Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
                            Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem  Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr  Weinland  vom 14. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Die Kantone Zürich und Thurgau, vertreten durch die Regierungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfassung des  Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 und § 43 Abs. 2 der Verfassung des Kantons  Thurgau vom 16. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   in Verbindung mit § 46 des thurgauischen Gesetzes  über die Gemeinden vom 5. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  vereinbaren, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweckverband Feuerwehr Weinland
                            1  Die   Politischen   Gemeinden   Marthalen,   Ossingen,   Rheinau   und   Truttikon   des  Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons Thurgau bil  -  den einen Zweckverband nach zürcherischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbands  -  gemeinden unter sich und gegenüber dem Verband werden in den Statuten geregelt,  die der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme weiterer Gemeinden
                            1  Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden  der Vertragskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendbares Recht
                            1  Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Zürich am 30. Oktober 2013, vom RR des Kantons TG am 10. De  -  zember 2013 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeinde  -  eigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der  gelegenen Sache Anwendung. Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen  Anlagen sowieder gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Rege  -  lung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitwirkungsrechte   der   Stimmberechtigten   der   Verbandsgemeinden   richten  sich nach zürcherischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimmberechtigten oder  Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften nach dem Recht des  jeweiligen Vertragskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen wird  von den zürcherischen Behörden ausgeübt. Die Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln  im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Haftung
                            1  Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schiedsgericht, a. Grundsatz
                            1  Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und  einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden durch ein Schiedsgericht entschie  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung  des   Schiedsgerichts   durch   den   Verband   oder   eine   Verbandsgemeinde   je   eine  Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin  oder einen Präsident. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist  auf eine Präsidentin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl durch das Präsi  -  dium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schiedsgericht, b. Vorbehalt
                            1  Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in  zivilrechtlichen   Streitigkeiten   sowie   in   Fällen,   in   denen   dem   Verband   oder   einer  Verbandsgemeinde die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollstreckung
                            1  Die   Regierungen   der   Vertragskantone   sind   verpflichtet,   die   vom   Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheide zu  beachten und zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anpassung
                            1  Die   Vertragskantone   passen   den   Staatsvertrag   einvernehmlich   den   künftigen  Rechtsänderungen auf kantonaler oder eidgenössischer Ebene an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kündigung
                            1  Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf das  Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Publikation
                            1  Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ist in der Gesetzes  -  sammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.12.2013  01.01.2014  Erstfassung  50/2013