Mittelschulgesetz
                            Mittelschulgesetz  vom 12. Juni 1980 (Stand 1. Juni 2020)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11.  September 1979  1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  in Anwendung von Art.  2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1890  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeug  -  nisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Über  -  nahme von Schulgeldern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Begriff
                            1  Mittelschulen nach diesem Gesetz sind:  a)  Gymnasien;  b)  Wirtschaftsmittelschulen;  b  bis  )  *  Informatikmittelschulen;  c)  Fachmittelschulen;  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1979, 1537.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt MSG. nGS 16–17; nGS 25–24; nGS 32–89; nGS 37–68; nGS 43–112. Vom  Grossen Rat erlassen am 22. April 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 12. Juni 1980; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom  Bund anerkannten Abschlusszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Bildungsauftrag
                            1  Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit  den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selb  -  ständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife.  Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende  Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens  in Vergangenheit und Gegenwart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie,  Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwor  -  tungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Staatliche Mittelschulen
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat führt:  a)  die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg,  Sargans, Wattwil und Wil;  b)  ...  c)  ...  d)  ...  e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit  anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis * abis) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern
                            1  Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslas  -  tung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantons  -  schulen zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ter * ...
Art. 5 * b) Schulgelder und Gebühren
                            1  Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem  Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt durch Verordnung:  a)  die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunter  -  richts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und  Schüler;  b)  das Schulgeld, das:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schülerinnen   und   Schüler   ohne   stipendienrechtlichen   Wohnsitz   im  Kanton St.Gallen bezahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ih  -  rem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am  Burggraben St.Gallen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staat  -  lichen Leistung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * c) Beiträge an Verpflegungseinrichtungen
                            1  Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mit  -  telschulen gewähren.  II. Schulen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (2.1.)  a) Kantonsschule  (2.1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Lehrgänge
                            1  Die Mittelschule umfasst:  a)  das Gymnasium;  b)  die Wirtschaftsmittelschule;  b  bis  )  *  die Informatikmittelschule;  c)  die Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergym  -  nasium geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgabe und Ausbildungsdauer
                            a) Untergymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * b) Gymnasium
                            1  Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst  vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des  Bundes sowie der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * c) Wirtschaftsmittelschule
                            1  Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbe  -  sondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Prak  -  tikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschrif  -  ten des Bundes über die Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 bis * c bis ) Informatikmittelschule
                            1  Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbe  -  sondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliess  -  lich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes  über die Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * d) Fachmittelschule
                            1  Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den  Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und  führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über  den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis * Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht
                            1  Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental-  und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instru  -  mental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen  Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr richtet sich nach  Art.  12a   des Bundesgesetzes über die Kulturförde  -  rung vom 11.  Dezember 2009  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
                            ...  *  (2.1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 ... *
Art. 19 * ...
                            ...  *  (2.1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 20 bis * ...
Art. 21 * ...
                            ...  *  (2.1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis * ...
                            4  SR  442.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 ter * ...
Art. 21 quater * ...
                            2. Schulleitung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Rektorin oder Rektor
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verord  -  nung oder Reglement etwas anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitungsaufgaben sind insbesondere:  a)  Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität;  b)  Personalführung;  c)  Vertretung der Schule nach aussen;  d)  Erlass der Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * b) Führungsstruktur
                            1  Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbe  -  sondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen  und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Rektoratskommission
                            1  Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden  die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertra  -  genen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Wahl
                            1  Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Ge  -  nehmigung der Regierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rekto  -  ratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Ge  -  nehmigung des Bildungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des  Bildungsrates beginnt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Verwaltung
                            1  In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von  einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem unter  -  steht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Rektorenkonferenz
                            1  Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kanto  -  nale Rektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter  Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die meh  -  rere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den  Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fach  -  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und  Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schulbetrieb  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Schulzeit
                            1  Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen.  Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt  am 1. Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Schulferien
                            1  Die Schulferien betragen gesamthaft 13 Wochen. Sie dürfen ununterbrochen  nicht mehr als sechs Wochen dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vom  Bildungsrat festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Lehrpläne
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektio  -  nenzahl der Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden vom  Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regie  -  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Religionsunterricht
                            1  Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden  der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften  bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lehrmittel
                            1  Der  Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz  für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeich  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schulversuche
                            1  Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche  durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und  ausgewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Zeugnis
                            1  Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schüle  -  rinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Reglemente des Bildungsrates *
                            1  Reglemente des  Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und  Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass ange  -  hört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die  bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Schulordnung
                            1  Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie  über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung  des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler  *  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 bis * Beratung und Betreuung
                            1  Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen  und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für unmündige Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * ...
Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
Art. 40 * ...
                            III. Schülerinnen und Schüler  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Schulbesuch  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Pflicht
                            1  Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der  gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * Reglemente über Absenzen, Dispensation und Urlaub
                            1  Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Ur  -  laub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * Vorzeitiger Austritt
                            1  Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung:  a)  der Person, der die elterliche Sorge über die unmündige Schülerin oder den  unmündigen Schüler zukommt;  b)  der mündigen Schülerin oder des mündigen Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schul  -  besuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechte und Pflichten  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * Grundsatz
                            1  Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beach  -  ten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen  Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten.  Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlich  -  keiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Mitwirkung
                            a) der Schülerin oder des Schülers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerin  -  nen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzu  -  reichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * b) der Schülerorganisation
                            1  Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorga  -  nisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in  den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller  Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegen  -  heiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie  wird beim Erlass der Schulordnung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * Disziplinarordnung
                            1  Disziplinarfehler sind:  a)  Vernachlässigung von Pflichten;  b)  Verletzung der Schulordnung;  c)  Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittel  -  schule nicht vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von  der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Lehrperson  *  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses  *  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Anstellungsarten
                            1  Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsver  -  hältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneue  -  rung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehr  -  person gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * Lehrvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufen  -  gemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes  Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine ent  -  sprechende Fachausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * Ausschreibung
                            1  Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Arbeitsverhältnis *
                            1  Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhält  -  nis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrperso  -  nen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf  der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis  der Lehrpersonen  mit  unbefristetem  Arbeitsverhältnis  kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * ...
Art. 53 ... *
Art. 54 * ...
Art. 55 * Ergänzende Vorschriften
                            1  Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der In  -  haber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25.  Januar 2011  5  , soweit dieses  Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rechte und Pflichten  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * Lehr- und Erziehungspflicht
                            1  Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Ge  -  setzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen so  -  wie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern.  Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende  Äusserungen zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 * Pflichtpensum und Funktionszulagen
                            1  Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen  für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie  Funktionszulagen durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 bis * Berufsauftrag
                            1  Der  Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * Zusätzliche Aufgaben
                            1  Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder  Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mit  -  zuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * Fortbildung
                            1  Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat gewährt Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 * Mitwirkung
                            a) Konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mit  -  telschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet.  Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * 2.) Zuständigkeit
                            1  Der Konvent:  a)  nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten;  b)  lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen;  c)  unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorekto  -  ren;  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 * b) Konferenzen
                            1  Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse  bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * c) Fachgruppen
                            1  Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen  zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rekto  -  renkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst.  V. Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler  *  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 * Zusammenarbeit Schule und Eltern unmündiger Schülerinnen und
                            Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schule und Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erziehung  und Ausbildung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten,  über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern unmündiger  Schülerinnen und Schüler von Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Auskunft über Leistung und Verhalten
                            1  Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern unmündiger Schülerin  -  nen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung  oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über Leis  -  tung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 * Besuchsrecht
                            1  Die Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit  der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 bis * Mitwirkungspflicht und Ordnungsbusse
                            1  Die Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen und  Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie  informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der  Bildungsauftrag erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eltern unmündiger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder den  Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rektorin  oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst werden.  Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, ins  -  gesamt höchstens Fr. 1000.–.  VI. Behörden  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regierung  *  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Stellung
                            1  Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Vereinbarungen
                            1  Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über  den Schulbesuch abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * ...
                            2. Bildungsrat  *  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * Stellung und Aufgaben
                            1  Der  Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm  die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung  6   und des Bil  -  dungsauftrags nach Art.  3 dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steue  -  rungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von  den Berichten Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 * ...
Art. 72 Fachkommissionen
                            1  Für besondere Aufgaben kann der  Bildungsrat Fachkommissionen bestellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufsichtskommission  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
                            4. Departement  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Stellung und Aufgaben
                            1  Das zuständige Departement  7   erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Ver  -  ordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  10   KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bildungsdepartement, Art.  23   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Grundsatz
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Vorschriften des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  8  , soweit dieses Gesetz nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 * Beschwerden
                            1  Beschwerden gegen Lehrpersonen sowie Prorektorinnen und Prorektoren sind  an die Rektorin oder den Rektor, Beschwerden gegen die Rektorin oder den Rek  -  tor und die Rektoratskommission an den  Bildungsrat zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 * Rekurs
                            a) Rektorin oder Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen unterer Organe können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim  Rektor angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an den  Bil  -  dungsrat vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 * ...
Art. 80 * c) Bildungsrat *
                            1  Mit Rekurs beim  Bildungsrat können angefochten werden:  *  a)  ...  a  bis  )  Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors;  b)  Verfügungen der Rektoratskommission;  c)  Verfügungen über Aufnahme, Zeugnisnoten, Beförderung, Übertritt und Ab  -  schluss;  d)  ...  VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Anerkennung von Abschlusszeugnissen
                            1  Der Staat kann Abschlusszeugnisse nichtstaatlicher Mittelschulen anerkennen,  wenn:  a)  die Schule im Kanton St.Gallen geführt wird;  b)  Ausbildung und Abschluss jenen der staatlichen Mittelschulen gleichwertig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonale Anerkennung Voraussetzung der eidgenössischen Anerken  -  nung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Anerkennung beschliesst der  Bildungsrat auf Gesuch des Schulträgers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Staatsbeiträge
                            a) Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat kann Beiträge leisten an:  a)  Mittelschulen, die von einem nichtstaatlichen Träger ohne Erwerbscharakter  im Kanton St.Gallen geführt werden;  b)  Ausbildungsstätten für Berufe der Sonderpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung schliesst mit dem Träger eine Vereinbarung über die Beitragsleis  -  tung ab. Sie kann die Beitragsleistung mit Auflagen, insbesondere über Schulbe  -  trieb, Aufnahmebedingungen und Aufsicht, verbinden, um die Gleichwertigkeit  der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 b) Maturitätsschulen für Erwachsene
                            1  Der Staat kann Beiträge an Maturitätsschulen gewähren, die Berufsleute auf das  Hochschulstudium vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  82  Abs.  2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 * ...
                            VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen  *  (8  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 bis * Übernahme von Schulgeldern
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittel  -  schulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn:  a)  die Schülerin oder der Schüler dauernden Aufenthalt in einer Randregion des  Kantons St.Gallen hat;  b)  der Schulweg zur ausserkantonalen Mittelschule wesentlich einfacher ist als  derjenige zur nächsten staatlichen Mittelschule;  c)  in der Region ein langjähriges allgemeines Bedürfnis für den Besuch der aus  -  serkantonalen Mittelschule besteht;  d)  die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass sie oder er die Aufnahmevor  -  aussetzungen der staatlichen Mittelschule erfüllt;  e)  der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilun  -  gen der staatlichen Mittelschule gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 ter * b) Vereinbarung
                            1  Die Regierung schliesst mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittel  -  schule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnah  -  mebedingungen nach Art.  84  bis  Bst.  d dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 quater * ...
                            IX. Schlussbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 * Vollzugsvorschriften
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor  -  derlichen Vorschriften, insbesondere über:  a)  die Organisation und die Führung der staatlichen Mittelschulen;  b)  ...  c)  die Schülerorganisation;  d)  die Fortbildung und die Beurlaubung der Lehrpersonen;  e)  die Disziplinarordnung für Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 9
Art. 87 10
Art. 88 * Übergangsbestimmung
                            1  Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Hauptlehrper  -  sonen und Hilfslehrpersonen mit ständigem Lehrauftrag sowie Inhaberinnen und  Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15.  April 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Pädagogische Hoch  -  schule  11   in Vollzug gesetzt. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Überholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  215.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16-17  12.06.1980  01.08.1981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 3 eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 3 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 4 geändert 29–31 12.08.1993 keine Angabe
Art. 4 geändert 37–55 26.05.2000 keine Angabe
Art. 4 bis geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 4 ter aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.1.  aufgehoben  34–61  17.06.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 9 geändert 39–73 29.06.2004 keine Angabe
Art. 10 geändert 34–60 17.06.1999 keine Angabe
Art. 10 bis eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016
Art. 11 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 11 bis eingefügt 2018-043 15.08.2017 01.08.2018
Art. 12 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.1.2.  aufgehoben  34-61  17.06.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34–61  17.06.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.1.3.  aufgehoben  34-61  17.06.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 20 bis aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.1.4.  aufgehoben  34-61  17.06.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21 ter aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 21 quater aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe
Art. 22 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 23 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 25 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 25, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 25, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 26 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 27 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 27, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 28 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 29 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe
Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 30, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 30, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 31, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 32, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 33, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 34 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 35 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 35 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-045  14.08.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 36 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.4.  geändert  47-38  29.11.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 37 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 34–60 17.06.1999 keine Angabe
                            Gliederungstitel 3.  geändert  47-38  29.11.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 43 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 44 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 45 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 46 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 47 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4.  geändert  47–38  29.11.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 4.1.  geändert  47-31  25.01.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 49 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 50 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47–31  25.01.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 53 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47–38  29.11.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 55 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 55 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 56 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57 bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 57 bis , Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 58 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 59 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 60 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 61 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 62 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 62, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 63 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 5.  geändert  47-38  29.11.2011  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 65 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 66 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 66 bis eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 6.1.  geändert  30-89  06.04.1995  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 68, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 6.2.  geändert  2019-045  14.08.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 70, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70, Abs. 2 aufgehoben 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 70, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2019-045  14.08.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70, Abs. 3 eingefügt 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 71 aufgehoben 29–31 12.08.1993 keine Angabe
Art. 72, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 73 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 75, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 77 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 77, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 78 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 78, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 79 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 80 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-045  14.08.2018  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 81, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020
Art. 82, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 84 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
                            Gliederungstitel 8  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  24-20  26.05.1988  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 bis geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 84 ter eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe
Art. 84 ter , Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
Art. 84 quater aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 85 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 88 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe
Art. 89, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1980  01.08.1981  Erlass  Grunderlass  16-17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1988  keine Angabe  Art. 1, Abs. 3  eingefügt  24–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1988  keine Angabe  Gliederungstitel 8  bis  .  eingefügt  24-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.1988  keine Angabe  Art. 84  ter  eingefügt  24–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1993  keine Angabe  Art. 4  geändert  29–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.1993  keine Angabe  Art. 71  aufgehoben  29–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 30, Abs. 2  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Gliederungstitel 6.1.  geändert  30-89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 67, Abs. 1  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 68, Abs. 1  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 75, Abs. 1  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 82, Abs. 2  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 84  ter  , Abs. 1  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.1995  keine Angabe  Art. 89, Abs. 1  geändert  30–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 2.1.  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 10  geändert  34–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 12  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 2.1.2.  aufgehoben  34-61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 13  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 14  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 15  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 16  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 17  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 18  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 19  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 2.1.3.  aufgehoben  34-61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 20  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 20  bis  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 21  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Gliederungstitel 2.1.4.  aufgehoben  34-61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 21  bis  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 21  ter  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 21  quater  aufgehoben  34–61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1999  keine Angabe  Art. 40  aufgehoben  34–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2000  keine Angabe  Art. 4  geändert  37–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  keine Angabe  Art. 9  geändert  39–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 4.1.  geändert  47-31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 49  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 51  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 55  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 80  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 2  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 3  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 4  bis  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 4  ter  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 5  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 6  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 11  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 22  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 23  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 24  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 25  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 26  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 27  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 34  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 35  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 36  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 2.4.  geändert  47-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 36  bis  eingefügt  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 37  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 38  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 39  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 3.  geändert  47-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 41  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 42  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 43  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 44  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 45  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 46  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 47  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 4.  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 48  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 50  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 51  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 52  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 53  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 54  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 55  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 56  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 57  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 57  bis  eingefügt  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 58  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 59  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 60  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 61  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 62  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 63  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Gliederungstitel 5.  geändert  47-38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 64  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 65  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 66  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 66  bis  eingefügt  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 69  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 70  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 73  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 74  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 77  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 78  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 79  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 80  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 84  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 84  bis  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 84  quater  aufgehoben  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 85  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2011  keine Angabe  Art. 88  geändert  47–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  keine Angabe  Art. 28  geändert  47–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  keine Angabe  Art. 29  geändert  47–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Art. 2, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2016-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Art. 7, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2016-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2016  01.08.2016  Art. 10  bis  eingefügt  2016-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.08.2017  01.08.2018  Art. 11  bis  eingefügt  2018-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 23, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 25, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 25, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 25, Abs. 3  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 27, Abs. 3  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 28, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 29, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 30, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.01.2019  Art. 31, Abs. 1  geändert  2018-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 32, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 33, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 35  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 35, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 57  bis  , Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 62, Abs. 2  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Gliederungstitel 6.2.  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 70, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 70, Abs. 2  aufgehoben  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 70, Abs. 2  bis  eingefügt  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 70, Abs. 3  eingefügt  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 72, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 77, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 78, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 80  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 80, Abs. 1  geändert  2019-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2018  01.06.2020  Art. 81, Abs. 2  geändert  2019-045