Bibliotheksordnung der Kantonsbibliothek Baselland
                            Bibliotheksordnung der Kantonsbibliothek Baselland  Vom 7. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012)  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf §  8  Absatz  2 der Dienst  -  ordnung des Amtes für Kultur vom 1.  September 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nutzung
                            1  Die Kantonsbibliothek steht natürlichen und juristischen Personen (Kindern,  Erwachsenen, Firmen, Institutionen, etc.) zur Nutzung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung der Kantonsbibliothek ist für Personen über 20 Jahre sowie Fir  -  men gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bibliotheksausweis
                            1  Neu eingeschriebenen Personen wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Er  verliert seine Gültigkeit, wenn während 3 Jahren keine Ausleihe mehr getätigt  wird. Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Region sowie in Sonderfällen kann  die Kantonsbibliothek ein Depot verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bibliotheksausweis ist persönlich. Der Inhaber oder die Inhaberin haftet  für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursachten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Adressänderungen   sowie   der   Verlust   des   Bibliotheksausweises   sind   der  Kantonsbibliothek umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausleihen
                            1  Medien können nur von eingeschriebenen Personen mit gültigem Bibliotheks  -  ausweis ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreiga  -  be ausleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausleihfristen betragen in der Regel 4 Wochen. Spezielle Ausleihfristen  gelten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Videos/DVDs, Zeitschriften, digitale Angebote (e-kbl): 2 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sprachkurse, Medien aus dem Magazin: 8 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 33.49, SGS 146.71  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Medienart und Altersgruppe können in der Regel 7 Bücher sowie 5 Non  -  books ausgeliehen werden. Eine Beschränkung auf zwei Ausleihen gelten für  Konsolenspiele, Sprachkurse und Grosselternkoffer. Höhere Ausleihmengen  gelten für Firmen, Institutionen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft  -  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht vorgemerkte Medien können bis 10 Tage nach Ablauf der Leihfrist ein  -  mal verlängert werden. Nicht verlängerbar sind die Leihfristen von Zeitschrif  -  ten, Spielfilmen (Video/DVD) und digitalen Medien (e-kbl).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ausgeliehene Medien - mit Ausnahme von Zeitschriften - können vorgemerkt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für ältere oder wertvolle Werke sowie für die BL-Medien bestehen Nutzungs  -  einschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Postversand
                            1  Eingeschriebene Personen mit gültigem Bibliotheksausweis und Wohnsitz in  der Schweiz können sich gegen Gebühr Medien nach Hause schicken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Versand werden pro Medium 10  Fr. Verpackungs- und Portokosten  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rücksendung
                            1  Bücher und Medien können gut verpackt per Post zurückgeschickt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Internetnutzung
                            1  Die Internetstationen können von eingeschriebenen Personen mit gültigem  Bibliotheksausweis benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bibliotheksausweis muss dem Bibliothekspersonal auf Wunsch vorgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren/Kostenpflichtige Dienstleistungen
                            1  Es gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Jahresgebühr (ab 25. Altersjahr / Firmen): 50  Fr. pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jahresgebühr (20. - 24. Altersjahr): 35  Fr. pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schnupperabonnement für 4 Monate: 10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bibliotheksausweis: 5  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ersatzausweis: 5  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  1. Mahnung: 1  Fr. pro Medium*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  2. Mahnung: 5  Fr. pro Medium*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  3. Mahnung (eingeschrieben): 10  Fr. pro Medium*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Vormerkung: 1  Fr. pro Medium  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Anschaffungswunsch: 1  Fr. pro Medium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Magazinbestellung express: 1  Fr. pro Medium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Fernleihe Inland : Bücher: 10  Fr. pro Medium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Fotokopien: 8  Fr. pro 20 Seiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Postversand: 10  Fr. pro Medium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Rechnungsstellung: 20  Fr. pro Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Kopien resp. Printouts A4/A3: -.20/-.30  Fr. pro Kopie  * Die Mahngebühren werden nach Fristablauf geschuldet, unabhängig von der  Zustellung der Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschädigung/Verlust
                            1  Die ausgeliehenen Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beschädigung oder Verlust werden neben den Kosten für Reparatur oder  Ersatz auch Bearbeitungskosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bücher und Medien, die zwei Wochen nach der 3. Mahnung nicht zurückge  -  bracht werden, gelten als Verlust im Sinne von Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume
                            1  Essen, Trinken sowie Rauchen sind auf der Leseterrasse, nicht aber in den  öffentlichen Räumen der Bibliothek gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sportgeräte, Rollschuhe, usw. sind in der Garderobe abzustellen sowie Map  -  pen, Rucksäcke, Taschen, usw. in den Schliessfächern zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vorübergehender Nutzungsausschluss
                            1  Personen, deren Schulden den festgelegten maximalen Betrag übersteigen,  können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen machen und das Internet  nicht benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die folgenden Maximalbeträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kinder (bis 9. Altersjahr): 5  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jugendliche (10. - 24. Altersjahr): 10  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erwachsene (ab 25. Alterjahr): 20  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Firmen: 50  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Nutzungsausschluss / Hausverbot
                            1  Wer wiederholt gegen diese Bibliotheksordnung verstösst oder das Internet  missbräuchlich nutzt, kann von der Kantonsbibliothek zeitweise oder ganz von  der Bibliotheks- resp. der Internetnutzung ausgeschlossen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich aufführt, kann  von der Kantonsbibliothek weg gewiesen oder mit einem Hausverbot belegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Haftungsausschluss
                            1  Die Kantonsbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nut  -  zung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Compu  -  tern entstanden sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schlussbestimmungen
                            1  Die Benutzungsordnung vom 8. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   der Kantonsbibliothek Baselland  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bibliotheksordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 35.537, SGS 614.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0985  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 37.0985  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0985