Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden
                            Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden  Vom 26. Oktober 1958 (Stand 1. Januar 2013)  Vom Volke angenommen am 26.  Oktober 1958  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich und Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantonalen Raumpla  -  nungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungs  -  ähnlicher Eigentumsbeschränkungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann  der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist Nach Ertei  -  lung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Wer  -  ke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine  gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand mög  -  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich  auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 9.  April 1958, 168; GRP 1958, 89 und 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Legitimation
                            1  Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden und anderen öffent  -  lichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Personen des Privatrechtes  beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Kanton   steht   das   Enteignungsrecht   nach   Massgabe   der   Gesetzgebung   zu.  Volks- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke schliessen  die Befugnis zur Anwendung der Enteignung in sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Erteilung des Enteignungsrechtes für Werke, bei denen der Kanton nicht  Bauherr ist, entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gegenstand
                            1  Enteignet werden können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem  Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die Rechte von Mietern und  Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls  enteignet werden, sofern nicht durch das Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Das  Departement auferlegt dem Enteigner die zur Erhaltung der nötigen Verbindungen  oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der benachbarten Grundstücke er  -  forderlichen Bedingungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo   die   Einräumung   eines   beschränkten   dinglichen   Rechtes   genügt,   darf   das  Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf  gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, wenn eine  vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang
                            1  Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:  a)  für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die  künftige Erweiterung eines Werkes;  b)  für   den   Bezug   der   erforderlichen   Baustoffe,   wenn   sie   sonst   nur   zu   sehr  erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;  c)  für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Material;  d)  für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öf  -  fentlichen Interessen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausdehnungsrecht des Enteigneten
                            1  Wird   von   einem   Grundstück   oder   mehreren   wirtschaftlich   zusammengehörigen  Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsge  -  mässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig  erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rech  -  tes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder un  -  verhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausdehnungsrecht des Enteigners
                            1  Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteig  -  nung die Entschädigung für Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines  Wertes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi  -  gung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Teilenteignung oder die Ent  -  eignung des Ganzen gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verzicht
                            1  Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi  -  gung,  sofern  er  nicht  bereits  die  vorzeitige  Besitzeseinweisung  verlangt  hat,  dem  Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist die  -  ser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht verstän  -  digen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die  Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert  einem Jahr seit der Verzichterklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete ge  -  gen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz, Zuständigkeit für Festsetzung und Arten
                            1  Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung  ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle  der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsausübung auf das  zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Rea  -  lersatz geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestandteile der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem  Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner  Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:  a)  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;  b)  der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren  wirtschaftlich   zusammenhängenden   Grundstücken   nur   ein  Teil   in  Anspruch  genommen wird;  c)  *  ein   angemessener   Anteil   an   den   Wiederbeschaffungskosten,   sofern   der  subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbeschaffung ange  -  wiesen   ist,   höher   ist   als   der   Verkehrswert   des   enteigneten   Objektes.   Den  Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen;  d)  *  alle   weiteren   den   Enteigneten   treffenden   Nachteile,   die   sich   nach   dem  gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschränkung eines  Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder  von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden,  allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Sicherstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnung des Verkehrswertes
                            1  Bei   der   Ermittlung   des   Verkehrswerts   sind   bessere   Verwendungsmöglichkeiten  angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spekulations- oder Lieb  -  haberpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf  dem Grundstück bestehenden  Dienstbarkeiten, mit  Ausnahme der  Nutz  -  niessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sind bei der  Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch  die Enteignung wegfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhö  -  hungen oder Wertverminderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
                            1  Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im  Grundbuch  vorgemerkten  persönlichen  Rechte  ist  dem  Berechtigten  der  aus  ihrer  Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergü  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mieter und  Pächter  können,  auch wenn  ihre Rechte im  Grundbuch nicht  vorge  -  merkt sind, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhe  -  bung ihrer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und  Pachtverträge nachweisbar entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den   Grundpfand-,   Grundlast-   und   Nutzniessungsberechtigten   haftet   anstelle   der  enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrech  -  tes.   Sie   können   selbständige  Anträge   stellen,   soweit   eine   Beeinträchtigung   ihrer  Rechte zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Scha  -  den verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
                            4. Das Enteignungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vorbereitende Handlungen
                            1  Handlungen,   die   zur   Vorbereitung   eines   Werkes,   für   das   die   Enteignung   bean  -  sprucht werden kann, erforderlich sind, müssen nach rechtzeitiger Benachrichtigung  des Eigentümers geduldet werden. Der Enteigner hat vollen Schadenersatz zu leis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für solche vorbereitende Handlungen ist die Bewilligung des Departementes ein  -  zuholen, das diese von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schadenersatzklagen werden durch die ordentlichen Gerichte beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Einleitung des Verfahrens
                            1  Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren  durch   die   öffentliche   Projektauflage   eingeleitet.   Bei   Projekten,   die   nur   wenige  Grundeigentümer berühren und keine erhebliche Beanspruchung von Rechten zur  Folge haben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum  Auflageverzicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönli  -  che Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Enteignungsbann
                            1  Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abgekürzten Ver  -  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung des  Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Ver  -  fügungen   mehr   getroffen   werden.   Nötigenfalls   kann   bei   den   von   der   Enteignung  betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorge  -  merkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. dazu Art.  3 GVV zum Enteignungsgesetz, BR  803.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1000 Franken geahn  -  det. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Ent  -  eigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden gleichzeitig  mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Enteignungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Enteignungskreise
                            1  Die Regierung bestimmt die Enteignungskreise  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Enteignungskommission
                            1  Für alle in einem Enteignungskreis vorkommenden Enteignungsfälle wählt die Re  -  gierung für eine Amtsdauer von  vier Jahren eine Enteignungskommission von drei  Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Präsident wird von der Regierung bezeich  -  net. Über die Protokollführung entscheidet die Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   den  Ausstand   sind   die   Bestimmungen   des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  3  )  massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstreckt   sich   das   auszuführende  Werk   über   mehrere   Enteignungskreise,   so   be  -  stimmt die Regierung eine einzige Enteignungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit
                            1  Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über:  a)  Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;  b)  Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;  c)  bestrittene Rechte;  d)  Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;  e)  vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;  f)  *  ...  g)  nachträgliche Forderungen;  h)  Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;  i)  Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Gegenleis  -  tung;  k)  *  Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbestände (materi  -  elle Enteignung);  l)  *  nachträgliche   Entschädigungsansprüche,   sofern   ein   Enteignungsverfahren  nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt worden ist;  m)  *  das Vorliegen einer materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Aufsicht
                            1  Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Enteignungskommissionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationgesetzes über die Justizaufsicht finden  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss RB vom 30.  Dezember 1958 und vom 19.  März 1962 ist der ganze Kanton in acht  Enteignungskreise eingeteilt worden, welche mit Ausnahme des einen eigenen Enteignungs  -  kreis bildenden Gebietes der Stadt Chur den Ingenieurbezirken entsprechen. Die Ingenieur  -  bezirke sind folgendermassen eingeteilt: 1.  Bezirk mit Sitz in Chur, umfassend die Untere  Strasse von der St. Galler- und Liechtensteinergrenze bis Reichenau, die Obere Strasse von  Chur bis  Tiefencastel, ferner die Schanfiggerstrasse von Chur bis Arosa, die Prättigauer  -  strasse von Landquart bis Schiers/Schasseintobel, die Verbindungsstrassen sowie die Stati  -  onsstrassen der RhB, welche der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellt sind; 2.  Be  -  zirk mit Sitz in Mesocco, umfassend die Italienische Strasse Hinterrhein (Passanfang) –St.  Bernhardin–Mesocco–Tessinergrenze nebst der Calancastrasse von Grono bis Rossa und die  Verbindungsstrassen; 3.  Bezirk mit Sitz in Samedan, umfassend die Obere Strasse von der  Grenze   Mulegns/Sur–Julier–Silvaplana–Maloja–Landesgrenze,   die   Engadinerstrasse   von  Silvaplana   bis   Punt   ota   oberhalb   Brail,   die   Berninastrasse   von   Samedan   und   von  Celerina/Schlarigna über Pontresina–Poschiavo bis Campocologno; dann die Albulastrasse  von Preda bis La Punt Chamues–ch und die Verbindungsstrassen sowie die Stationsstrassen  der RhB, die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellt sind; 4.  Bezirk mit Sitz in  Scuol,  umfassend  die Engadinerstrasse  von Punt ota  oberhalb  Brail  bis  Martina–Vinadi–  Landesgrenze, die Ofenberg- und Münstertalerstrasse von Zernez bis zur Landesgrenze bei  Müstair, die Umbrailstrasse bis zur Landesgrenze auf der Passhöhe, die Flüelastrasse von  Susch bis Grenze Susch/Davos und die Samnaunerstrasse von Vinadi bis Spissermühle, die  Verbindungsstrassen und die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellten Stationss  -  trassen der RhB; 5.  Bezirk mit Sitz in Davos-Platz, umfassend die Obere Strasse von Tie  -  fencastel bis Grenze Mulegns/Sur, die Albulastrasse von Tiefencastel bis Preda, die Land  -  wasserstrasse von Lantsch/Lenz über Wiesen bis Davos, die Flüelastrasse von Davos-Dorf  bis Grenze Davos/Susch und die Prättigauerstrasse von Schiers–Schasseintobel bis Davos-  Dorf, die Verbindungsstrassen sowie die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstell  -  ten Stationsstrassen der RhB; 6.  Bezirk mit Sitz in Ilanz, umfassend die Oberländerstrasse  ab Reichenau über Ilanz-Tavetsch bis zur Urnergrenze, die Oberländerstrasse von der Gren  -  ze Versam/Valendas bis Ilanz, dann die Lugnezerstrasse von Ilanz bis Vrin und Val Gronda  über Peiden bis Vals, die Glennerstrasse von Ilanz bis Peidenbad, die Lukmanierstrasse von  Disentis/Mustér   bis   zur   Tessinergrenze,   die   Verbindungsstrassen   und   die   der   kantonalen  Strassenpolizeiordnung unterstellten Stationsstrassen der RhB; 7.  Bezirk mit Sitz in Thusis,  umfassend die Italienische Strasse von Reichenau bis Hinterrhein (Passanfang), den Splü  -  genpass bis Landesgrenze, die Averserstrasse, die Schynstrasse von Thusis bis Tiefencastel,  die Oberländerstrasse von Bonaduz bis Grenze Versam/Valendas, die Safierstrasse von Ver  -  sam bis Safien-Thalkirch und die Domleschgerstrasse von Rothenbrunnen bis Sils i.D. so  -  wie die Verbindungsstrassen und die Zufahrtsstrassen zu den Stationen der RhB, die der  kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Verwaltungsgericht
                            1  Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes  bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommission an das Verwaltungs  -  gericht weiterziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpartei das Recht  der Anschlussbeschwerde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vollzug der Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fälligkeit der Entschädigung
                            1  Die  Entschädigung  für  die  Enteignung  wird  mit  der  rechtskräftigen  Feststellung  fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu fünf Prozent zu verzinsen, sofern der Ent  -  eignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des  enteigneten Rechtes verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zahlung der Entschädigung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht er  -  mittelt werden kann, sind zunächst 80  Prozent der voraussichtlichen Summe und der  Rest sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verteilung
                            1  Der Enteigner darf die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines  nicht   enteigneten   Grundstückes   bezahlte   Entschädigung   dem   Eigentümer   nur   mit  Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten  persönlichen Rechten auszahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Be  -  rechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des  herrschenden Grundstückes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Verteilung nicht eini  -  gen,   so   trifft   der   Kommissionspräsident   die   ihm   als   angemessen   erscheinenden  Massnahmen.   Er   ist   befugt,   Fristen   für   die   Klageerhebung   anzusetzen   mit   der  Androhung, dass bei Nichteinhalten dieser Frist die Verteilung in der von ihm vorge  -  sehenen Weise vorgenommen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe Art.  52  ff. VGG, BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wirkung der Zahlung
                            1  Durch die Zahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem  enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an ei  -  nem Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Wirkung hat die Zahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des  Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mangels   anderer   Vereinbarung   der   Parteien   erlöschen   die   auf   dem   enteigneten  Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerk  -  ten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener Aufforderung schuldhafter  -  weise nicht angemeldet und von der Enteignungskommission nicht geschätzt worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundbucheintrag, Kosten, Handänderungssteuer
                            1  Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Zahlung der Entschädigung und der  allfälligen nötigen Vermarkung und Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb  durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten   der  Vermarkung,  Vermessung   und  der   grundbuchlichen  Bereinigung  hat der Enteigner zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Eigentumsübergang durch Enteignung dürfen dem Kanton keine Handän  -  derungssteuern auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vorzeitige Besitzeseinweisung
                            1  Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommis  -  sionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtre  -  tungspflichtigen ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Ent  -  schädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung  bedeutende Nachteile entstehen würden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleich  -  zeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung  sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlan  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit  fünf Prozent zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rückforderungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Voraussetzungen
                            1  Der Enteignete, der nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat. kann  die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstattung der hierfür erhalte  -  nen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes ver  -  langen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu  haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteig  -  nungsrecht nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von seinen Erben aus  -  geübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer  des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Eintragung im Grundbuch ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungs  -  beschränkung vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anzeigepflicht
                            1  Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge An  -  zeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck  verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verjährung
                            1  Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Arti  -  kel  30 vorgeschriebenen Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Entscheid
                            1  Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die  Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet endgültig jene Instanz,  die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vollziehungsverordnung
                            1  Der   Grosse   Rat   regelt   das   Verfahren   für   die  Ausübung   des   Enteignungsrechtes  durch den Kanton, für die Erteilung des Enteignungsrechtes durch das Departement,  für die Beurteilung von Forderungen aus materieller Enteignung und für die Festset  -  zung der Enteignungsentschädigung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren ist so zu ordnen, dass unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen  des Enteigneten eine möglichst rasche Durchführung der Enteignung gewährleistet  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. GVV zu diesem Gesetz, BR  803.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privatei  -  gentum zu öffentlichen Zwecken vom 13.  Juli 1839  2  )  , die Zusatzartikel vom 8.  Janu  -  ar 1853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sowie die Artikel  2 bis 6 des Baugesetzes vom 6.  Mai 1894
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übergangsbestimmungen
                            1  Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet  ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hingegen   finden   die   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   über   den   Weiterzug,   den  Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Entscheide Anwen  -  dung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gesetz mit RB vom 30.  Dezember 1958 auf den 1.  Januar 1959, Revision vom 24.  Septem  -  ber 1978 mit RB vom 30.  Oktober 1978 auf den 1.  Januar 1979 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aRB 968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  aRB 965, ganzes Gesetz aufgehoben durch Bau- und Planungsgesetz vom 26.  April 1964,  AGS 1964, 430, dieses wiederum ersetzt durch Raumplanungsgesetz vom 20.  Mai 1973,  BR 801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1958  01.01.1959  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1978  01.01.1979  Art. 20 Abs. 1, k)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1978  01.01.1979  Art. 20 Abs. 1, l)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1978  01.01.1979  Art. 22  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1978  01.01.1979  Art. 33 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 2a  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 4 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 8 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 10 Abs. 1, d)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 14  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 15 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 16  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 19 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, f)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 20 Abs. 1, m)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 22 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 22 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 24 Abs. 1  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 24 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 25 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 28 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 28 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2000  01.01.2001  Art. 33 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 1 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2004  01.11.2005  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 3 Abs. 4  aufgehoben  2006, 3323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2008  Art. 21  totalrevidiert  2006, 4584
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 22 Abs. 2  geändert  2006, 3323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 17 Abs. 2  geändert  2010, 2411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 2  geändert  2010, 2554
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Art. 16 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  26.10.1958  01.01.1959  Erstfassung  -