Sozialhilfeordnung
                            Sozialhilfeordnung  Sozialhilfeordnung  Vom 27. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Der Einwohnerrat Riehen  erlässt auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Febru  -  ar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Riehen wahrgenom  -  men und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sozialhilfeleistungen
                            1  Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen unentgeltliche Be  -  ratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesuche
                            1  Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe werden bei der zuständigen Sozialhilfestelle  der Gemeindeverwaltung eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Unterstützungsgesuch sind alle Dokumente beizulegen und es sind diejenigen Auskünfte zu er  -  teilen, die zur Abklärung der Bedürftigkeit nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfügungen
                            1  Die zuständige Sozialhilfestelle entscheidet in Form einer rekursfähigen Verfügung über die Gesuche  um Gewährung von Sozialhilfeleistungen.  II. Rechtsmittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen  Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fristen und Begründung der Rekurse
                            1  Die Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle anzumelden. Innert 30 Ta  -  -  träge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entscheid
                            1  ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  890.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialhilfeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sozialhilfebeirat
                            1  Der Gemeinderat bestellt auf seine eigene Amtszeit von vier Jahren einen weisungsunabhängigen  Sozialhilfebeirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialhilfebeirat berät den Gemeinderat bei Rekursen, die im Zusammenhang mit der Ausrich  -  tung von Sozialhilfebeiträgen erhoben werden. Er hört bei Bedarf die Rekurrierenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sozialhilfebeirat ist ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium und besteht aus drei bis  fünf Mitgliedern und einem Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden Personen bestellt, die über ausgewiesene fachliche  Kenntnisse oder breite Erfahrungen im Sozialbereich verfügen.  III. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Delegation von Spezialaufgaben
                            1  Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben der Sozialhilfe an dafür geeignete Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere  die Wahl, das Verfahren und die Organisation des Sozialhilfebeirats,  das Übertragen von einzelnen Spezialaufgaben an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation und Wirksamkeit
                            1  Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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