Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen
                            Bürgerversammlung: Geschäftsordnung  Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen  Vom 25. November 1985 (Stand 24. März 2013)  Die Bürgerversammlung der Bürgergemeinde Riehen  erlässt in Ausführung von § 10 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen vom 10. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   folgende Geschäftsordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Ordnung regelt den Geschäftsgang, die Wahlen und die Abstimmungen im Rahmen der Bür  -  gerversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2  Leitung der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verhandlungen werden von der Präsidentin und vom Präsidenten des Bürgerrates oder in ihrer  oder seiner Vertretung von der Vizepräsidentin und vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied  des Bürgerrates geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3  Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin und der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf  und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Verhandlungen führt die Bürgerratsschreiberin und der Bürgerratsschreiber ein Protokoll.  Das Protokoll wird im Geschäftsbericht abgedruckt und ist der Bürgerversammlung zur Genehmigung  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einberufung
                            1  Die Bürgerversammlung wird durch die Präsidentin und den Präsidenten jährlich wenigstens einmal  zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem wird sie einberufen:  Auf vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung;  auf Beschluss des Bürgerrates;  wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des  Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung und die vorgeschlagene Traktandenliste sind den in der Bürgergemeinde Stimmbe  -  rechtigten spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt sich nach Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Bürgerversammlung zu  behandeln sind, so kann der Bürgerrat ausnahmsweise Nachträge zur Traktandenliste unterbreiten.  sein. Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt sind, dürfen keine Be  -  schlüsse gefasst werden.  RiB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 geändert durch BVersB vom 7. 5. 2012 (wirksam seit 24. 3. 2013).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerversammlung: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            6  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wahlen und Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. Die Publikationen tragen die Unterschrif  -  ten der Präsidentin und des Präsidenten und der Bürgerratsschreiberin und des Bürgerratsschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beschlussfähigkeit
                            1  Die Bürgerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten befugt,  Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen. Die Entscheide der Bürgerversammlung sind endgül  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausstand
                            1  Mitglieder der Bürgerversammlung haben sich bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie pri  -  vat beteiligt sind, der Stimme zu enthalten.  II. Behandlung der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            7  Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin und der Präsident des Bürgerrates eröffnet die Verhandlungen unter Hinweis auf die  Traktandenliste. Sie ist von der Bürgerversammlung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erläuterung des zu behandelnden Geschäftes
                            1  Das zur Beratung stehende Geschäft wird vom Bürgerrat erläutert und begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Geschäft auch von einer Kommission beraten worden, so kann zuvor deren Präsidentin und  deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Eintretensdebatte
                            1  Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird von dieser  Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beratung des Geschäftes
                            1  Beschliesst die Versammlung Eintreten auf das Geschäft oder ist das Eintreten unbestritten, so eröff  -  net die Präsidentin und der Präsident die Detailberatung. Diese ist fortzusetzen, bis niemand mehr das  Wort verlangt. Liegt kein Wortbegehren mehr vor, so erklärt die Präsidentin und der Präsident die Dis  -  kussion für geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anträge in der Detailberatung
                            1  Jede anwesende Stimmberechtigte und jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, zu dem in  Beratung stehenden Geschäft Anträge auf Änderung, Verwerfung, Rückweisung oder Kommissions  -  beratung zu stellen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jeden Antrag muss abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung eines Geschäftes während der Beratung oder die Abstim  -  mung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerversammlung: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abstimmungen
                            1  Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin und der Präsident die vorliegenden Anträge bekannt und  schlägt den Abstimmungsmodus vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abstimmungen   sind   offen,   sofern   die   Bürgerversammlung   nicht   geheime   Abstimmung   be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin und der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent  -  scheid. In diesem Fall hat sie und er das Recht, ihren und seinen Entscheid zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            13  )  Stimmenzähler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin und der Präsident schlägt der Bürgerversammlung wenigstens drei durch offenes  Handmehr oder stille Wahl zu bestimmende Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wahlen
                            1  Die von der Bürgerversammlung vorzunehmenden Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Im  ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin und vom Präsidenten zuvor,  der Versammlung sichtbar, gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Personen zu wählen sind, können die Vorgeschlagenen  als in stiller Wahl gewählt erklärt werden. Einem Antrag auf geheime Wahl, der die Unterstützung von  einem Drittel der Anwesenden findet, muss auf jeden Fall Folge geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Gesamterneuerungswahl des Bürgerrates werden zuerst die Präsidentin und der Präsident und  anschliessend in einem gesonderten Wahlgang die übrigen sechs Mitglieder des Bürgerrates gewählt,  wobei jeweils im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wählerverzeichnis
                            1  Das Wählerverzeichnis wird durch den Bürgerrat geführt. Vor der Abstimmung steht das Wählerver  -  zeichnis während 14 Tagen zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wahlbüro
                            1  Die Auszählung wird einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Büros   werden   auf   Vorschlag   des   Bürgerrates   von   der   Bürgerversammlung  gewählt.  III. Instrumentarium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Interpellation
                            1  In der Form einer Interpellation hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, vom Bürgerrat Aus  -  kunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können Angelegenheiten sein, welche die Interes  -  sen der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen betref  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interpellation ist spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung schriftlich beim Bürgerrat  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Bürgerversammlung, für welche die In  -  terpellation eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
§ 14 Abs. 3 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 4 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerversammlung: Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            17  )  Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Erledigung der traktandierten Geschäfte stellt die Präsidentin und der Präsident an die Ver  -  sammlung die Anfrage, ob einer der Anwesenden einen Antrag zu stellen habe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein solcher gestellt, so erteilt die Präsidentin und der Präsident der Antragsstellerin und dem  Antragsteller das Wort zu deren und dessen Begründung und eröffnet dann die Beratung. Nach deren  Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen oder da  -  hingestellt werde. Die endgültige Abstimmung über einen solchen Antrag darf nicht in derselben Bür  -  gerversammlung stattfinden, in welcher er gestellt worden ist.  IV. Übergangs- und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmung
                            1  Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung amtierende Bürgerrat bleibt bis zum Be  -  ginn der nächsten Amtsperiode am 1. Mai 1986 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 1986 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 geändert durch BVersB vom 5. 5. 2008 (wirksam seit 5. 4. 2009).
                            18)  Publiziert am 14. 6. 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4