Jagdverordnung
                            Jagdverordnung  vom 19. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf die eidgenössische Jagdgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und das Jagdgesetz vom 17. No  -  vember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Allgemeines  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die  kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Re -
                            viere  a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bezeichnung der Jagd- und  Nichtjagdgebiete sowie die Festlegung der Reviere auf Beginn einer Pachtdauer  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gibt den politischen Gemeinden vor der Ausschreibung der Reviere Gelegen  -  heit, Anpassungen vorzuschlagen oder sich zu geplanten Anpassungen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Reviergrenze
                            1  Die Reviergrenze richtet sich insbesondere nach:  a)  natürlichen und künstlichen Merkmalen;  b)  Lebensräumen;  c)  Bedürfnissen des Jagdbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  922  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt JV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juni 2015, ABl 2015, 1573 ff.; Art. 1 bis 9  in Vollzug ab 1. Juli 2015, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1.  2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Pacht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausschreibung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Frist und Publikation
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere sieben Monate vor  Beginn der gesetzlichen Pachtdauer zur Bewerbung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, wird es umgehend wieder ausge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und im Internet. Für Fristen ist die Aus  -  schreibung im Amtsblatt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhalt
                            1  Die Ausschreibung enthält Eingabefrist und -adresse für die Bewerbung sowie  die Adresse für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Angaben zum Revier, die für eine  Bewerbung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bewerbung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Formelles
                            1  Die Bewerbung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt
                            1  Die Bewerbung enthält:  a)  von allen Bewerberinnen und Bewerbern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fähigkeitsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nachweis der Treffsicherheit, der wenigstens bis zum Pachtbeginn gültig  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Nachweis des Versicherungsschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  aktueller Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  aktuelles Passfoto.  b)  eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Vergabeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen und Bewerber, die sich für mehr als ein Revier bewerben, be  -  zeichnen das Revier, in dem sie an die notwendige Anzahl Pächterinnen und  Pächter anzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Pachtverfügung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anhörung der Standortgemeinde vor der Vergabe
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt der Standortgemeinde des Reviers  wenigstens 20 Tage vor der Vergabe mit, an welche Bewerberinnen und Bewerber  das Revier vergeben werden soll, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anpassung der Pachtverfügung
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bewilligt durch Anpassung der Pachtver  -  fügung:  a)  die Aufnahme einer neuen Pächterin oder eines neuen Pächters in die Jagdge  -  sellschaft;  b)  den Austritt einer Pächterin oder eines Pächters aus der Jagdgesellschaft;  c)  der Pächterin oder dem Pächter, die Anrechenbarkeit an die notwendige An  -  zahl Pächterinnen und Pächter zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Pachtvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   erfüllt  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Pachtverfügung  setzt die Zustimmung der unmittelbar  betroffenen Jagdgesellschaften voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pachtzins  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einzelheiten der Bemessung
                            1  Die Betragsgrenze für Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  und die Pauschale für Wildschadenentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  richten sich nach Anhang 3  dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 10 des Jagdgesetzes, sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes, sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 27 Abs. 3 des Jagdgesetzes, sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jagdgesellschaft  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Die Jagdgesellschaft erfüllt die Aufgaben und Pflichten, die ihr von der Jagdge  -  setzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  sie reguliert den Wildbestand nach den Abschussvorgaben und den Vorgaben  der Jagdplanung;  b)  sie sorgt für die Nachsuche nach verletzten Wildtieren, wenn nicht eine ein  -  zelne Jägerin oder ein einzelner Jäger direkt für das Einleiten einer Nachsuche  verantwortlich ist;  c)  sie berät die Bevölkerung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit  Wildtieren;  d)  sie hilft beratend und mit jagdlichen Massnahmen bei der Wildschadenab  -  wehr mit;  e)  sie führt auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Massnah  -  men gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Wildscha  -  den anrichten, durch;  f)  sie unterstützt Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden;  g)  sie sorgt dafür, dass die Polizei oder die Beteiligten bei einem Verkehrsunfall  mit Wild eine Pächterin oder einen Pächter beiziehen können;  h)  sie ist zuständig für die Bergung und Entsorgung von Fallwild, soweit nicht  andere staatliche oder private Organe zuständig sind;  i)  sie unterstützt die Wildhut bei der Bestandesregulierung von nicht-einheimi  -  schen oder geschützten Wildtieren;  j)  sie fängt oder beseitigt im Auftrag der Wildhut ausgerissene Tiere;  k)  sie führt die Bestandeserhebung durch;  l)  sie führt die Jagdstatistik;  m)  sie kontrolliert wenigstens einmal je Pachtjahr, ob alle Pächterinnen und  Pächter sowie die Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis, bei denen die Jagdgesell  -  schaft dauerhaft auf die Aufsicht verzichtet, jagdberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation
                            a) Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdgesellschaft ernennt eine Pächterin oder einen Pächter zur Obfrau  oder  zum Obmann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obfrau oder der  Obmann vertritt die Jagdgesellschaft in öffentlich-rechtli  -  chen Jagdangelegenheiten, soweit die Jagdgesellschaft nichts anderes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdgesellschaft teilt die Ernennung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei  mit. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vertreterin oder der Vertreter aus der  Bewerbung als Obfrau oder  Obmann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Beschlussfassung
                            1  Die Jagdgesellschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenhei  -  ten mit einfachem Mehr ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Beschlussfassung anders regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hegegemeinschaft  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wildarten und Hegegebiete
                            1  Wildarten und Hegegebiete richten sich nach Anhang 1 und 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hegegemeinschaft:  a)  organisiert die Bestandeserhebung;  b)  beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben;  c)  verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende  Vorgaben für den Abschuss beschliessen;  d)  unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) revierübergreifende Bejagungen
                            1  Erfordert die Regulierung des Wildbestandes eine revierübergreifende Bejagung,  so organisieren die betroffenen Jagdgesellschaften auf Anordnung der Hegege  -  meinschaft Drückjagden, die in mehreren Revieren gleichzeitig und aufeinander  abgestimmt durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organisation
                            a) Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hegegemeinschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer  Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Pächterinnen und Pächter der Jagdgesellschaften, deren Revier  ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Beschlussfassung
                            1  Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegen  -  heiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders re  -  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Vertretung
                            1  Die Hegegemeinschaft ernennt eine Pächterin oder einen Pächter zur Obfrau  oder  zum Obmann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Obfrau oder der  Obmann vertritt die Hegegemeinschaft in öffentlich-rechtli  -  chen Jagdangelegenheiten, soweit die Hegegemeinschaft nichts anderes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sanktionen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Missachtung von Vorgaben für den Abschuss
                            1  Missachtet eine Jägerin oder ein Jäger schuldhaft Vorgaben für den Abschuss,  zieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das unzulässig erlegte Wild und die  Trophäe bei der Jagdgesellschaft oder bei der Jägerin oder dem Jäger ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Wild oder die Trophäe bereits veräussert oder verschenkt, wird der Wert  des Wildes oder der Trophäe eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Nichterfüllen einer Abschussvorgabe
                            1  Erfüllt die Jagdgesellschaft eine Abschussvorgabe schuldhaft nicht, kann das Amt  für Natur, Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft die Ersatzvornahme  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anordnung revierübergreifender Bejagung
                            1  Beteiligt sich eine Jagdgesellschaft ungenügend an der revierübergreifenden Beja  -  gung, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im säumigen Revier eine  Drückjagd anordnen, bei der revierfremde Jägerinnen und Jäger zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Jagdberechtigung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nachweis der Treffsicherheit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete  Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalter  -  konferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gül  -  tig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestan  -  denen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der  Treffsicherheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Schiessprogramm
                            1  Das Schiessprogramm wird erfüllt:  a)  auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand;  b)  an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Ausserkantonaler oder ausländischer Nachweis
                            1  Der ausserkantonale Nachweis nach JFK-Standard ist im Kanton gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere ausserkantonale oder ausländische Nachweise sind erst nach Anerken  -  nung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Jagdausweis
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jagdausweis dient als Identifikationsausweis gegenüber den Aufsichtsorga  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) für Pächterinnen und Pächter
                            1  Der Jagdausweis für Pächterinnen und Pächter gilt für die Pachtdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung im gepachteten Revier. In den  übrigen Revieren gilt er als Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis
                            1  Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis wird für einen Kalendertag  oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele  Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bescheinigt die Berechtigung, die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesell  -  schaft auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 d) für angehende Jägerinnen und Jäger
                            1  Der Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger wird an Personen abgege  -  ben, welche die Jagdausbildung im Kanton absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird nach den bestandenen Prüfungen im Schiessen ausgestellt und gilt zwei  Jahre, höchstens aber bis zum Bestehen der Jagdprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jagdausweis bescheinigt die Berechtigung, unter der Aufsicht einer Pächterin  oder eines Pächters die Jagd auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Jagdpass
                            a) Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jagdpass begründet die Berechtigung, unter Aufsicht einer Pächterin oder ei  -  nes Pächters die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 b) Geltungsdauer und Anzahl
                            1  Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalen  -  dertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vorgeschriebene Ausweise
                            1  Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor:  a)  den Jagdausweis oder den Jagdpass;  b)  den Versicherungsausweis;  c)  den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Lebensraum und Lebensgemeinschaft  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schutz  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vorhaben im Lebensraum von Wild
                            1  Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere  beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für  Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum  und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wildfütterung
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann jagdberechtigten und nicht jagdbe  -  rechtigten Personen verbieten, Wildtiere zu füttern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundsatz
                            1  Der Kanton kann privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen und Organisa  -  tionen Beiträge an Massnahmen gewähren, mit denen wildlebende einheimische  Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Projektierung, Planung und Ausführung der Massnahme sowie de  -  ren Unterhalt unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Voraussetzungen
                            1  Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus:  a)  einen detaillierten Projektbeschrieb;  b)  das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen  Grundeigentümers;  c)  ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die:  a)  vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadens  -  verhütung dient;  b)  bereits ausgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Höhe
                            1  Der Beitrag beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind Kosten und Eigenleistungen der Projektträgerin oder  des  Projektträgers, abzüglich von Beiträgen Dritter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht anrechenbar sind Ertragsausfälle der Projektträgerin oder  des Projektträ  -  gers oder Dritter, die durch eine Massnahme ausgelöst werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Form der Beitragsgewährung
                            1  Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung
                            1  Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn:  a)  sie zweckwidrig verwendet werden;  b)  die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird;  c)  Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden;  d)  *  die Massnahme durch Verschulden der Projektträgerin oder des Projektträ  -  gers unwirksam wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beeinträchtigung  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausgerissene Tiere
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert  angemessener Frist eingefangen werden können und den Lebensraum oder die  Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt gegenüber der Tierhalterin oder  dem Tierhalter die Beseitigung des Tieres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildhut oder in ihrem Auftrag die Jagdgesellschaft vollzieht die Beseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) wildernde Hunde und verwilderte Katzen
                            1  Wildhut, Pächterinnen und Pächter dürfen abschiessen:  a)  einen wildernden Hund, wenn dieser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Wild unmittelbar gefährdet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  erneut wildert, nachdem die Halterin oder der Halter von der Wildhut  oder der Jagdgesellschaft schriftlich ermahnt wurde.  b)  eine verwilderte Hauskatze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pächterin oder der Pächter ist nur im eigenen Revier zum Abschuss berech  -  tigt. Ausgenommen ist der Abschuss auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd  und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pächterin oder der Pächter meldet den Abschuss eines Hundes sofort der  Wildhut.  VI. Jagdplanung und Jagdbetrieb  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jagdplanung  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Inhalt und Bedeutung
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt alle vier Jahre eine Jagdplanung als  strategisches Planungsinstrument.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdplanung zeigt auf, wie sich der Wildbestand entwickeln soll und mit wel  -  chen Massnahmen die Entwicklung gesteuert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie enthält insbesondere:  a)  Ziele für die räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechter  -  verteilung der einzelnen Wildarten;  b)  Gebiete für bedrohte und besonders störungsempfindliche Wildtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Publikation
                            1  Weisungen, die verbindliche Vorgaben für Jägerinnen und Jägern enthalten, wer  -  den mit der Publikation im Amtsblatt gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Jagdbetrieb  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Jagdliche Grundregeln
                            1  Die Jagd wird art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksicht  -  nahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft des Wildes sowie auf die Bevöl  -  kerung betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jägerinnen und Jäger achten insbesondere darauf, dass sie:  a)  keine unnötigen Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursachen;  b)  kein fremdes Eigentum oder Menschen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet:  a)  Wild sorgfältig anzusprechen;  b)  dem Wild nicht unnötig Schmerz zuzufügen;  c)  angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hin  -  aus;  d)  erheblich verletztes oder erkranktes Wild im Revier und im unmittelbar an  -  grenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vor jeder Jagd zu kontrollieren, ob Jagdgäste und angehende Jägerinnen oder  Jäger, die unter ihrer Aufsicht stehen, jagdberechtigt sind;  f)  seuchenverdächtiges Wild der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Jagdvorschriften
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt durch Verordnung weitere Jagdvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdvorschriften stellen eine tierschutz- und artgerechte Jagd und einen ge  -  ordneten Jagdbetrieb sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere regeln sie:  a)  die kantonal geschützten Tierarten;  b)  Jagd- und Schonzeiten;  c)  die zulässigen Jagdarten und deren Ausgestaltung;  d)  die Hegeschau;  e)  die kantonal verbotenen Hilfsmittel;  f)  Munition, Kaliber und maximal erlaubte Schussdistanzen;  g)  die Anforderungen an die private Jagdaufsicht;  h)  die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abschussvorgaben
                            1  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt die Abschussvorgaben;  a)  für Wildarten nach Anhang 1 dieses Erlasses gegenüber der Hegegemein  -  schaft;  b)  für die übrigen Wildarten oder wenn noch keine Hegegemeinschaft besteht  gegenüber der Jagdgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen sich die Mitglieder einer Hegegemeinschaft nicht auf eine Aufteilung der  Abschussvorgabe auf die Jagdgesellschaften, verfügt das Amt für Natur, Jagd und  Fischerei die Aufteilung direkt gegenüber den Jagdgesellschaften.  VII. Wildschaden  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Selbsthilfemassnahmen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wem Schaden durch Wildtiere droht, kann zum Schutz von Haustieren, Liegen  -  schaften und landwirtschaftlichen Kulturen Selbsthilfemassnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Jagdgebiet sind alle jagdlich erlaubten Hilfsmittel und Methoden erlaubt. Das  Volkswirtschaftsdepartement kann die Hilfsmittel und Methoden in den Jagdvor  -  schriften einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine Selbsthilfemassnahme ergreift:  a)  informiert vorgängig die Jagdgesellschaft;  b)  meldet der Jagdgesellschaft die getätigten Abschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Tierarten
                            1  Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen:  a)  Fuchs, Dachs und Steinmarder;  b)  verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Rabenkrähen, Kol  -  kraben;  c)  geschützte Tiere, gegen die das Bundesrecht Selbsthilfemassnahmen zulässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Örtliche und zeitliche Beschränkungen
                            1  Selbsthilfemassnahmen dürfen getroffen werden:  a)  in Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden und Anlagen zur Nutztierhaltung;  b)  im Umkreis von 30 Metern um Gebäude und Anlagen nach Bst. a dieser Be  -  stimmung;  c)  in landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen nur mit Zustimmung der  Wildhut zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 d) Abschuss von Tieren im Nichtjagdgebiet
                            1  Im Nichtjagdgebiet ist der Abschuss von Tieren der Wildhut vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Personen mit Fähigkeitsausweis er  -  mächtigen, anstelle der Wildhut den Abschuss durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Übrige Verhütungsmassnahmen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zumutbare Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme klei  -  ner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Scha  -  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 9 der eidg Jagdverordnung, SR  922.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand  unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen
                            1  Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der  Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 3. Unterhalt
                            1  Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in taugli  -  chem Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 b) Verhütung im Wald
                            1  Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im  konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von  Rotwild generell als zumutbar und nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 c) Verhütung in der Landwirtschaft
                            1  Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden  «Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   entspricht, vor Wildschä  -  den geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen  gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten  Weidegang als zumutbar und nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Hrsg. AGRIDEA, Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Entschädigung des Wildschadens  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Schadensberechnung
                            a) Schaden im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als entschädigungspflichtiger Schaden gilt eine Beeinträchtigung, welche die  Waldfunktion   gefährdet   oder   die   natürliche   Verjüngung   des   Waldes   mit  standortgerechten Baumarten erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Waldfunktion durch die unbe  -  schädigten Bäume nicht mehr erfüllt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schaden im Wald bemisst sich:  a)  im Jungwald und bei Stangenholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser nach  den Wiederherstellungskosten;  b)  bei Stangenholz über 20 cm Brusthöhendurchmesser nach dem Minderwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 b) Schaden in der Landwirtschaft
                            1  Der Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen bemisst sich nach dem Ertrags  -  ausfall und nach den Wiederherstellungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schaden an Nutztieren bemisst sich:  a)  für Ziegen und Schafen nach den Richtwerten der Schweizerischen Zuchtver  -  bände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ;  b)  für die übrigen Tiere nach den «Richtlinien über die Einschätzung von Tieren  bei der Bekämpfung von Tierseuchen»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Bemessung der Entschädigung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schaden wird in der Landwirtschaft und im Nichtschutzwald voll entschä  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schutzwald wird der Schaden zu 80 Prozent entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Entschädigung wird geleistet für:  a)  Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen. Ausgenommen ist Wild  -  schaden, der von Wildschweinen verursacht wird;  b)  Folgeschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erhältlich bei der Fachstelle Herdenschutz des Vereins AGRIDEA unter:  http://www.protec  -  tiondestroupeaux.ch/kosten-und-finanzierung/entschaedigungszahlungen/  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 20. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Bagatellschaden
                            1  Wildschaden gilt als Bagatellschaden und wird nicht entschädigt, wenn er im  Einzelfall kleiner ist als:  a)  Fr. 300.– an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen;  b)  Fr. 200.– an Nutztieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bagatellschaden an landwirtschaftlichen Kulturen wird entschädigt, wenn:  a)  die geschädigte Person während eines jagdlichen Pachtjahres mehrere Baga  -  tellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen erleidet;  b)  der gesamte Schaden aus diesen Bagatellschäden wenigstens Fr.  300.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 c) Kürzungsgründe
                            1  Die Entschädigung wird insbesondere herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn  die geschädigte Person:  a)  die ihr obliegenden Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden unterlas  -  sen hat;  b)  der Waldbestand, in dem der Schaden aufgetreten ist, nicht standortgemäss  ist;  c)  für die geschädigte Fläche Beiträge an Verhütungsmassnahmen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Verfahren
                            a) Schadensmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geschädigte Person meldet den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin  oder dem Wildhüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhüterin oder der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die  Schadensmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 b) Entscheid
                            1  Die Wildhüterin oder der Wildhüter:  a)  setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die  Entschädigung Fr.  2000.– nicht übersteigt;  c)  schreibt das Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab, wenn der Scha  -  den mit Zustimmung der geschädigten Person durch die Jagdgesellschaft oder  Hegegemeinschaft behoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Winter entstandener Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen wird  erst nach der Vegetationsruhe abgeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Gebühren  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten
                            a) Gebührenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach  dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) Gebühren der Jagdgesellschaft
                            1  Für Tätigkeiten der Pächterinnen und Pächter zugunsten von Privaten stellt die  Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt:  a)  überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den aus  -  stehenden Rechnungsbetrag;  b)  setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Priva  -  ten durch Verfügung fest;  c)  fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der  Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittel  -  verfahren aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebühren, welche die Jagdgesellschaft einzieht, gelten nicht als Ertrag im Sinn  von Art.  28 des Jagdgesetzes vom 17.  November  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IX. Schlussbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Strafbestimmungen
                            1  Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 1994
                            13   geahndet:  a)  Missachten einer Weisung nach Art.  44 dieses Erlasses;  b)  Missachten einer jagdlichen Grundregel nach Art.  45 dieses Erlasses, soweit  nicht eine besondere Strafbestimmung anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ziff. 21.43.08, sGS  821.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Übergangsbestimmung
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art.  20 und 21  der Jagdverordnung vom 31.  Oktober  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   werden nach bisherigem Recht erle  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Jagdausweise sind während  der im Ausweis vorgesehenen Dauer gültig. Die Rechtswirkung dieser Ausweise  richtet sich nach dem vorliegenden Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS 31–51 (sGS 853.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-064  19.05.2015  01.04.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 20, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 20, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 24, Abs. 2 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 24, Abs. 2 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 24, Abs. 3 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 24, Abs. 3 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 26, Abs. 1 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 26, Abs. 1 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 38, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 38, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
                            Anhang 2  Inhalt geändert  2022-061  06.12.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2015  01.04.2016  Erlass  Grunderlass  2015-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2020  Art. 24, Abs. 2  geändert  2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2021  Art. 24, Abs. 2  geändert  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2021  Art. 24, Abs. 3  geändert  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2020  Art. 24, Abs. 3  geändert  2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2021  Art. 26, Abs. 1  geändert  ---
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  16.03.2020  Art. 26, Abs. 1  geändert  2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 13, Abs. 1  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 13, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 13, Abs. 3  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 20, Abs. 1  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 20, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 38, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 38, Abs. 3  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 40, Abs. 1, d)  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Anhang 2  Inhalt geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Wildarten nach Art.   23 Abs.   1 Bst.   a des Jagdgesetzes vom 17.   November 1994  1   sind:  a)    Rothirsch;  b)    Wildschwein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 853.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Hegegebiete nach Art.   23 Abs.   1 Bst.   b des Jagdgesetzes vom 17.   November 1994  1   sind:  Rothirsch-Hegegebiet 1  Nr.      Reviername  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24      Altstätten II  Altstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26      Lienz  Altstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27      Eichberg  Eichberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29      Kienberg  Oberriet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30      Harderwald  Oberriet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31      Rüthi  Rüthi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32      Sennwald-Nord  Sennwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34      Gams  Gams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35      Grabs-West  Grabs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36      Grabs-Ost  Grabs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38      Buchs  Buchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39      Farnboden  Sevelen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40      Sevelen-Wald  Sevelen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41      Alvier  Wartau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42      Gauschla  Wartau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43      Gonzen  Wartau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44      Sargans  Sargans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68      Spina  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69      Hochwiesen  Flums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74      Berschis  Walenstadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75      Walenstadt  Walenstadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76      Quinten  Quarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99      Wildhaus-Süd  Wildhaus-Alt St.Johann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100    Wildhaus-Nord  Wildhaus-Alt St.Johann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101    Gräppelen  Wildhaus-Alt St.Johann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102    Churfirsten  Wildhaus-Alt St.Johann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103    Stein  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104    Stockberg  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105    Büel  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106    Windbläss-Speer  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107    Krummenau I  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108    Krummenau II  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109    Krummenau III  Nesslau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203    Kantonales Wildasyl Gamsberg  Grabs, Walenstadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS   853.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rothirsch-Hegegebiet 2  Nr.      Reviername  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45      Saar  Vilters-Wangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46      Garmil  Vilters-Wangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47      Valeis  Vilters-Wangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48      Pardiel  Bad Ragaz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50      Pizalun  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51      Vadura  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52      Calanda  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53      Simel  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54      Schräa  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55      Sardona  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56      Valens  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57      Vasön  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58      Monteluna  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59      Ladils  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60      Tersol  Pfäfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61      Foo  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62      Siez  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63      Laui  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64      Wannachopf  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65      Precht  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66      Tamons  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67      Mädems  Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70      Wildenberg  Flums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71      Werdenböl  Flums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72      Fursch  Flums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73      Malanca  Flums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77      Gamperdon  Quarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78      Munz  Quarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79      Murgsee  Quarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80      Schneeliwald  Quarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201    Eidg. Jagdbanngebiet Graue Hörner  Pfäfers, Mels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rothirsch-Hegegebiet 3  Nr.      Reviername  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81      Gulmen  Amden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82      Mattstock  Amden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83      Kapf  Amden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84      Weesen  Weesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86      Rütiberg-Speer  Schänis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87      Schäniserberg  Schänis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89      Kaltbrunn  Kaltbrunn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90      Rieden  Gommiswald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91      Gommiswald  Gommiswald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97      Goldingen  Eschenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98      St. Gallenkappel  Eschenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110    Ebnat-Kappel Sonnenhalb  Ebnat-Kappel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111    Steintal  Ebnat-Kappel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112    Girlen  Ebnat-Kappel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113    Wattwil-Schattenhalb  Wattwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114    Wattwil-Sonnenhalb  Wattwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115    Lichtensteig  Lichtensteig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116    Oberhelfenschwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117    Hemberg-Ost  2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118    Hemberg-West  2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119    St. Peterzell  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120    Krinau  Wattwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121    Bütschwil  Bütschwil-Ganterschwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122    Lütisburg  Lütisburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123    Libingen  Mosnang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124    Mosnang  Mosnang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125    Mühlrüti  Mosnang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126    Müselbach  Kirchberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127    Gähwil  Kirchberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128    Dietschwil  Kirchberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129    Wilket-Reitenberg  2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130    Bildberg  2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131    Nassen-Ruer  2  Neckertal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132    Ganterschwil  Bütschwil-Ganterschwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137    Degersheim  Degersheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150    Wattwil-Schönenberg  Wattwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151    Wattwil-Tweralp  Wattwil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202    Kantonales Wildasyl Tössstock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eschenbach, Mosnang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert durch Abschnitt II Ziff. 5 des V.   Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. De  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Für die Betragsgrenze und die Pauschale nach Art.   27 des Jagdgesetzes vom 17.   No  -  vember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   gilt:  a)  Beiträge  an  jagdliche  Lebensraum-  und  Artenschutzmassnahmen  aus  dem  Kalenderjahr  2014  werden  für  die  Pachtperiode  1.    April  2016  bis  31.    März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 mit höchstens Fr. 100  000.– an den Aufwand nach Art.   26 Abs.   3 JG ange  -  rechnet;  b)  Entschädigungen für Wildschaden werden für die Pachtperiode 1. April 2016  bis 31.   März 2023 mit Fr. 50  000.– an den Aufwand nach Art.   26 Abs.   3 JG an  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1; abgekürzt JG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Geeignete Wildschaden-Verhütungsmassnahmen im Wald sind:  a)  der Zaun:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenigstens 130 cm hoch als Schutz vor Reh;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenigstens 220 cm hoch als Schutz vor Rothirsch und Gämse.  b)  mechanischer  oder  chemischer  Einzelschutz  gegen  Verbiss,  Fegen  und  Schä  -  lung, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Drahtkorb um den Jungbaum oder den Stamm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Plastikpfropfen als Baumwipfelschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Wolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Streichmittel für den Baumwipfel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schälschutzpaste zum Einstreichen des Einzelstammes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Einbinden des Einzelstammes.