Grossratsbeschluss über den Bau einer zweiten Transformatorenstation mit zusätzlicher Notstromanlage im Kantonsspital St.Gallen
                            Grossratsbeschluss  über den Bau einer zweiten Transformatorenstation mit  zusätzlicher Notstromanlage im Kantonsspital St.Gallen  vom 11. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1990)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 29.  März 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kenntnis genom  -  men und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt   und   Kostenvoranschlag   von   Fr.  3  884  000.–   für   den   Bau   einer   zweiten  Transformatorenstation   mit   zusätzlicher   Notstromanlage   im   Kantonsspital  St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr.  3  884  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kredit   wird   dem   Vorschusskonto   «Verwaltungsliegenschaften»   mit   einer  zehnjährigen Tilgungsfrist von 1990 bis 1999 belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1989, 706.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom   Grossen   Rat   erlassen   am   30.   November   1989;   nach   unbenützter   Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 11. Januar 1990; in Vollzug ab 1. Januar 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen  zu beschliessen, soweit  sie aus betrieblichen  oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   untersteht   nach   Art.  7  Abs.  1   des   Gesetzes   über   Referendum  und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  25–11  11.01.1990  01.01.1990  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1990  01.01.1990  Erlass  Grunderlass  25–11