Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
                            Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons  Thurgau  vom 19. August 1977 (Stand 1. Januar 2012)  Erlassen vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in § 1 des Reglementes über die Organi  -  sation der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erwähnten Aufgaben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Be  -  schlussfassung über ausserordentliche Anschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Festsetzung der Prämiengestaltung, der jährlichen Prämienansätze sowie  die   generelle   Anpassung   der   Versicherungswerte   an   die   Baukostenentwick  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Rückversicherungsver  -  trägen sowie Antragstellung an den Grossen Rat über Beteiligungen an Ver  -  sicherungsgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschlussfassung über den Bau, Ausbau, Erwerb, Verkauf oder Belehnung  von Liegenschaften sowie die Festlegung der Richtlinien über die Anlage der  übrigen Kapitalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Genehmigung grösserer, der Gebäudeversicherung auferlegter Beiträge. Er  beschliesst das Budget und die Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Durchführung besonderer Aktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Festsetzung der Entschädigung der Schätzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitzungen
                            1  Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter stellt zusammen mit  der   Direktion   die   Traktandenliste   auf,   beruft   den   Verwaltungsrat   zu   notwendigen  Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat tritt ausserdem zusammen, wenn zwei Mitglieder unter schrift  -  licher Angabe der Gründe es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  956.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschlussfassung
                            1  Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der  Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Es besteht  Stimmzwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zirkulationsbeschlüsse
                            1  Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Erhebt  ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Teilnahme des Direktors
                            1  Der   Direktor   oder   sein   Stellvertreter   wohnt   den   Sitzungen   des   Verwaltungsrates  mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitende Angestellte können auf Veranlasssung des Verwaltungsrates oder des Prä  -  sidenten an den Sitzungen teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Protokoll
                            1  Über  die   Verhandlungen   wird  ein   Protokoll  geführt,  das   zu  jedem  Geschäft   den  einleitenden Bericht, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse  enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung  zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege  gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat ernennt einen Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterschrift
                            1  Für den Verwaltungsrat führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertre  -  ter, zusammen mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter die Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausschüsse
                            1  Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Verwaltungsausschüsse bestellen und  ihnen   besondere   Befugnisse   und   Aufgaben   übertragen.   Die   Bestimmungen   dieses  Reglementes sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschussprotokolle sind allen Verwaltungsräten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gliederung der Gebäudeversicherung
                            1  Die Gebäudeversicherung gliedert sich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Versicherungsabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Rechnungswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Technischen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben
                            1  Der Direktion obliegen, neben den in §  6 und § 7 des Reglementes über die Organi  -  sation der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erwähnten Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überwachung der Tätigkeit aller Abteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anstellung von Mitarbeitern in nicht leitender Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Ausarbeitung   des   Jahresberichtes,   der   Jahresrechnung,   des   Budgets   und  der Finanzplanung zuhanden des Verwaltungsrates. Geschäftsjahr ist das Ka  -  lenderjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anordnung von Neuschätzungen und Durchführung von Erhebungen über  die Baupreise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Interessenwahrung der Gebäudeversicherung auf dem Gebiet des Brand  -  schutzes durch Mitarbeit in der Vereinigung und ähnlichen fachbezogenen Or  -  ganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  im   Einverständnis   des   Verwaltungsrates   die   Leitung   des   kantonalen   Feuer  -  schutzamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dringende Fälle
                            1  In besonders dringenden Fällen kann der Direktor Entscheide treffen, die dem Ver  -  waltungsrat vorbehalten sind. Der Präsident des Verwaltungsrates ist davon unver  -  züglich zu verständigen. Solche Entscheide sind dem Verwaltungsrat an der nächs  -  ten Sitzung vorzulegen. Die getroffenen Massnahmen dauern nur insofern fort, als  der Verwaltungsrat hiefür seine Zustimmung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Versicherungsabteilung
                            1  Der Versicherungsabteilung werden insbesondere übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Kontrolle   und   Änderung   der   Eigentumsverhältnisse   und   der   Ver  -  sicherungsbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Eröffnung der Versicherungswerte einschliesslich der Anpassung an ver  -  änderte Baukosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  956.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schadenabrechnung und -abgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Schadenablehnung, Vornahme von Abzügen und Regressen im Einverneh  -  men mit dem Direktor, bei Beträgen über Fr.  50'000 des Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Besorgung der Bestandes-, Gebäude- und Schadenstatistiken usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Handhabung der Bauversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechnungswesen
                            1  Der Abteilung Rechnungswesen werden insbesondere übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung des Rechnungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Prämienbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abrechnung mit den Rückversicherern zusammen mit der Versicherungs  -  abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die bestmögliche Kapitalanlage im Einvernehmen mit dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Technischer Dienst
                            1  Dem Technischen Dienst werden insbesondere übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Handhabung des Prämientarifs und der Gebäudeklassierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Überwachung   der   Bauversicherungen,   der   Gebäudeschätzungen   und   der  Schadenschätzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Begutachtungen über Versicherungspflicht und -art sowie über Ausschlüs  -  se usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die technische Durchführung von Sonderaktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Stellvertreter des Direktors
                            1  Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Funktionen durch den  Stellvertreter ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unterschriftsberechtigung
                            1  Für den Geld- oder Checkverkehr zeichnet der Direktor mit dem Buchhalter zu  -  sammen. Bei Verhinderung des Direktors oder des Buchhalters tritt an deren Stelle  der Direktor-Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat kann weiteren Angestellten in leitender Stellung für einen be  -  schränkten   Aufgabenbereich   die   Berechtigung   für   rechtsverbindliche   Einzel-   oder  Kollektivunterschrift erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kanzleigemeinschaft
                            1  Wird   das   Amt   für   Feuerschutz   der   Gebäudeversicherung   angeschlossen,   können  dieser Feuerschutzaufgaben und dem kantonalen Feuerschutzamt Versicherungsauf  -  gaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Belangen des Feuerschutzes unterstehen die dafür tätigen Angestellten dem zu  -  ständigen Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beginn
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.08.1977  01.01.1978  Erstfassung  45/1977