem;  b)  der Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzhei  -  zung;  c)  die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des  Brauchwarmwassers in Wohnbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
                            1  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind  diese so auszurüsten, dass mindestens 10  Prozent des massgebenden Energiebedarfs  eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Anteil am massgebenden Energiebedarf, der in bestehen  -  den Bauten mit Wohnnutzung einzusparen oder mit erneuerbaren Energien abzude  -  cken ist, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes auf maximal 20  Pro  -  zent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung legt die Berechnungsweise und die Standardlösungen fest. Mit der  fachgerechten Umsetzung einer Standardlösung ist die Anforderung gemäss den Ab  -  sätzen  1  und  2 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der  Bezug von synthetischen Brennstoffen, die mit erneuerbarer Energie hergestellt wer  -  den, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz  1, sofern deren Anteil mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent beträgt. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Von der Einhaltung der Anforderung gemäss Absatz  1 befreit sind Bauten, welche  gestützt auf eine ab dem Jahr 1992 erteilte Baubewilligung erstellt worden sind, eine  Minergie-Zertifizierung  aufweisen  oder im  Gebäudeenergieausweis  der Kantone  (GEAK) die Gesamteffizienzklasse  D erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Heizungen im Freien
                            1  Die Installation neuer und der Ersatz bestehender ortsfester Heizungen im Freien,  namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze sind nur zulässig, wenn  sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Ab  -  wärme betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb mobiler Heizungen im Freien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere  Wärmestrahler, ist zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird.  Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betreiber den Einsatz erneuerbarer Energie  oder den Erwerb eines Zertifikats für die Kompensation des CO2-Ausstosses belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der  Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei  -  zung sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit  nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung *
                            1  Neubauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder  mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmever  -  brauchs auszurüsten. Gleiches gilt bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Ge  -  bäude und Gebäudegruppen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grossverbraucher
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh oder ei  -  nem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5  GWh können verpflichtet  werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur  Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Grossverbrauchern können anstelle von Verpflichtungen gemäss Absatz  1 Ver  -  brauchsziele vereinbart werden. Solche Verbraucher können zugunsten einer Ge  -  samtoptimierung   von   der   Einhaltung   energietechnischer  Vorschriften   entbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann Ausnahmen und Zielvorgaben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übertragene Bereiche
                            1  Die Regierung legt in eigener Kompetenz die energetischen Anforderungen in fol  -  genden Bereichen fest:  a)  Wärmeschutz von Gebäuden (winterlicher und sommerlicher Wärmeschutz  sowie Heizwärmebedarf von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen, Kühl  -  räumen, Gewächshäusern, Traglufthallen);  b)  haustechnische Anlagen (Wärmeerzeugungsanlagen, Wasserwärmer und Wär  -  mespeicher, Wärmeverteilung und -abgabe, Abwärmenutzung, lüftungstechni  -  sche Anlagen, Anlagen zum Kühlen, Be- und Entfeuchten);  c)  Wärmenutzung bei Anlagen für die Elektrizitätserzeugung;  d)  elektrische Energie in Hochbauten;  e)  zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbild Kanton
                            1  Kantonseigene Bauten müssen sich durch eine vorbildliche und effiziente Energie  -  nutzung auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die energetischen Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erlass und Anpassung der energetischen Anforderungen
                            1  Bei der Festlegung der energetischen Anforderungen sind insbesondere die unter  den Kantonen harmonisierten Mustervorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und der Stand der Technik zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Stand aktuell: 4.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. FÖRDERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Neubauten mit Vorbildcharakter
                            1  Der Kanton kann für Neubauten und Ersatzneubauten mit Vorbildcharakter Beiträ  -  ge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorbildcharakter setzt namentlich voraus, dass die jeweiligen energetischen  Anforderungen erheblich unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gebäudehülle
                            1  Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an bestehenden Bauten gewähren,  wenn damit ein kleinerer Energiebedarf erzielt wird, als die energetischen Anforde  -  rungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Haustechnik in bestehenden Bauten
                            1  Werden in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuer  -  baren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizi  -  enz getroffen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Nutzungsgradverbesserungen
                            1  Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und indus  -  triellen Prozessen gewähren, wenn damit ein wesentlich besserer Nutzungsgrad er  -  zielt wird als die energetischen Anforderungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Umrüstung elektrischer Heizungen
                            1  Werden in bestehenden Bauten elektrische Widerstandsheizungen durch Anlagen  zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern ersetzt, kann sich der  Kanton an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Pilot- und Demonstrationsanlagen
                            1  Der Kanton kann an Anlagen zur Erforschung, Nutzung und Erprobung erneuerba  -  rer Energien oder energiesparender Systeme Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * Photovoltaikanlagen für Winterstrom
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Bauten  und Infrastrukturanlagen gewähren, sofern diese aufgrund ihrer Ausgestaltung und  Positionierung eine besondere Effizienz für die Winterstromproduktion aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bemessung
                            1  Die Bemessung der Beiträge gemäss den Artikeln  18 bis 23a erfolgt projektbezo  -  gen anhand folgender Kriterien:  *  a)  Gesamt-Energieeffizienz;  b)  Energiebedarf;  c)  Nachhaltigkeit;  d)  Umfang der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energieträger;  e)  Eigendeckungsgrad;  f)  Gebäudetyp und dessen Grösse;  g)  Anlagentyp und dessen Grösse;  h)  Nutzungsgrad;  i)  Investitions- und Energiekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragsrahmen beträgt 1000 Franken bis 200  000 Franken. Die Regierung legt  die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grossanlagen
                            1  Der Kanton kann im Interesse der nachhaltigen Energieversorgung und der effizi  -  enten Energienutzung im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss Kantonsverfassung  Grossanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung für die Erzeugung, Um  -  wandlung, Speicherung, den Transport und die Verteilung von Energie erwerben, er  -  stellen oder betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an solchen Anlagen auch beteiligen oder dafür Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Studien
                            1  Der Kanton kann Beiträge bis 50  000 Franken an Studien gewähren, wenn damit  neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verhältnis unter den verschiedenen Förderbeiträgen
                            1  Beiträge an energetische Massnahmen aus Finanzmitteln des Bundes oder eines na  -  tionalen Förderprogramms werden nach Massgabe der entsprechenden Beitragsvor  -  aussetzungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz  1 hat für die kanto  -  nale Förderung keine bindende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen ins  -  gesamt sowie zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus na  -  tionalen Förderprogrammen 50 Prozent der Aufwendungen für das einzelne Projekt  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verwirkung des Beitragsanspruchs
                            1  Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er An  -  schaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine  Beiträge gewährt, es  sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilli  -  gung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeitsdauer der Förderbeiträge beträgt zwei Jahre ab dem Datum der Zu  -  sicherung, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Projektabweichungen
                            1  Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Bei  -  tragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben  kürzen, streichen oder zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. FREIWILLIGE MASSNAHMEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gebäudeenergieausweis (GEAK)
                            1  Der Kanton führt auf freiwilliger Basis den Gebäudeenergieausweis der Kantone  (GEAK) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge im Umfang von bis zu 50 Prozent der Kosten für den  GEAK leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Förderung freiwilliger Massnahmen
                            1  Der Kanton kann freiwillige Massnahmen namentlich im Rahmen von zeitlich be  -  fristeten Energiesparaktionen fördern oder sich daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit dem Bund und den Gemeinden sowie  mit Unternehmen der Energieversorgung und Privaten die Information und Beratung  der Öffentlichkeit sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zuständigkeiten
                            1  Soweit nicht die Gemeinden als zuständig erklärt werden, vollzieht die Regierung  dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vollzug Bauvorschriften
                            1  Bei der Behandlung von Baugesuchen haben die Gemeinden namentlich folgende  Aufgaben zu vollziehen:  a)  prüfen, ob die energetischen Anforderungen eingehalten sind;  b)  durchführen von Baukontrollen und Schlussabnahmen;  c)  *  erheben der relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten  Energiebedarfs und dessen Veränderung.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden vollziehen im Rahmen einer Meldepflicht die Bestimmungen zur  erneuerbaren Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind zuständig für die Durchführung von Verfahren nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Titel dieses Gesetzes in kommunalen Angelegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können Private zum Vollzug beiziehen und diesen  namentlich Prüf-, Kontroll-, Überwachungs-, Informations- und Beratungsaufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilen entsprechende Aufträge anhand von Leistungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen und Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich dieses Gesetz verletzt, wird mit Busse bis zu 40  000 Franken be  -  straft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10  000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel  29 des schweizerischen Straf  -  gesetzbuches  1  )  . Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft  oder die Personengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollstreckung
                            1  Zur Durchsetzung von Pflichten nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Erlas  -  se und Verfügungen können verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die  Nachbesserung durch den Pflichtigen selber, die Ersatzvornahme auf Kosten des  Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Energiegesetz des Kantons Graubünden vom 7.  März 1993 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht  zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfahren, die vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig  abgeschlossen wurden, sind nach neuem Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitfälle über die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten nach Arti  -  kel  7 des eidgenössischen Energiegesetzes  1  )  in der Fassung vom 26.  Juni 1998  2  )  ent  -  scheidet das Departement unter Vorbehalt des Weiterzuges ans Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AS 1999, 197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 28.  Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mit RB vom 12.  Oktober 2010 auf den 1.  Januar 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9  Titel geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9b  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 9c  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 10a  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 13  Titel geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 13 Abs. 1  geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 23a  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 24 Abs. 1  geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1, c)  geändert  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1, d)  aufgehoben  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 2  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.02.2020  01.01.2021  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  2020-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.04.2010  01.01.2011  Erstfassung  -