Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen
                            Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen  Vom 17. September 2014 (Stand 1. März 2021)  Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe),  gestützt auf §  3  Abs.  3 der Verordnung vom 7.  Mai  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über das Überset  -  zungswesen,  erlässt das nachfolgende Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vertretung der Fachgruppe nach aussen (§ 5 der Verordnung)
                            1  Die bzw. der Vorsitzende der Fachgruppe vertritt die Fachgruppe nach aus  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer Aufgaben (§  7 der Verordnung) obliegt der Koordinations  -  stelle die Vertretung der Fachgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung)
                            1  Das Übersetzerverzeichnis enthält die folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personalien (Vorname, Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Telefon  -  nummern, E-Mail-Adresse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sprachkenntnisse (Muttersprache, Arbeitssprachen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übersetzerverzeichnis werden nur Daten natürlicher Personen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung)
                            1  Die Bewerbung gemäss §  10  Abs.  1 dieser Verordnung hat auf dem von der  Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formular zu erfolgen.  Neben einem aktuellen Strafregisterauszug sind die Nachweise bezüglich der  Sprachkenntnisse (Deutsch sowie Arbeitssprachen mindestens Niveau C2),  die Erklärung bezüglich der Pflichten sowie die Entbindung vom Amtsgeheim  -  nis für Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Betreibungsämter und Kindes-  und Erwachsenenschutzbehörden beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind diese formalen Anforderungen erfüllt und besteht Bedarf an Übersetze  -  rinnen oder Übersetzern bezüglich der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber  beantragten Arbeitssprachen, führt eine Delegation der Fachgruppe, wenn  möglich unter Beizug eines Gerichtspräsidiums oder einer Staatsanwältin bzw.  eines Staatsanwalts, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein persönliches  Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergibt dieses Gespräch, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die Auf  -  gabe als Übersetzerin bzw. Übersetzer geeignet ist, wird sie bzw. er zum Zu  -  lassungskurs und zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Bestehen der Prüfung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das  Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusätzliche Voraussetzungen
                            1  Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen umfassen neben den Vor  -  aussetzungen gemäss §  11 der Verordnung insbesondere das Rollenverständ  -  nis und das Auftreten im Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassungskurs, Prüfung, Kosten (§ 10 der Verordnung)
                            1  Der Zulassungskurs ist für die Teilnehmenden kostenpflichtig. Die von der  oder dem Teilnehmenden zu tragenden Kurskosten betragen CHF  350.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   den   Teilnehmenden   zu   tragenden   Prüfungskosten   betragen  CHF  100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zulassungskurs kann auch in den Kantonen Zürich oder Zug absolviert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sofern ein überwiegendes öf  -  fentliches Interesse besteht, erteilt die Fachgruppe Übersetzungswesen auf Er  -  suchen hin die Bewilligung zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Löschung (§ 14 der Verordnung)
                            1  Wurde eine Übersetzerin oder ein Übersetzer während mehr als 2  aufeinan  -  derfolgenden Jahren nicht eingesetzt, prüft die Fachgruppe eine Löschung aus  administrativen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfügungen (§ 15 der Verordnung)
                            1  Die Koordinationsstelle lässt den Betroffenen Verfügungen und Beschlüsse  der Fachgruppe sowie Mitteilungen gemäss §  15  Absatz  1  Buchstabe  b zu  -  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entschädigung (§ 22 der Verordnung)
                            1  Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit so  -  wie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der  Verordnung vom 12.  März  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Vergütung von Mandaten an unselb  -  ständig Erwerbende entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Separate Reisespesen werden keine vergütet, sie sind Bestandteil der Weg  -  zeitentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  153.18  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entschädigung bei verkürztem Einsatz
                            1  Umfasst der geplante Einsatz 1  Tag (8  Stunden), dauert der tatsächliche Ein  -  satz aber weniger als einen halben Tag (4  Stunden), wird eine Pauschale von  CHF  300.– vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entschädigung bei Ausfall
                            1  Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24  Stunden vor  einem maximal 1-tägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die  vorgesehene   Einsatzzeit   vergütet,   maximal   aber   eine   Pauschale   von  CHF  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entfällt ein Einsatz von mehr als 1  Tag Dauer und macht die Übersetzerin  bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbs  -  ausfall entsteht, so wird 1  Tag vollumfänglich und von der verbleibenden ge  -  planten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Maximum können 5  Arbeitstage entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erhöhter Ansatz
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der erhöhte Stundenansatz von CHF  90.– kann von der auftraggebenden Be  -  hörde in begründeten Einzelfällen angewendet werden. Die Begründung ist der  Koordinationsstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erhöhte Ansatz für sämtliche Einsätze kann einer Übersetzerin bzw. ei  -  nem Übersetzer auf deren bzw. dessen Antrag hin durch die Fachgruppe  gewährt werden, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hochschulabschluss in der entsprechenden Sprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seit mindestens 5 Jahren im Übersetzerverzeichnis des Kantons Basel-  Landschaft eingetragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mindestens 20 Einsätze in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  keine begründeten Beanstandungen seitens der auftraggebenden Stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid der Fachgruppe ist im Übersetzerverzeichnis zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abwicklung der Entschädigung
                            1  Die auftraggebenden Stellen reichen das offizielle Abrechnungsformular un  -  mittelbar nach dem Einsatz bei der Koordinationsstelle ein und lösen damit die  entsprechende Auszahlung aus. Sie stellen der Übersetzerin bzw. dem Über  -  setzer eine Kopie des Formulars zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  §  17  Abs.  2 der Verordnung vom12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausschluss-, Ausstands- oder Ablehnungsgründe (§ 20 Abs. 3
                            der Verordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts gilt  sinngemäss. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung)
                            1  Übersetzerinnen und Übersetzer, die am 31.  Dezember 2014 in der Dolmet  -  scherliste der Gerichte eingetragen waren, werden in das neue Übersetzerver  -  zeichnis übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben bis 31.  Dezember 2017 die Voraussetzungen gemäss §  3 dieses  Reglements zu erfüllen. Andernfalls werden sie aus administrativen Gründen  gemäss §  14 der Verordnung aus dem Übersetzerverzeichnis gestrichen. Auf  das Absolvieren eines Zulassungskurses kann verzichtet werden, wenn alle  übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2016  01.10.2016  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2016.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2016  01.10.2016  § 5 Abs. 4  eingefügt  GS 2016.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2016  01.10.2016  § 14 Abs. 2  geändert  GS 2016.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2021  01.03.2021  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2021.014  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.09.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.122
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 02.02.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.014
§ 5 Abs. 1 16.09.2016 01.10.2016 geändert GS 2016.052
§ 5 Abs. 4 16.09.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016.052
§ 14 Abs. 2 16.09.2016 01.10.2016 geändert GS 2016.052
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.122