Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental
                            Museum Kleines Klingental: Verordnung  Verordnung betreffend das Museum Kleines Klingental  Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des  Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976  )  und das Gesetz über die Verwal  -  tungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Museumsverwaltung
                            1  Die Verwaltung des Museums Kleines Klingental und seiner Räumlichkeiten obliegt der Kantonalen  Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Denkmalpflege hat insbesondere folgende Aufgaben:  Betreuung der Dauerausstellung und der Sammlung des Museums.  Organisation der Aufsicht in den Räumen des Museums.  Organisation des Betriebs eines Museumsshops und eines Museums-Cafés.  Initiierung und Organisation von Publikumsaktivitäten.  Vermietung von Räumlichkeiten an Private zwecks Durchführung von Sonderausstellun  -  gen oder Anlässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Raumnutzung
                            1  Massgeblich für die Raumnutzung ist nebst den Bestimmungen der Verordnung der beiliegende  Plan.  )  II. Betrieb der Dauerausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betreuung
                            1  Die fachliche und konservatorische Betreuung der Dauerausstellung obliegt der Kantonalen Denk  -  malpflege in Absprache mit der Münsterbaumeisterin oder dem Münsterbaumeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Exponate
                            1  Die Dauerausstellung setzt sich zur Hauptsache aus originalen Skulpturen und anderen Bauteilen des  Basler Münsters, einer Dokumentation zum Kloster Klingental, einem Modell der Stadt Basel und ei  -  ner historischen Vogel Gryff-Maske zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Exponate der Dauerausstellung sind im Grossen Refektorium (Raum Nr. 7) und in der Klosterkü  -  Refektorium (Raum Nr. 10) im 1. Obergeschoss ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Exponate, die nicht in der Dauerausstellung gezeigt werden können, werden in einem Depot sachge  -  mäss aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2: Der Plan wird hier nicht abgedruckt. Er kann im Museum Kleines Klingental eingesehen werden.
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                            Museum Kleines Klingental: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Öffnungsdauer und -zeiten
                            1  Die Öffnungsdauer beträgt mindestens 13 Stunden pro Woche. In Wochen mit Feiertagen kann die  Öffnungsdauer ausnahmsweise verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffnungszeiten werden von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt und auf der Website des  Museums publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehältlich Einschränkungen aus personellen oder organisatorischen Gründen können Schulklas  -  sen und Gruppen nach Vereinbarung das Museum auch ausserhalb der von der Kantonalen Denkmal  -  pflege festgelegten Öffnungszeiten besichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eintrittsgebühren
                            1  Die Kantonale Denkmalpflege kann für den Besuch der Dauerausstellung Gebühren erheben. Diese  tragen zur Deckung der Kosten des Museums bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren wird von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt, wobei sie sich an den  Gebühren vergleichbarer Institutionen orientiert.  III. Zusammenarbeit mit Privaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz
                            1  Über die Durchführung von Sonderausstellungen und Anlässen entscheidet die Kantonale Denkmal  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bestreben, die Räume des Museums einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und einen  Teil der Kosten des Museums zu decken, betreibt die Kantonale Denkmalpflege aktive Akquisition.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mietvertrag
                            1  Die Kantonale Denkmalpflege schliesst mit Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sonderausstel  -  lungen und Anlässen entsprechende Mietverträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konditionen der Vermietung der Räume werden, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmun  -  gen, von der Kantonalen Denkmalpflege festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Örtlichkeiten
                            1  Sonderausstellungen können in den Räumen Nr. 12 bis 18 durchgeführt werden. Die Dauerausstel  -  lung der Münsterskulpturen bleibt während der Dauer von Sonderausstellungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlässe können in den Repräsentationsräumen des Museums Kleines Klingental (Räume 4, 7, 8 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10) durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Tarife
                            1  Bei kulturellen und gemeinnützigen Anlässen soll ein reduzierter Tarif angewandt werden. Dieser ist  so festzulegen, dass er die Selbstkosten der Kantonalen Denkmalpflege (Aufsichtspersonal, Reini  -  gung, Strom, Heizung etc.) deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 1. 9. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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