Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane
                            Dienstverordnung für die kantonalen Jagd- und  Fischereiaufsichtsorgane (DVO)  Vom 22. Oktober 2007 (Stand 1. Juni 2017)  Gestützt auf Art.  44  Abs.  3 des kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und Art.  33  Abs.  3 des  kantonalen Fischereigesetzes  2  )  von der Regierung erlassen am 22.  Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich, subsidiäres Recht
                            1  Diese Verordnung gilt für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gemäss Arti  -  kel  44  Absatz  1 Litera a bis c des kantonalen Jagdgesetzes  3  )  und Artikel  33  Absatz  1  Litera a bis c des kantonalen Fischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung oder darauf beruhende Entscheide, Anordnungen oder  Weisungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis die Be  -  stimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Auf  -  sichtskreise unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein  Fischereiaufseher vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  760.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  760.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte
                            1  Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter ver  -  antwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter  der Wildhüter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht, Hilfsmittel
                            1  Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher  des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische An  -  ordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnah  -  mebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahlvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel  folgende Anforderungen:  a)  ein guter Leumund;  b)  eine abgeschlossene Berufslehre;  c)  ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwim  -  mer);  d)  praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;  e)  eine gute Beobachtungsgabe;  f)  Führerausweis Kategorie B.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Arbeitszeit
                            1  Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache  mit dem Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diensträume
                            1  Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete  Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wild  -  tiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können.  Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räum  -  lichkeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagd- und Fischereiausübung
                            1  Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd.  Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen be  -  findet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Ausstandsgründe
                            1  Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Ar  -  tikel  56 der Schweizerischen Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Vergütung von Aufwendungen
                            1  Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädi  -  gung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das  Departement  für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schusswaffengebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dienst mit der Waffe
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzu  -  führen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Schusswaffengebrauch gegen Personen
                            1  Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr  im Sinne von Artikel  15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei und  der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischerei  -  aufsichtsorgane vom 4.  Juli 1995  2  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Dezember 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1995, 3375 und Änderung gemäss AGS 2001 im KA 2001_4218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2007  01.12.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 6  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 9  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 11 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 2 Abs. 2  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 2 Abs. 3  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 3 Abs. 2  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 7 Abs. 2  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 8 Abs. 1  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 8 Abs. 2  geändert  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 8a  eingefügt  2017-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.10.2007  01.12.2007  Erstfassung  -