Staatsverwaltungsgesetz
                            Staatsverwaltungsgesetz  vom 16. Juni 1994 (Stand 1. Juli 2022)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9.  März 1993  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in   Ausführung   von   Art.  55  Ziff.  1,   3   und   7   bis   11,   Art.  58,   Art.  60   bis   67,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 ,
                            in Anwendung des Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 4.  Februar 1912  3  ,  als Gesetz:  4  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze der Staatsverwaltung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abwei  -  chenden Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatsverwaltung sind:  a)  Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen;  b)  Parlamentsdienste;  c)  selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere  gesetzliche Vorschriften;  d)  Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1993, 758.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überholt; nGS 18–2 (sGS 111.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt StVG. nGS 29–68; nGS 39–99; nGS 43–110. Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994;  nach  unbenützter  Referendumsfrist  rechtsgültig  geworden  am   16.  Juni  1994;  in  Vollzug ab 1. Januar 1995 ausser Art.  8   bis 11,  40   bis 51,  59   bis 64,  67   bis 94,  96   Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 lit. b dieses Gesetzes. Art. 8 bis 11, 40 bis 42 und 96 Abs. 1 in Vollzug ab 1. Januar
                            1996; Art.  67   bis 94 in Vollzug ab 1. Juli 1996; Art.  43   bis 51,  59   bis 64 und  106   lit. b in  Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss ange  -  wendet, soweit sie nicht richterlich handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Arbeitsweise
                            1  Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und ver  -  hältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei  gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departements  -  übergreifend aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 3a * Geheimhaltung
                            1  Die Staatsverwaltung hält Tatsachen geheim, die nach ihrer Natur oder nach be  -  sonderer Vorschrift geheim sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verhältnis zum Kantonsrat  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Grundsatz
                            1  Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befug  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Regierung
                            a) Vorlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag  Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der  Botschaft zu Gesetzes- und Beschlusse  -  sentwürfen sind die wesentlichen Folgen sowie die beabsichtigten Wirkungen er  -  sichtlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie unterbreitet dem Kantonsrat bei Entwürfen mit Gesetzesrang im Rahmen  der Botschaft auch die Grundzüge des angedachten zugehörigen Verordnungs  -  rechts, wenn die Verordnung von erheblicher Bedeutung ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:  *  a)  der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen;  b)  der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * b) Geschäftsbericht
                            1  Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:  a)  bedeutende politische Themen;  b)  die Staatstätigkeit sowie deren Planung und Steuerung;  c)  die Ergebnisse des Regierungscontrollings;  d)  bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler  Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5b * c) Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen
                            1  Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die gel  -  tenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die  Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der zwischenstaatlichen  Beziehungen von allgemeinem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 6a * Parlamentsdienste
                            a) Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Parlamentsdienste  umfassen den  Ratsdienst und  den  parlamentarischen  Kommissionsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parlamentsdienste sind dem ihnen vorgesetzten Organ des Kantonsrates un  -  mittelbar verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b * b) Aufgaben
                            1  Die Parlamentsdienste erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sicherstellung des Ratsbetriebs;  b)  Geschäfts- und Protokollführung für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Präsidium des Kantonsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kommissionen und Vertretungen.  c)  Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften an die Organe und  Mitglieder des Kantonsrates;  d)  Zustellung der Beratungsunterlagen an die Mitglieder der Regierung und den  Staatssekretär;  e)  Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von Kantonsrat, Präsi  -  dium, Kommissionen und Vertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c * c) Ratsdienst
                            1  Der Ratsdienst erfüllt die den Parlamentsdiensten übertragenen Aufgaben, soweit  nicht nach diesem Erlass oder dem Geschäftsreglement des Kantonsrates der par  -  lamentarische Kommissionsdienst zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ratsdienst handelt nach Weisung sowie unter Aufsicht des Präsidiums des  Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 7a * d) Parlamentarischer Kommissionsdienst *
                            1  Der parlamentarische Kommissionsdienst unterstützt die Kommissionen sowie  die Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Gre  -  mien insbesondere durch:  *  a)  Geschäftsführung;  b)  Protokollführung;  c)  *  Erteilung von Verfahrens-, Rechts- und Sachauskünften;  d)  Bereitstellung von Dokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der parlamentarische Kommissionsdienst handelt nach Weisung sowie unter  Aufsicht des zuständigen Kommissionspräsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b * ...
Art. 7c * e) Personal
                            1  Für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind  zuständig:  a)  das Präsidium des Kantonsrates für die Leiterin oder den Leiter der Parla  -  mentsdienste. Der Staatssekretär stellt Antrag;  b)  die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die weiteren Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7d * f) Leistungen der Staatskanzlei
                            1  Das Präsidium des Kantonsrates und der Staatssekretär vereinbaren vor Erstel  -  lung des Budgets, welche unterstützenden Leistungen die Staatskanzlei im Aufga  -  benbereich der Parlamentsdienste erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei stellt den Parlamentsdiensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben  erforderlichen Dokumente und Daten in elektronischer Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7e * g) Mitwirkung der Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle besorgt die Geschäfts- und Protokollführung für die nach  dem Geschäftsreglement des Kantonsrates für die Behandlung von Geschäften des  Finanzhaushalts zuständige Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7f * h) Mitwirkung der übrigen Staatsverwaltung
                            1  Die Geschäfts- und Protokollführung für eine nichtständige Kommission kann  vom Präsidium des Kantonsrates im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem  Vorsteher einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des zuständigen Departe  -  mentes übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erteilt Auskünfte an Mitglieder des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann im Rahmen ihres Auftrags vom zuständigen Departement  die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Einsichtnahme in  Akten verlangen. Das Departement hat das Recht, sich zum Ergebnis einer Befra  -  gung zu äussern. In Akten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, nimmt die Kom  -  mission durch eine Abordnung Einblick.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Datenschutz  5  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
                            II. Organisation und Zuständigkeit von Regierung und Verwaltung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regierung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Die Regierung ist Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Datenschutzgesetz,  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Bestand und Vereidigung
                            1  Der Regierung gehören die Regierungsräte und mit beratender  Stimme der  Staatssekretär an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsräte und Staatssekretär leisten Eid oder Gelübde vor dem Kantonsrat  zu Beginn jeder Amtsdauer gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Mitgliedschaft in der Bundesversammlung
                            1  Mitglieder der Regierung gehören in der Regel nicht der Bundesversammlung an.  Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Regierung und Bundesversammlung ist wäh  -  rend höchstens 12 Monaten bis zum Ende der jeweiligen kantonalen Amtsdauer  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Regierungspräsident
                            1  Der Regierungspräsident ist Vorsitzender der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertreter ist der Regierungspräsident des Vorjahres. Ihm folgen als Stellver  -  treter die weiteren Regierungsräte in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Wahl. Bei  gleichzeitiger Wahl ist das höhere Lebensalter massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Befugnisse
                            1  Die Regierung:  a)  ...  b)  leitet die Staatsverwaltung;  c)  stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;  d)  bestimmt die Organisation der Staatsverwaltung, soweit sie nicht durch Ge  -  setz festgelegt wird;  e)  teilt Departementen und zentralen Diensten das Personal zu;  f)  nimmt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Wahlen vor;  g)  *  bezeichnet die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatli  -  chen Einrichtungen. Art.  94i bis Art.  94l dieses Erlasses bleiben vorbehalten;  h)  erfüllt weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Planung und Steuerung der Staatstätigkeit
                            1  Die Regierung plant und steuert die Staatstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überwacht die Erfüllung der Staatsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b * Schwerpunktplanung
                            1  Die Regierung beschliesst bis Ende des ersten Jahres der Amtsdauer die Schwer  -  punktplanung. Diese enthält die strategischen Ziele und Strategien für die Staatstä  -  tigkeit während der nächsten zehn Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat nimmt von der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c * ...
Art. 16d * Aufgaben- und Finanzplan
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erstellt jährlich den Aufgaben- und Finanzplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat genehmigt den Aufgaben- und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16e * b) Inhalt
                            1  Der Aufgaben- und Finanzplan enthält die für die mittelfristige Planung und  Steuerung der Staatstätigkeit notwendigen Informationen. Er berücksichtigt zu  -  dem:  *  a)  *  ...  a  bis  )  *  die Entwicklungen des Umfelds, die finanzpolitischen Rahmenbedingungen  und die Perspektiven des Kantons;  a  ter  )  *  die zur Erreichung der strategischen Ziele der Schwerpunktplanung relevan  -  ten Leistungsbereiche und eine Einschätzung ihrer Auswirkungen auf die Res  -  sourcen;  b)  ...  b  bis  )  *  das priorisierte Investitionsprogramm;  c)  *  für die drei dem Budget folgenden Kalenderjahre:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Ertrag und Aufwand der Erfolgsrechnung sowie Einnahmen und Ausga  -  ben der Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Gesetzesvorhaben und ihre Folgen für die Erfolgsrechnung und die In  -  vestitionsrechnung.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16f * Regierungscontrolling *
                            1  Das Regierungscontrolling umfasst die Überprüfung:  a)  der Erreichung der in der Schwerpunktplanung festgelegten Ziele;  b)  ...  c)  der Umsetzung der Gesetzesvorhaben;  d)  *  der Umsetzung von Projekten im Auftrag der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16g * ...
Art. 16h * Planung und Steuerung der Departemente
                            a) Departementsstrategien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Departemente und Staatskanzlei verfügen zur strategischen Planung und Steue  -  rung ihrer Aufgabenerfüllung über Departementsstrategien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überarbeiten die Departementsstrategien alle vier Jahre basierend auf der  Schwerpunktplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung genehmigt die Departementsstrategien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16i * b) Departementscontrolling
                            1  Departemente und Staatskanzlei stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das De  -  partementscontrolling nach den Weisungen der Regierung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung erstreckt sich auf die Tätigkeit der Dienststellen sowie die Um  -  setzung der Projekte der Departemente und der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Departemente und Staatskanzlei berichten der Regierung über die Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16j * Regulierungscontrolling
                            1  Die Regierung überprüft für Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen mit  Gesetzesrang sowie zugehörige Verordnungen  periodisch und gestützt auf ein  Prüfprogramm Notwendigkeit, verfassungskonforme Umsetzung der Aufgaben  -  zuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und  Nachhaltigkeit (Regulierungscontrolling).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet dem Kantonsrat wenigstens einmal je Amtsdauer:  a)  das Prüfprogramm des Regulierungscontrollings zur Beschlussfassung;  b)  einen Bericht über die Ergebnisse des Regulierungscontrollings und die einge  -  leiteten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Zusammenwirken mit dem Bund
                            1  Die   Regierung   vertritt   den  Kanton  gegenüber   dem  Bund,  soweit  nicht  der  Kantonsrat ausschliesslich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit dem Bund ein- oder mehrjährige Programmvereinbarungen ab  -  schliessen oder diese Kompetenz an das zuständige Departement übertragen. Sie  informiert den Kantonsrat periodisch über den Abschluss von Programmverein  -  barungen und über deren Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit  Bundesstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Zusammenwirken mit andern Kantonen und dem Ausland
                            1  Die Regierung wirkt mit andern Kantonen und dem Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Verträge und rechtsetzende Vereinbarungen abschliessen:  a)  im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Rechtsetzungsbefugnisse;  b)  zur gegenseitigen Abgrenzung der Zuständigkeit;  c)  über die Gewährung von Gegenrecht;  d)  über die Benützung staatlicher Einrichtungen durch Personen mit Wohnsitz  oder Sitz ausserhalb des Kantons. Vorbehalten bleiben die Finanzbefugnisse  des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit  Stellen anderer Kantone und des Auslandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zusammenwirken mit Gemeinden
                            1  Die Regierung vertritt den Kanton gegenüber Gemeinden, soweit nicht nach Ge  -  setz die Departemente oder andere Dienststellen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In untergeordneten Angelegenheiten verkehren Dienststellen unmittelbar mit  den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Staatssekretär
                            1  Der Staatssekretär:  a)  leitet den Geschäftsverkehr der Regierung, nimmt an ihren Verhandlungen  teil und ist für die Protokollführung verantwortlich;  b)  stellt der Regierung Antrag über Geschäfte im Aufgabenbereich der Staats  -  kanzlei und vertritt deren Beschlüsse darüber im Kantonsrat;  b  bis  )  stellt das Controlling in der Staatskanzlei sicher;  c)  sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;  d)  leitet die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Departemente  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gliederung
                            a) Linienorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement ist in Ämter und Anstalten gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ämter und Anstalten werden in Abteilungen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abteilungen können zu Hauptabteilungen zusammengefasst und in Unterabtei  -  lungen gegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Stabsstellen
                            1  Dem Departement ist als zentrale Stabsstelle das Generalsekretariat beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann der Linienorganisation Stabsstellen beigeben. Diese können  in Dienste gegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Befugnisse
                            1  Das zuständige Departement:  a)  nimmt die ihm zustehenden Wahlen vor;  b)  *  erlässt Verfügungen im Verwaltungsverfahren und entscheidet Verwaltungs  -  streitsachen, soweit keine andere Behörde zuständig ist;  c)  vertritt die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwal  -  tungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Departementsvorsteher
                            1  Für das Departement handelt der Departementsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist er verhindert, tritt ein anderer von der Regierung bezeichneter Regierungsrat  an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Stellvertretendes Departement
                            1  Die Regierung bezeichnet für jedes Departement ein stellvertretendes Departe  -  ment.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Weitere Dienststellen
                            1  Für die weiteren Dienststellen handeln ihre Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorgesetzte Dienststelle ordnet die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Delegation
                            1  Die Regierung kann durch Verordnung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter er  -  mächtigen, in besonders bezeichneten Angelegenheiten im Namen des Departe  -  mentes oder für eine andere Dienststelle zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Generalsekretär
                            1  Der Generalsekretär:  a)  leitet das Generalsekretariat;  b)  ist für den Geschäftsverkehr des Departementes verantwortlich;  c)  sorgt für den Personaldienst des Departementes;  d)  *  leitet die Erstellung des Budgets des Departementes;  e)  stellt das Departementscontrolling sicher;  f)  sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit;  g)  erfüllt weitere ihm vom Departementsvorsteher übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt den Departementsvorsteher, soweit die Gesetzgebung nichts anderes  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Projektorganisation
                            1  Die Regierung kann abweichend von der ordentlichen Organisation der Staats  -  verwaltung projektbezogene Organisationsformen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Amtsnotariat und Handelsregister *
                            1  Das Amtsnotariat und das Handelsregister erfüllen die ihnen durch die Gesetzge  -  bung übertragenen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt durch Verordnung  die Zuständigkeit für die Führung des  Amtsnotariates und des Handelsregisters fest.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Betreibungs- und Konkurswesen übt die  Aufsicht über das Handelsregister aus.  7  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
                            3. Zentrale Dienste  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Staatskanzlei
                            a) Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei ist Stabsstelle von Regierung und Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der Regierung, in Angelegenheiten des Kantonsrates dem Präsidium un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Amt für Handelsregister und Notariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  13  f.   des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,  sGS  971.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * b) Aufgaben
                            1  Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch:  a)  Vorbereitung der Sitzungen;  b)  Stellungnahmen zu Gesetzgebung und Verwaltungsorganisation sowie zu all  -  gemeinen staatsrechtlichen, staatspolitischen und verwaltungsrechtlichen Fra  -  gen;  c)  Koordination der Verwaltungstätigkeit sowie der interkantonalen und der  grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;  d)  allgemeine Öffentlichkeitsarbeit;  e)  Herausgabe von Amtsblatt und Gesetzessammlung sowie anderen Veröffent  -  lichungen;  f)  Erfüllung protokollarischer Aufgaben;  g)  Besorgung der allgemeinen Sekretariatsgeschäfte;  h)  Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) ergänzendes Recht
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation der Departemente wer  -  den sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Generalsekretäre-Konferenz
                            1  Der Generalsekretäre-Konferenz gehören an:  a)  der Staatssekretär als Präsident;  b)  die Generalsekretäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretäre-Konferenz bearbeitet Koordinationsfragen der Staatsver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * ...
Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * Dienst für politische Planung und Controlling
                            1  Der Dienst für politische Planung und Controlling ist das Fachorgan der Regie  -  rung für Planung und Steuerung der Staatstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienst für politische Planung und Controlling:  a)  erarbeitet nach Weisung der Regierung die Grundlagen für die Schwerpunkt  -  planung und deren Umsetzung;  a  bis  )  *  koordiniert die Überarbeitung der Departementsstrategien;  b)  erfüllt nach Weisung der Regierung Aufgaben des Regierungscontrollings;  b  bis  )  *  koordiniert die Durchführung des Regulierungscontrollings;  c)  beantragt der Regierung Wirksamkeitsüberprüfungen, stellt deren Durchfüh  -  rung sicher und berichtet über die Ergebnisse;  d)  führt zuhanden der Regierung eine Übersicht über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Aufträge des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die geltenden und den Stand der geplanten zwischenstaatlichen Verein  -  barungen, die Verfassungs- oder Gesetzesrang haben oder im Bereich der  zwischenstaatlichen Beziehungen von allgemeinem Interesse sind;  e)  berät Departemente und Staatskanzlei bei der Erfüllung ihrer Controllingauf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * ...
Art. 42 * ...
                            IIbis. Finanzkontrolle  *  (2  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stellung und Organisation  *  (2  bis  .1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Stellung
                            1  Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.  Sie unterstützt:  a)  den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung  und die Gerichte;  b)  die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Dienstaufsicht  über die Staatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prü  -  fungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * Aufsichtsbereich
                            1  Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich besonde  -  rer gesetzlicher Vorschriften:  a)  der Kantonsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Staatsverwaltung;  b  bis  )  die kantonale Fachstelle für Datenschutz;  c)  die Gerichte und andere Justizbehörden;  d)  die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder  Statuten eine eigene Revisionsstelle beauftragt ist. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit  anderen Organen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle kann bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge  empfangen oder denen Staatsaufgaben übertragen sind, in Absprache mit dem zu  -  ständigen Departement Prüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42c * Geschäftsverkehr
                            1  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit:  a)  den zuständigen Organen des Kantonsrates;  b)  der Regierung;  c)  den Gerichten;  d)  den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42d * Wahl und Abwahl des Leiters
                            1  Die Regierung wählt den Leiter der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sein Dienstverhältnis bei Amtspflichtverletzung oder fachlichem Unge  -  nügen auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahl und Auflösung des Dienstverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch  das Präsidium des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42e * Personal
                            1  Der Leiter der Finanzkontrolle stellt im Rahmen des vom Kantonsrat beschlosse  -  nen  Budgets das erforderliche Personal ein und erlässt die das Dienstverhältnis  betreffenden Verfügungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42f * Beizug von Dritten
                            1  Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, wenn die Aufgabenerfül  -  lung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal  nicht gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42g * Finanzen
                            1  Die Finanzkontrolle erstellt ihren Abschnitt des  Budgets selbständig. Die Regie  -  rung nimmt die Kreditanträge der Finanzkontrolle in den Budgetentwurf zuhan  -  den des Kantonsrates auf. Die Finanzkontrolle vollzieht das  Budget in eigener  Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über  den Finanzhaushalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungsgrundsätze und Aufgaben  *  (2  bis  .2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42h * Prüfungsgrundsätze
                            1  Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses  und nach anerkannten Grundsätzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der zuständigen Kom  -  mission des Kantonsrates und der Regierung zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42i * Inhalt der Finanzaufsicht
                            1  Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmäs  -  sigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42j * Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts  des Staates, insbesondere für:  a)  die jährliche Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen der selbständi  -  gen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie in angemessenen Zeitabständen  der Rechnungen der Dienststellen der Staatsverwaltung;  b)  die Prüfung der internen Kontrollsysteme;  c)  die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen;  d)  Prüfungen im Auftrag des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42k * Besondere Aufträge
                            1  Die zuständige Kommission des Kantonsrates, die Regierung und die Departe  -  mente können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie in  Fragen der Finanzaufsicht als beratendes Organ beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle  kann von der Regierung und den Departementen beratend  beigezogen werden:  *  a)  bei Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens;  b)  bei der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens;  c)  bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfpro  -  gramms durch deren Erfüllung beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Berichterstattung  *  (2  bis  .3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42l * Berichterstattung
                            a) zuhanden der geprüften Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Dienststelle sowie dem zuständigen De  -  partement und dem Finanzdepartement die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prü  -  fung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Prüfung von Gerichten, von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal  -  ten sowie von Organisationen und Personen ausserhalb der Staatsverwaltung wer  -  den die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den zuständigen Stellen der  Staatsverwaltung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten er  -  scheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich das vorgesetzte Organ der  geprüften Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Erfüllung von besonderen Aufträgen nach Art. 42k dieses Erlasses erfolgt  die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berichte der Finanzkontrolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung sind der Öf  -  fentlichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 18.  November 2014  8    nicht zu  -  gänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42m * b) zuhanden von Regierung und Kantonsrat
                            1  Die Finanzkontrolle erstattet der zuständigen Kommission des Kantonsrates und  der Regierung jährlich Bericht über:  a)  Umfang und Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststel  -  lungen und Beurteilungen;  b)  die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt ihre Revisionsberichte nach Art. 42l dieses Erlasses der zuständigen  Kommission des Kantonsrates zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  140.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42n * Meinungsverschiedenheiten
                            1  Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und dem zu  -  ständigen Departement, dem zuständigen Gericht oder der Leitung der zuständi  -  gen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über festgestellte Mängel und de  -  ren Behebung, entscheidet die Regierung, das Präsidium des zuständigen obersten  kantonalen Gerichtes oder das oberste Organ der selbständigen öffentlich-rechtli  -  chen Anstalt über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt An  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt auch zwischen der Regierung, dem Präsidium des zuständigen obersten  kantonalen Gerichtes oder dem obersten Organ der selbständigen öffentlich-recht  -  lichen Anstalt und der Finanzkontrolle keine Einigung zustande, teilt die Finanz  -  kontrolle dies der zuständigen Kommission des Kantonsrates mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Einsichtsrechte und Mitwirkungspflicht  *  (2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42o * Datenzugriff
                            1  Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht  unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders geschützter Personendaten aus  den Datensammlungen der Dienststellen einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42p * Mitwirkungspflicht
                            1  Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der  Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die not  -  wendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, der Regierung, der Gerichte und  der Dienststellen, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanz  -  kontrolle unaufgefordert zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42q * Anzeigepflicht
                            1  Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die  von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unver  -  züglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Finanzhaushalt  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Haushaltsgrundsätze und Rechnungsführung  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rechnungsführung 9
                            1  Die Rechnungen des Staates werden nach anerkannten Grundsätzen der Rech  -  nungsführung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben über die wesentlichen Rechnungsbestandteile und -vorgänge klaren,  vollständigen und wahrheitsgetreuen Aufschluss. Die Verrechnung von Einnah  -  men und Ausgaben ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungen des Staates sollen mit den Rechnungen anderer Gemeinwesen  vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bestandesrechnung
                            a) Inhalt  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen so  -  wie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag am Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Verwaltungsvermögen 11
                            1  Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar  der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 c) Finanzvermögen 12
                            1  Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar  der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 bis * d) Eigenkapital
                            1  Das Eigenkapital besteht aus freiem und besonderem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das besondere Eigenkapital ist Kapital, auf das nur im Rahmen planmässiger  Vorgaben Zugriff genommen werden kann. Ihm werden ausserordentliche Erträge  zugewiesen, wenn deren kurzfristiger Verzehr verhindert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat entscheidet über die Bildung von besonderem Eigenkapital und  über die Möglichkeiten des Zugriffs durch allgemein verbindlichen Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verwaltungsrechnung
                            a) Inhalt  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsrechnung enthält Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjah  -  res, die unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus der  Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 b) Erfolgsrechnung 14 *
                            1  Die  Erfolgsrechnung enthält Ertrag und Aufwand einschliesslich Abschreibun  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 c) Investitionsrechnung 15
                            1  Die Investitionsrechnung enthält:  a)  Investitionen und Investitionsbeiträge, welche die für das allgemeine fakulta  -  tive Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze  16   erreichen;  b)  Aufwendungen für den Staatsstrassenbau;  c)  Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 d) Abschreibungen 17
                            1  Das Verwaltungsvermögen wird planmässig abgeschrieben. Gleichzeitig mit der  Beschlussfassung über Investitionen wird der Abschreibungsplan festgelegt. Mit  dem  Budget können zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschreibung richtet sich nach Höhe der Ausgaben, Wertbeständigkeit der  Investition sowie bestehenden und zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen  des Staates. Ihre Dauer darf in der Regel 25 Jahre nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmänni  -  schen Grundsätzen abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 e) Spezialfinanzierung 18
                            1  Eine Spezialfinanzierung entsteht durch Bindung staatlicher Mittel an einen be  -  stimmten Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausgaben  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kredite
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Ausgabe bedarf eines Budgetkredites.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht für eine Ausgabe kein Budgetkredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein  Nachtragskredit erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderkredite sind erforderlich für Ausgaben, welche die für das allgemeine fa  -  kultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Die auf ein Ka  -  lenderjahr entfallenden Ausgaben aus Sonderkrediten werden in das  Budget auf  -  genommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 b) Verwendung
                            1  Ein Kredit darf nur seiner Bestimmung gemäss und im vorgesehenen zeitlichen  Rahmen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Budgetkredite können ausnahmsweise für ein Jahr reserviert werden. Sind we  -  sentliche Vollzugsmassnahmen bereits getroffen, kann die Reservierung verlängert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * Kreditüberschreitung
                            1  Unumgängliche   Ausgaben,   für   die   kein   Nachtragskredit   eingeholt   werden  konnte, sowie Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr unmittelbar entspre  -  chende Einnahmen gegenüberstehen, sind als Kreditüberschreitung dem Kantons  -  rat mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kreditüberschreitungen werden auch Ausgaben behandelt, die das Jahresbe  -  treffnis eines Sonderkredites übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Dringliche Ausgaben
                            1  Zur Abwendung drohenden Schadens oder bei unvorhersehbaren Ereignissen  können dringliche Ausgaben beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Verpflichtungen
                            a) ohne zeitlichen Spielraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen zu  -  gesichert und ausgerichtet werden, auch wenn der erforderliche Kredit noch nicht  gewährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) mit zeitlichem Spielraum
                            1  Leistungen an Dritte, auf die ein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, für deren  Ausrichtung aber ein zeitlicher Ermessensspielraum offengelassen ist, werden un  -  ter Vorbehalt der Kreditgewährung zugesichert und im Rahmen der gewährten  Kredite ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Freiwillige Leistungen
                            1  Leistungen an Dritte, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch besteht, dürfen im  Rahmen der gewährten Kredite zugesichert und ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Budget und Staatsrechnung  *  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * ...
Art. 60 Budget
                            a) Inhalt  19  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verwaltungsrechnung wird ein jährliches Budget der  Erfolgsrechnung  und der Investitionsrechnung erstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * b) Ausgleich
                            1  Der Staatssteuerfuss wird so festgesetzt, dass der Aufwandüberschuss im  Budget  der  Erfolgsrechnung den geschätzten Ertrag von 3 Prozent der einfachen Steuer  nicht übersteigt. Der Beizug von Eigenkapital ist zulässig, derjenige von besonde  -  rem Eigenkapital jedoch höchstens im Umfang der vorgesehenen Zugriffsmöglich  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatssteuerfuss kann gesenkt werden, wenn das freie Eigenkapital den ge  -  schätzten Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 ...
                            19  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Staatsrechnung
                            a) Inhalt  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsrechnung enthält für ein Kalenderjahr insbesondere:  a)  *  den Abschluss der Verwaltungsrechnung mit Ausweis der Abweichungen  vom Budget;  b)  die reservierten Kredite;  c)  die Bestandesrechnung;  d)  die Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * b) Überschüsse
                            1  Der Ertragsüberschuss der  Erfolgsrechnung wird zur Bildung von freiem Eigen  -  kapital verwendet. Er kann auch für zusätzliche Abschreibungen eingesetzt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufwandüberschuss der  Erfolgsrechnung wird dem  Budget des übernächs  -  ten Jahres belastet, soweit er nicht durch freies Eigenkapital gedeckt werden  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zuständigkeit  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Volksrechte über:  a)  *  Budget und Nachtragskredite;  b)  Sonderkredite;  c)  die Genehmigung der Staatsrechnung einschliesslich Kreditüberschreitungen;  d)  *  die Verwendung des Ertragsüberschusses der Erfolgsrechnung;  e)  Erwerb und Veräusserung von Grundstücken im Verwaltungsvermögen, so  -  weit nicht die Regierung zuständig ist;  f)  Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Regierung
                            1  Die Regierung beschliesst über:  a)  dringliche Ausgaben und Kreditüberschreitungen;  b)  Erwerb   und   Veräusserung   von   Grundstücken   im   Verwaltungsvermögen,  wenn deren Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzrefe  -  rendums  21   nicht erreicht;  c)  Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, wenn damit keine Ausgabe ver  -  bunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wacht über die Verwaltung des Finanzvermögens und ordnet die Beschaffung  fremder Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bestimmt durch Verordnung die Zuständigkeit der Departemente und der  Staatskanzlei sowie weiterer Dienststellen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Vorbereitung und Vollzug des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusicherung und Ausrichtung von Staatsbeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geltendmachung sowie Stundung und Erlass von Forderungen des Staates.  IV. Staatsdienst  22  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
Art. 72 * ...
Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
Art. 75 * ...
Art. 76 * ...
Art. 77 * ...
Art. 78 * ...
Art. 79 * ...
Art. 80 * ...
                            22  Personalgesetz, sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 * ...
Art. 82 * ...
Art. 83 * ...
Art. 84 * ...
Art. 85 * ...
Art. 86 * ...
Art. 87 * ...
Art. 88 * ...
Art. 89 * ...
Art. 90 * ...
Art. 91 * ...
Art. 92 * ...
Art. 93 * ...
Art. 94 * ...
                            IVbis. Organisationen mit kantonaler Beteiligung  *  (4  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  *  (4  bis  .1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a * Bestand
                            1  Der Kanton kann ihm zugeteilte Staatsaufgaben von Organisationen mit kanto  -  naler Beteiligung erfüllen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind:  a)  selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen nach kantonalem  Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder interkantonale und in  -  ternationale Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Kanton beigetreten  ist;  c)  juristische Personen nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts, wenn  der Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einziger oder bedeutender Anteilseigner ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im obersten Leitungsorgan vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als Organisationen mit kantonaler Beteiligung gelten unabhängig von ihrer  Rechtsform:  *  a)  interkantonale Direktorenkonferenzen;  b)  internationale, interkantonale und kantonale Fachgremien wie Kommissio  -  nen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94b * Veröffentlichung
                            1  Die Regierung veröffentlicht periodisch, wenigstens einmal je Amtsdauer, eine  Übersicht über die Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übersicht enthält Angaben über die Struktur der Organisation und die we  -  sentlichen Kennzahlen der Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94c * Grundsätze
                            1  Die Regierung legt Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung von Organi  -  sationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Governance) fest und über  -  prüft diese periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94d * Vorbehalt
                            1  Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatli  -  che Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beteiligungsstrategie  *  (4  bis  .2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94e * Zuständigkeit
                            1  Die Regierung legt in einer Beteiligungsstrategie die Entscheidungsgrundlagen  fest für:  a)  künftige kantonale Beteiligungen an Organisationen;  b)  Weiterführung, Anpassung oder Rücknahme von bestehenden kantonalen  Beteiligungen an Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Steuerung und Aufsicht  *  (4  bis  .3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94f * Weisungen
                            1  Die Regierung erlässt Weisungen über die von den zuständigen kantonalen Stel  -  len auszuübende Steuerung und Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94g * Eigentümer- und Mitgliedschaftsstrategie
                            1  Die Regierung beschliesst je Organisation mit kantonaler Beteiligung eine Eigen  -  tümer-   und   Mitgliedschaftsstrategie.   Diese   enthält   die   politischen,   sozialen,  wirtschaftlichen und unternehmerischen Ziele, die der Kanton verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94h * Controlling
                            1  Die Regierung sorgt für das Beteiligungscontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beteiligungscontrolling umfasst namentlich die Überprüfung der kantonalen  Beteiligung nach Massgabe von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung oder die von ihr beauftragte Stelle bezeichnet die von den Organi  -  sationen mit kantonaler Beteiligung einzureichenden Unterlagen. Vorbehalten  bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinba  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94i * Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in oberste strategische
                            Leitungsorgane  a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsitznahme von Mitgliedern der Regierung in ein oberstes strategisches  Leitungsorgan einer Organisation mit kantonaler Beteiligung bedarf:  a)  einer gesetzlichen Grundlage oder  b)  der Genehmigung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung nach Abs.  1 Bst.  b dieser Bestimmung gilt unbefristet, wenn  eine Befristung nicht ausdrücklich vorgesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94j * b) Ausnahme
                            1  Ein Mitglied der Regierung kann ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94i Abs. 1 dieses Erlasses Einsitz in das oberste strategische Leitungsorgan
                            nehmen, wenn:  a)  der Kanton sich neu an einer Organisation beteiligt oder  b)  die Organisation einen dringlichen politischen Steuerungsbedarf aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt dem Kantonsrat eine Einsitznahme nach Abs.  1 dieser Be  -  stimmung zur Genehmigung vor, wenn sie länger als zwei Jahre dauert und in die  -  ser Frist keine gesetzliche Grundlage für die Einsitznahme geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94k * c) Ausstand
                            1  Art.  7 Abs.  1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  23   findet keine Anwendung, wenn die Einsitznahme von Mitgliedern der Re  -  gierung in ein oberstes strategisches Leitungsorgan nach Art.  94i Abs.  1 dieses Er  -  lasses erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94l * Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im
                            Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl der Mitglieder des Kantons St.Gallen im Hochschulrat der Ost – Ost  -  schweizer Fachhochschule sowie die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsi  -  denten nach Art.  18 Abs.  2 Bst.  a und Abs.  3 der Vereinbarung über die Ost – Ost  -  schweizer Fachhochschule vom 15.  Februar 2019  24   bedarf der Genehmigung des  Kantonsrates.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 * Verordnungen
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über:  a)  ihre Geschäftsordnung;  b)  Organisation und Zuständigkeit der Staatsverwaltung;  c)  Planung und Steuerung der Staatstätigkeit;  d)  ...  e)  ...  f)  Finanzhaushalt, Rechnungsführung und Finanzkontrolle;  g)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 25
Art. 97 26
Art. 98 27
                            23  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS 218.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 28
Art. 100 29
Art. 101 30
Art. 102 31
Art. 103 32
Art. 104 33
Art. 105 34
Art. 106 * Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:  a)  das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden und Be  -  zirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947  35  ;  b)  das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 17. Juni 1929  36  ;  c)  der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Er  -  werb und zur Veräusserung von Grundstücken vom 18. Januar 1975  37  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 * Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 17. November 2015
                            1  Arbeitsverträge von Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, die vor Vollzugsbe  -  ginn dieses Erlasses abgeschlossen worden sind, werden nach den Bestimmungen  dieses Erlasses weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  nGS 16–52 (sGS 151.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  nGS 11–105 (sGS 831.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  nGS 22–50 (sGS 831.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–68  16.06.1994  01.01.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 3a eingefügt 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 4 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 5 geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1 geändert 2018-059 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-030 12.04.2022 01.07.2022
Art. 5, Abs. 1 bis eingefügt 2022-030 12.04.2022 01.07.2022
Art. 5, Abs. 2 geändert 2022-030 12.04.2022 01.07.2022
Art. 5a geändert 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 5b eingefügt 2018-058 14.08.2018 01.01.2019
Art. 6 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 6 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 6a eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 6b eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 6c eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7 geändert 43–109 10.06.2008 keine Angabe
Art. 7 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7a eingefügt 43–109 10.06.2008 keine Angabe
Art. 7a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-037  17.11.2015  01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a, Abs. 1 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7a, Abs. 1, c) geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7a, Abs. 2 eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7b eingefügt 43–109 10.06.2008 keine Angabe
Art. 7b aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7c eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7d eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7e eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 7f eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 8 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 13 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 13a eingefügt 2022-031 12.04.2022 01.07.2022
Art. 14 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 16 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 16, Abs. 1, g) geändert 2019-068 17.11.2019 01.01.2020
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a eingefügt 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 16b geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 16b, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16b, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16c aufgehoben 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 16d eingefügt 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 16d, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 16e, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, a) aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, a ter ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, c) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, c), 1. eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, c), 2. eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16e, Abs. 1, d) aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16f geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 16f Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022  02.02.2016  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16f, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16g eingefügt 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 16g aufgehoben 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16h eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16i eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 16j eingefügt 2018-059 14.08.2018 01.01.2019
Art. 17 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 18 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 20 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 20, Abs. 2 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 23, Abs. 1, b) geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 2017-032 31.01.2017 01.06.2017
Art. 27 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 28 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 28, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 30 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 30 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-099  28.06.2016  01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30, Abs. 1 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 30, Abs. 2 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 30, Abs. 3 aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 30, Abs. 4 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 31 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 32 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 36 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 37 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 40 geändert 46–1 16.11.2010 keine Angabe
Art. 40, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 40, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2018-059 14.08.2018 01.01.2019
Art. 40, Abs. 2, d), 3. eingefügt 2018-058 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 42 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2  bis  .  eingefügt  42–100  31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis  .1.  eingefügt  42–100  31.07.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42b geändert 44–37 20.01.2009 keine Angabe
Art. 42c eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42d eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42e eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42e, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 42f eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42g eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42g, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
                            Gliederungstitel 2  bis  .2.  eingefügt  42–100  31.07.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42h eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42i eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42j eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42k eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42k, Abs. 2 aufgehoben 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
Art. 42k, Abs. 3 geändert 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
                            Gliederungstitel 2  bis  .3.  eingefügt  42–100  31.07.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42l eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42l, Abs. 5 eingefügt 2015-003 18.11.2014 18.11.2014
Art. 42m eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42n eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2  bis  .4.  eingefügt  42–100  31.07.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42o eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42p eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
Art. 42q eingefügt 42–100 31.07.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.  geändert  43–108  10.06.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 bis eingefügt 41-45 24.01.2006 keine Angabe
Art. 47, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 48 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022  02.02.2016  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 52, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 52, Abs. 3 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 53, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 54 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.3.  geändert  43–108  10.06.2008  keine Angabe  Gliederungstitel 3.3.  geändert  2016-022  02.02.2016  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 aufgehoben 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 60 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022  02.02.2016  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 61 aufgehoben 41-45 24.01.2006 keine Angabe
Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 63, Abs. 1, a) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 64 geändert 41-45 24.01.2006 keine Angabe
Art. 64, Abs. 1 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 64, Abs. 2 geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 65 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 65, Abs. 1, a) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 65, Abs. 1, d) geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 66, Abs. 3, 1. geändert 2016-022 02.02.2016 01.01.2016
Art. 67 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 68 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 71 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 72 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 75 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 76 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 77 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 78 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 79 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 80 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 81 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 82 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 83 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 84 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 85 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 86 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 87 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 88 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 90 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 91 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 92 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 93 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 94 aufgehoben 47–31 25.01.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4  bis  .  eingefügt  47–79  26.06.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4  bis  .1.  eingefügt  47–79  26.06.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94a, Abs. 3 eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016
Art. 94b eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94c eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94d eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4  bis  .2.  eingefügt  47–79  26.06.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94e eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3.  eingefügt  47–79  26.06.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94f eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94g eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94h eingefügt 47–79 26.06.2012 keine Angabe
Art. 94i eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016
Art. 94j eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016
Art. 94k eingefügt 2016-038 02.02.2016 01.06.2016
Art. 94l eingefügt 2019-068 17.11.2019 01.01.2020
Art. 95 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 106 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
Art. 108 eingefügt 2016-037 17.11.2015 01.06.2016
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.1994  01.01.1995  Erlass  Grunderlass  29–68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 23, Abs. 1, b)  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1999  keine Angabe  Art. 30  geändert  35–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1999  keine Angabe  Art. 31  aufgehoben  35–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 46  bis  eingefügt  41-45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 61  aufgehoben  41-45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 64  geändert  41-45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 36  aufgehoben  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 37  aufgehoben  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 38  aufgehoben  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 39  aufgehoben  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis  .  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis  .1.  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42a  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42c  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42d  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42e  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42f  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42g  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis  .2.  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42h  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42i  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42j  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42k  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis  .3.  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42l  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42m  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42n  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4.  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42o  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42p  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.07.2007  keine Angabe  Art. 42q  eingefügt  42–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 17  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 2  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 4  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 7  geändert  43–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 7a  eingefügt  43–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 7b  eingefügt  43–109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 14  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 16  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 16a  eingefügt  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 16d  eingefügt  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 18  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 20  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 28  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 32  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 33  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 41  aufgehoben  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 42  aufgehoben  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Gliederungstitel 3.  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 54  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Gliederungstitel 3.3.  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 59  aufgehoben  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 65  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  keine Angabe  Art. 106  geändert  43–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 8  aufgehoben  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 9  aufgehoben  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 10  aufgehoben  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 11  aufgehoben  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 42b  geändert  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 5  geändert  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 16b  geändert  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 16c  aufgehoben  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 16e  geändert  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 16f  geändert  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 16g  eingefügt  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  keine Angabe  Art. 40  geändert  46–1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 3a  eingefügt  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 6  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 13  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 27  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 67  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 68  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 69  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 70  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 71  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 72  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 73  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 74  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 75  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 76  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 77  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 78  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 79  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 80  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 81  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 82  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 83  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 84  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 85  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 86  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 87  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 88  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 89  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 90  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 91  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 92  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 93  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 94  aufgehoben  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 95  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 5a  geändert  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4  bis  .  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4  bis  .1.  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94a  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94b  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94c  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94d  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4  bis  .2.  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94e  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4  bis  .3.  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94f  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94g  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  keine Angabe  Art. 94h  eingefügt  47–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  18.11.2014  Art. 3  aufgehoben  2015-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  18.11.2014  Art. 42l, Abs. 5  eingefügt  2015-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 6  aufgehoben  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 6a  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 6b  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 6c  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7  aufgehoben  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7a, Abs. 1  geändert  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7a, Abs. 1, c)  geändert  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7a, Abs. 2  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7b  aufgehoben  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7c  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7d  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7e  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 7f  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 20, Abs. 2  geändert  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 42k, Abs. 2  aufgehoben  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 42k, Abs. 3  geändert  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2015  01.06.2016  Art. 108  eingefügt  2016-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16b, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16b, Abs. 2  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16d, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, a)  aufgehoben  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, a  ter  )  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, c)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, c), 1.  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, c), 2.  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16e, Abs. 1, d)  aufgehoben  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16f  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16f, Abs. 1, d)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16g  aufgehoben  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16h  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 16i  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 28, Abs. 1, d)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 40, Abs. 2, a  bis  )  eingefügt  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 42e, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 42g, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 47, Abs. 2  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 48  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 48, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 50, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 52, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 52, Abs. 2  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 52, Abs. 3  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 53, Abs. 2  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Gliederungstitel 3.3.  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 60  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 60, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 61, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 63, Abs. 1, a)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 64, Abs. 1  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 64, Abs. 2  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 65, Abs. 1, a)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 65, Abs. 1, d)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2016  Art. 66, Abs. 3, 1.  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.06.2016  Art. 94a, Abs. 3  eingefügt  2016-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.06.2016  Art. 94i  eingefügt  2016-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.06.2016  Art. 94j  eingefügt  2016-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.06.2016  Art. 94k  eingefügt  2016-038  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 30, Abs. 1  geändert  2016-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 30, Abs. 2  geändert  2016-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 30, Abs. 3  aufgehoben  2016-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 30, Abs. 4  eingefügt  2016-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  01.06.2017  Art. 25, Abs. 1  geändert  2017-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 5, Abs. 1  geändert  2018-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 5b  eingefügt  2018-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 16j  eingefügt  2018-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 40, Abs. 2, b  bis  )  eingefügt  2018-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 40, Abs. 2, d), 3.  eingefügt  2018-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2019  01.01.2020  Art. 16, Abs. 1, g)  geändert  2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2019  01.01.2020  Art. 94l  eingefügt  2019-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  01.07.2022  Art. 5, Abs. 1  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  01.07.2022  Art. 5, Abs. 1  bis  eingefügt  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  01.07.2022  Art. 5, Abs. 2  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  01.07.2022  Art. 13a  eingefügt  2022-031