Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden  Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden  Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Schulvereinbarung)  Vom 23. Februar 2016 (Stand 1. August 2019)  In Bezug auf die kommunale Trägerschaft der kommunalen Primarstufe, nachstehend Gemeindeschu  -  len genannt, vereinbaren der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten durch den  Regierungsrat, und die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde Riehen, nachste  -  hend Gemeinden genannt, beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd mit Ermächtigung der  Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen,  gestützt auf §§ 2a Abs. 2, 62 Abs. 4 und 145a Abs. 2 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt  vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen
§ 1 Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen
                            1  Der Kanton erbringt gegenüber den Gemeindeschulen die Dienstleistungen gemäss Anhang, welcher  integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im gan  -  zen Kanton geltenden Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen
                            1  Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen  für die Gemeindeschulen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd  für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung  der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten zur Schulentwicklung
§ 3 Kantonale Projekte zur Schulentwicklung
                            1  An kantonalen Projekten zur Weiterentwicklung der Schulen werden die Gemeindeschulen in glei  -  chem Masse beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektkosten gehen zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel
                            A. Innerkantonaler Wohnortwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsatz
                            1  Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorlie  -  gen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls  auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 23. 2. 2016 und am 13. 12. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthalts  -  ort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligung
                            1  Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorste  -  hendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende  des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule  verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren
                            1  Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlich begründeten Antrag an die Schullei  -  tung der betroffenen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volks  -  schulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situa  -  tion des Kindes und der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kosten
                            1  Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.  B. Interkantonaler Wohnortwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entscheid und Finanzierung
                            1  Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist  der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen  Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen  Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ  -  gen (RSA 2009) vom 23. November 2007 oder der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrich  -  tungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schulraum der Gemeindeschulen
§ 9 Schulraum Riehen
                            1  Der Schulraum für die Primarschulen Riehen, einschliesslich Tagesstrukturangebote, ehemalige Rek  -  toratsgebäude am Erlensträsschen und Turnhalle Niederholz, geht per 1. Januar 2017 ins Eigentum der  Gemeinde Riehen über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Riehen für die ausserschulische Nut  -  zung durch Dritte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulhaus Niederholz bleibt im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden stellen die Turnhalle Niederholz dem Kanton gegen Miete zur Mitbenützung zur  Verfügung. Das Erziehungsdepartement und die Gemeinde Riehen regeln die Einzelheiten in einer se  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sollte der Schulraum der Gemeindeschulen aufgrund veränderter Verhältnisse im Niederholzquartier  knapp werden, suchen Kanton und Gemeinden gemeinsam nach Lösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton räumt der Gemeinde Riehen an der Parzelle des Niederholzschulhauses ein Vorkaufs  -  recht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 14. Mai 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schulraum Bettingen
                            1  Das Schulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, geht nach Beendigung des Um- und Neubaus  ins Eigentum der Gemeinde Bettingen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangsbestimmungen
§ 11 Schulraum Riehen
                            1  Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 regelt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem  Erziehungsdepartement und dem Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinde Riehen, den  Einkauf der Leistungen für den technischen und betrieblichen Unterhalt sowie die Hauswartung für  die Primarschulen in Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulraum Bettingen
                            1  Der Kanton stellt der Gemeinde Bettingen das Primarschulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergar  -  ten, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Um- und Neubaus der Primarschule Bet  -  tingen bzw. bis zu dessen Eigentumsübertragung an die Gemeinde Bettingen mietweise zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinde Bettingen schliessen zu diesem Zweck einen Mietvertrag auf der Ba  -  sis einer Geschäftsraummiete ab. Seitens des Kantons wird der Mietvertrag von Immobilien Basel-  Stadt abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Sport / Sportamt des Erziehungsdepartements des Kantons ist bis zum Eigentumsüber  -  gang für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Personal
                            1  Die Gemeinde Riehen übernimmt das Personal für die Schulhauswartung der Primarschulen in Rie  -  hen, welches am 31. Dezember 2018 für die Primarschulen in Riehen tätig ist, per 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die  wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von  der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Entlöhnung wird unter Berücksichtigung der in Zu  -  kunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde Riehen übernimmt keine bestehenden Ferien- und Überzeitguthaben (Stand 31. De  -  zember 2018) des betroffenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regelung der Schulhauswartung des Primarschulhauses Bettingen wird zwischen dem Erzie  -  hungsdepartement, handelnd für den Kanton, und dem Gemeinderat Bettingen, handelnd für die  Gemeinde Bettingen, spätestens sechs Monate vor dem Eigentumsübergang des Primarschulhauses  Bettingen vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsge  -  richt endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter,  die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Ver  -  pflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin  oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei  Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine dritte Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden  einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten  des  baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet.   Im   Übrigen  gelten  die  Bestimmungen der  Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    zur  Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Vereinbarungsdauer und Kündigung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr  auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf Ende 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anschlusslösung und Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die  zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im  Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Änderungen
                            1  Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser  Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige De  -  partement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch  schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur  Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten,  die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.  Schlussbestimmung  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach allseitiger Unterzeichnung per 1. Januar 2017  wirksam.  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. Guy Morin  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Bettingen, 3. November 2016  Im Namen des Gemeinderats Bettingen  Der Präsident: Patrick Götsch  Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton - Gemeinden  Riehen, 2. November 2016  Im Namen des Gemeinderats Riehen  Der Präsident: Hansjörg Wilde  Der Generalsekretär: Urs Denzler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton  -  Gemeinden  Anhang  Anhang  Vom Kanton finanzierte Dien  stleistungen für die Gemeind  e  schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erziehungsdepartement
                            Fach  -  und Stabsstellen:  –  Dienstleistungen  der  Fachstellen  Tagesstrukturen,  Pädagogik,  Förd  e  rung  und  Integration  an  a  log  der Leistungen für die kanton  a  len Schulen  –  Stabstelle Zusätzliche Unterstützung: Kantonale Planung, Entwicklung, Beaufsichtigung und übe  r-  geordnete Finanzplanung der verstärkten Massn  ahmen für Kinder und Jugendliche mit beso  n  d  e  rem  Bildungsb  e  darf (staatliche und private Anbieter); kanton  a  le Kontaktstelle für So  n  derpäd  a  gogik zur  Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK)  und  Verbi  n  dungsstelle  zur  Interkantonalen  Ve  r  einbarung  für  Soziale  Einrich  tu  n  gen  (IVSE);  Vorbereitung  der  Entscheide  für  die  Zuteilung  von  ve  r  stärkten  Massnahmen  gemäss  §  10  Sonderpädagogikverordnung  auf  Primarstufe  inkl.  Vorbere  i  tung  der  Verf  ü  gungen, Vorbereitung der Stellungna  h  men in Rekursverfahren  Schulsozialarbeit:  –  Die  nstleistungen  der kantonalen  Leitung Schulsozialarbeit analog der Leistungen für die  ka  n  ton  a-  len Schulen  Kommunikation:  –  Dienstleistungen der Abteilung Kommunikation analog der Leistungen für die kantonalen Schulen  Pädagogisches Zentrum (PZ.BS):  –  Unterricht/Weiterbildung/Beratung:  Unterrichtsentwicklung,  Unte  r  richts  -  und  Fachberatung,  b  e-  rufsbegleitende  Weiterbildung  zur  Unte  r  richts  -  und  Persönlichkeitsentwicklung  und  schulinterne  Weiterbildung (SiWB) ohne persönliche Weiterbildung der Lehrpersonen,  Tagungen und Semin  a-  re;  Netzwerk  Schulentwicklung,  Weiterbildungen  für  Schulleitungen,  Beratung  für  Lehr  e  rinnen  und Le  h  rer  –  Bibliothek: Ausleihe von Medien und Lehrmitteln, literale Förderung, Unterstützung von Schulbi  b-  liotheken, Zugang zu wisse  n  schaftli  chen Datenbanken  –  Technische  Unterrichtsmittel  Medien:  Audiovisuelle  Apparate  und  Geräte:  Beratung,  Planung,  Beschaffung, Service und Verleih  –  ICT  Medien:  Beratung  der  Schulen  in  allen  ICT  -  Bereichen,  Bescha  f  fung  Infrastruktur  ICT,  Su  p-  port, Weiterbildun  gen, Online  -  Angebote, ICT Moderatoren an Schulen  –  Fachzentrum  Gestalten:  Beratung  für  die  Fachbereiche  Technisches  Gestalten  (Werken),  Te  x  tiles  und Bildnerisches Gestalten; Planung und Einrichtung von Fachräumen  Musik  -  Akademie Basel (MAB):  –  Leistu  ngen  gemäss  dem  Vertrag  betreffend  Einkauf  von  Leistungen  von  der  MAB  vom  26.  N  o-  vember/2. Dezember 2014 zw  i  schen dem E  r  ziehungsdepartement und der MAB  Kinder  -  und Jugenddienst (KJD):  –  Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen im Zusammenhang mit Gefäh  r-  dungen von Kindern und Jugendlichen  Abteilung Raum und Anlagen:  –  Sicherheitskonzept: Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheit  s  fragen im baulichen Ko  n  text,  ins  besondere Brand  -  und Katastrophe  n  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeschulen: Vereinbarung Kanton  -  Gemeinden  Anhang  Schulpsychologischer Dienst (SPD):  –  Dienstleistungen analog der Leistungen für die kantonalen Schulen  Zentrum für Frühförderung (ZFF):  –  A  bklärungen  vor  der  Einschulung  bezüglich  Rückstellungen  bei  Ki  n  dern,  we  lche  durch  das  ZFF  bereits begleitet werden  Abteilung Sport / Sportamt:  –  Ausleihe von Sportmaterial, Talentförderunterricht (Test und Förd  e  rung)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesundheitsdepartement
                            Kinder  -  und Jugendgesundheitsdienst (KID):  –  Schulärztliche  Vorsorgeuntersuchungen,  Impfungen,  Beratungen  und  Abklärungen;  Gesun  d  heit  s-  förderungs  -  und Präventionsa  n  gebote
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Justiz - und Sicherheitsdepartement
                            Ressort Besondere Prävention:  –  Gewalt  -  Präventionsprojekte und Krisenintervention bei s  chwierigen Schulsituationen (z.B. Gewalt,  Mobbing) sowie Schulungen im U  m  gang mit Medien  Ressort Verkehrsprävention:  –  Theoretische und praktische Verkehrsinstruktion sowie unspezifische Primärprävention