Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie
                            Elektrische Energie: Gebührentarif  Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 4. Juli 2011 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,  gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel  (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Gebührentarif regelt die Belieferung der Endverbrauchenden durch die IWB mit elektrischer  Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze der Tarifgestaltung
                            1  Die Tarife für den Bezug von elektrischer Energie beinhalten keine Netznutzungsentgelte. Die Tarife  für die Netznutzung sind im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den An  -  schluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie vom 4. Juli 2011 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tarife für den Bezug elektrischer Energie bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder  aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal- und Spartarif) in Rp./kWh.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Normal- und Spartarife
                            1  Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif  während der restlichen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Steuern und Abgaben
                            1  Auf allen Tarifen und Preisen wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich zu den Tarifen eine  Förderabgabe.  II. Tarife der elektrischen Energie  A. Grundversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anwendung
                            1  In der Grundversorgung werden feste Endverbrauchende im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes  über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 sowie freie End  -  verbrauchende, die gemäss Art. 13 Abs. 1 StromVG keinen Gebrauch von ihrem Netzzugang machen,  mit elektrischer Energie versorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 8. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  772.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrische Energie: Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Produkte und Segmentzuteilung
                            1  Die IWB bietet ihren Endverbrauchenden die elektrische Energie in unterschiedlicher ökologischer  Qualität an. Diese haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Produkten auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Machen die Endverbrauchenden von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, erhalten sie das Produkt  Vollversorgung IWB Strom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Segmentkriterien IWB Strom:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Segmentnamen  Kriterium  small  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: 0 MWh bis <13 MWh  small plus  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥13 MWh bis <50 MWh  medium  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥50 MWh bis <100 MWh  medium plus  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥100 MWh bis <1 GWh  big  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥1 GWh bis <10 GWh  big plus  Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte: ≥10 GWh  switch  Elektrischer Energietarif für unterbrechbare Stromlieferungen für fest angeschlossene Verbraucher Jahresver  -  brauch pro Verbrauchsstätte: 0 MWh bis <100 MWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei fehlenden Messwerten oder bei Unterjährigkeit wird für die Berechnung des massgeblichen  Jahresverbrauchs der effektiv an der Verbrauchsstätte abgelesene Verbrauch linear auf 12 Monate  hochgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis  Neue Verbrauchsstätten werden für das laufende Jahr vorläufig dem Segment small zugewiesen.  Die definitive Segmentzuteilung für das neue Tarifjahr erfolgt im darauffolgenden Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wechselt die Verbrauchsstätte den Vertragspartner, so übernimmt der neue Vertragspartner den Seg  -  menttarif des Vorgängers bis zur nächsten Jahresverbrauchsanalyse und der entsprechenden Segment  -  zuteilung. Bei Verbrauchsstätten mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik  und fehlender Übereinstimmung mit der Segmentzuteilung kann eine Zuteilung in das richtige Seg  -  ment unabhängig der Jahresverbrauchsanalyse erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verbrauchsstätten von Baustellen und temporären Anlagen werden dem Segment small zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beansprucht eine Verbrauchsstätte den Tarif „IWB Strom switch“, so kann dies nur in Kombination  mit dem Tarif für unterbrechbare Stromlieferungen gemäss §10a des Gebührentarifs der IWB betref  -  fend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie, sowie unter Einhaltung der  technischen Werkvorschriften TAB (technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Nie  -  derspannungsverteilnetz) bewilligt werden. Ebenfalls darf in diesem Fall die Kundin oder der Kunde  mit ihren beziehungsweise seinen unterbrechbaren Verbrauchern (z.B. Wärmepumpen, Grossboiler,  Elektromobile usw.) weder direkt noch durch Vermittlung einer Drittperson am Regelleistungs- bzw.  am Regelenergiemarkt teilnehmen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)  Aufgehoben am 24. Juni 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 27.08.2016; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben am 21. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 26.08.2017; Übergangsbestimmung siehe Anhang.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrische Energie: Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tarife
                            1  Der Einfachtarif beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  Einfachtarif  small  10.40 Rp./kWh  )  small plus  8.85 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  medium  8.75 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  medium plus  8.35 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  big  -  big plus  -  switch  8.65 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Der Doppeltarif beträgt:  )  Normaltarif  Spartarif  small  11.50 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                9.35 Rp./kWh
                            )  small plus  9.95 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.70 Rp./kWh
                            )  medium  9.90 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.65 Rp./kWh
                            )  medium plus  9.50 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.30 Rp./kWh
                            )  big  9.40 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.25 Rp./kWh
                            )  big plus  9.30 Rp./kWh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                7.05 Rp./kWh
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pauschale
                            1  Kann der Energieverbrauch aufgrund der fehlenden Messeinrichtung nicht ermittelt werden (§ 25 des  Gebührentarifs der IWB betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Ener  -  gie), kann die IWB mit den Endverbrauchenden eine Pauschale vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017). Abschn. IV. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbe -
                            stimmung. Siehe diesbezüglich Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017). Abschn. IV. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbe -
                            stimmung. Siehe diesbezüglich Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrische Energie: Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verträge
                            1  Die IWB kann mit Endverbrauchenden mit einem Jahresverbrauch ≥100 MWh je Verbrauchsstätte  oder mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik Energielieferverträge ab  -  schliessen. Die Preise für Energielieferungen orientieren sich an den Tarifen von § 7 und § 8 dieses  Gebührentarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IWB verkauft ihre Ökostromzertifikate auf vertraglicher Basis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  B. Kundschaft mit eingefordertem Netzzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anwendung
                            1  Endverbrauchende, die ihren Netzzugang in Anspruch nehmen, werden von der IWB als freie End  -  verbrauchende im Sinne von Art. 11 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IWB kann mit diesen Endverbrauchenden individuelle Energielieferverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  C. Ersatzbelieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anwendung
                            1  Die IWB kann an freie Endverbrauchende, die elektrische Energie von einer Drittlieferantin oder ei  -  nem Drittlieferanten beziehen, Ersatzenergie liefern, wenn die Drittlieferantin oder der Drittlieferant  ihrer resp. seiner Lieferpflicht gegenüber diesen Endverbrauchenden nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IWB kann diesen Endverbrauchenden eine vertragliche Belieferung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Tarif
                            1  Der Tarif für die Ersatzbelieferung entspricht dem Tarif small zuzüglich eines Zuschlags von 20  %  zur Deckung der Bearbeitungskosten, fällt jedoch niemals unter den Mindesttarif für die Ersatzbeliefe  -  rung. Der Mindesttarif für die Ersatzbelieferung basiert auf dem Preis für CH Base Monatskontrakte  [EUR/MWh, umgerechnet in Rp./kWh] des Terminmarktberichts der Eidgenössischen Elektrizitäts  -  kommission (ElCom), zuzüglich eines Zuschlags von 30  % zur Bearbeitungskosten- und Risikode  -  ckung. Einschlägig für die Preisbestimmung der CH Base Monatskontrakte ist jeweils der im dritten  Terminmarktbericht desjenigen Monats, welcher der monatlichen Ersatzbelieferung vorangeht, publi  -  zierte Preis für den nächstfolgenden Monat (Frontmonat). Es gilt der Wechselkurs der Schweizeri  -  schen Nationalbank am Publikationstag des anwendbaren Terminmarktberichts.  )  III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abgrenzung der Abrechnungs-Perioden
                            1  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der mit den bisherigen Tarifen in Rechnung  gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in dieser Verordnung fest  -  gelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 30. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 24.12.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung vom 22. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 15.12.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrische Energie: Gebührentarif  Schlussbestimmung  Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird der Gebührentarif der Industriellen Werke Basel für die elektrische Energie vom 28. Juni 2010  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Übergangsbestimmung   aus Abschn. II des VR-Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014)  betreffend § 6 Abs. 2, 4 und 7, §§ 7 und 8:  Die  Verrechnung  von  Bezügen,  die  vor  und  nach  Wirksamwerden  dieser  Änderung  getätigt  wurden,  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2014, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech-  nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2014, welcher mit den in dieser Änderung  festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung   aus Abschn. II des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015)  betreffend § 6 Abs. 2, 4, 8 und 9, § 7:  Die  Verrechnung  von  Bezügen,  die  vor  und  nach  Wirksamwerden  dieser  Änderung  getätigt  wurden,  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2015, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech-  nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2015, welcher mit den in dieser Änderung  festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung   aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 24. 6. 2016 (wirksam seit 1. 1. 2017)  betreffend § 6 Abs. 3, 4, 5bis und 8 sowie §§ 7 und 8:  Die  Verrechnung  von  Bezügen,  die  vor  und  nach  Wirksamwerden  dieser  Änderung  getätigt  wurden,  beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die  Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2017, der zu den damals gültigen Tarifen in Rech-  nung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2017, welcher mit den in dieser Änderung  festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung   aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 21. 6. 2017 (wirksam seit 1. 1. 2018)  betreffend § 6 Abs. 4, 8 und 9:  Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht  auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei-  lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung  gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2018, welcher mit den in dieser Änderung festge-  legten Tarifen in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung   aus Abschn. IV des VR-Beschlusses vom 20. 6. 2018 (wirksam seit 1. 1. 2019)  betreffend § 13 Abs. 1:  Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht  auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei-  lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2019, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung  gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2019, welcher mit den in dieser Änderung festge-  legten Tarifen in Rechnung gestellt wird.  Übergangsbestimmung    aus  Abschn.  IV  des  VR-Beschlusses  vom  30. 6. 2022  (in  Kraft  seit  1.1.2023)  betreffend §§ 7 und 8:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht  auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Auftei-  lung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2023, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung  gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2023, welcher mit den in dieser Änderung festge-  legten Tarifen in Rechnung gestellt wird