Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen (RiE 153.170)
Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen (RiE 153.170)
Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen
Reglement Gemeindeführungsstab Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen (Reglement GFS) Vom 19. Mai 2020 (Stand 11. Juni 2020) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 23, § 24 Abs. 3 lit. g und § 28 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) , beschliesst,
§ 1 Gemeindeführungsstab
1 Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinde - rats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.
3 Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
4 Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.
§ 2 Zusammensetzung
1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer die Chefin oder den Chef des GFS aus den Mit - gliedern des Gemeinderats.
2 Weitere Mitglieder des GFS sind ex officio die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär so - wie die Abteilungsleitung Publikums- und Behördendienste.
3 Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.
§ 3 Organisation
1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS. Er oder sie untersteht der Chefin oder dem Chef GFS.
2 In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in beson - deren oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS.
§ 4 Aufgebot
1 Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind: die kantonale Krisenorganisation; der Gemeinderat oder die Chefin oder der Chef GFS.
2 Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS.
3 Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr erforderlich ist.
4 In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS den GFS für Übungszwecke aufbie - ten.
1) RiE 111.100
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Reglement Gemeindeführungsstab
§ 5 Aufgaben
1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben: Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Er - füllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen; er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnah - men; er unterstützt das Schadenplatzkommando; er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbe - reich des Gemeinderats sicher; er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher; er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen Krisenorganisation; er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im Gemeindegebiet zuständig; er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher; soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruk - tur.
§ 6 Informationspflicht
1 Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über sei - ne Tätigkeit und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichter - stattung vor.
§ 7 Entschädigung
1 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den Mitgliedern des Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemein - derats der Einwohnergemeinde Riehen.
2 Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verant - wortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittli - che wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die dar - über hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurich - ten.
3 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeiten - den der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und der dazugehörigen Reglemente. Schlussbestimmung
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