Reglement für die Christoph Merian Stiftung
                            Christoph Merian Stiftung: Reglement  Reglement für die Christoph Merian Stiftung  Vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Bürgerrat der Stadt Basel,  gestützt auf § 14 Abs. 2 Ziff. 9 und 11 und § 26 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der  Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungs- und Regelungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für die selbständige öffentlich-rechtliche Christoph Merian Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement beinhaltet  stiftungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen;  Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen;  Regelungen für die Mittelverwendung des Ertragsanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der Christoph Merian Stiftung
                            1  Die Aufgaben der Christoph Merian Stiftung ergeben sich  aus dem Stiftungszweck (Testament von Christoph Merian vom 26. März 1857);  subsidiär aus dem Ausscheidungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ertragsanteil der Bürgergemeinde gelten für die Stiftung die vom Bürgergemeinderat geneh  -  migten Produktegruppen mit Globalkrediten als Leistungsaufträge gemäss Gemeindeordnung der Bür  -  gergemeinde.  B. Stiftungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht und Aufsichtsorgan
                            1  Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Bürgergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsorgan ist der Bürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Aufsichtsorgans
                            1  Das Aufsichtsorgan überprüft, dass  die Erträge des Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss verwendet werden;  erfolgt;  der Stiftungszweck adäquat umgesetzt wird;  sich die Stiftungsorgane an geltendes Recht, das Testament und an allfällige Reglemente  halten;  die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufsichtsorgan prüft die von der Stiftungskommission erlassenen Reglemente oder Reglements  -  änderungen auf ihre Übereinstimmung mit geltendem Recht und Testament.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es genehmigt das von der Stiftungskommission erlassene Organisationsreglement und Vermögensan  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BaB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Christoph Merian Stiftung: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflichten des Aufsichtsorgans
                            1  Die Pflichten des Aufsichtsorgans beinhalten:  die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, von der Stiftungskommis  -  sion genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht);  die Genehmigung der Mittelentnahmen aus dem Landerwerbs- und Baufonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Massnahmen des Aufsichtsorgans
                            1  Das Aufsichtsorgan kann insbesondere:  Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen;  Entscheide der Stiftungsorgane aufheben oder ändern;  Mitglieder der Stiftungskommission abberufen;  eine Revisionsstelle i. S. einer Ersatzvornahme ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann von der Stiftungskommission oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterla  -  gen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtsmittel gegen Entscheide des Aufsichtsorgans
                            1  Ein Entscheid des Aufsichtsorgans ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln  des Verwaltungsrechts angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltung des Stiftungsvermögens
                            1  Soweit das Testament des Christoph Merian keine besonderen Anlagenvorschriften enthält, sind bei  der Anlage des Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten:  Substanzerhaltung: Das Vermögen muss erhalten bleiben. Es darf nicht durch spekulative  Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden;  Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage;  Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung;  Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein;  Ertrag: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vermögensanlagereglement der Stiftung hat diese Grundsätze zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.  C. Organisation und Zuständigkeiten der Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organe
                            1  Die Stiftung hat folgende Organe:  die Stiftungskommission als oberstes Organ;  die Direktion zur Leitung der operativen Geschäfte der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Stiftungskommission und -präsidium
                            1  Die Stiftungskommission  leitet die Geschäfte der Stiftung;  verwaltet das Stiftungsvermögen;  unterbreitet dem Bürgerrat das Organisationsreglement und Vermögensanlagereglement  zur Genehmigung;  steht der Direktion vor;  wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung;  unterbreitet dem Bürgerrat die Wahl oder Entlassung der Direktorin oder des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Christoph Merian Stiftung: Reglement  genehmigt die Bestimmungen der Direktion über die Organisation und die Zuständigkei  -  ten;  nimmt die in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde genannten Zuständigkeiten  wahr;  bereitet die Geschäfte zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor;  unterbreitet dem Bürgerrat die Mittelentnahmen aus dem Landerwerbs- und Baufonds zur  Genehmigung;  bringt dem Bürgerrat die von ihr aus den Mitteln der Ertragsverwendung beschlossenen  Projekte zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium vertritt die Geschäfte der Stiftung im Bürgerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Direktion
                            1  Die Direktorin oder der Direktor  vollzieht die Beschlüsse des Aufsichtsorgans;  vollzieht die Beschlüsse der Stiftungskommission;  stellt sicher, dass der Stiftungszweck im Rahmen der Vorgaben erfüllt wird;  bestimmt im Rahmen der Vorgaben der Stiftungskommission die Organisation und die  Zuständigkeiten;  setzt die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfasst alle zur betrieblichen Steue  -  rung notwendigen Daten;  bereitet die Daten auf und stellt die für die Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhan  -  den des Aufsichtsorgans zusammen;  nimmt alle Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsätze der Geschäftsführung
                            1  Die Stiftung stellt mit ihrer internen Organisation sicher, dass  die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sorgfältig bewirtschaftet und verwendet werden;  die Vorgaben der übergeordneten Organe und die Anwendung des geltenden Rechts be  -  achtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Controlling und Berichtswesen
                            1  Für ihre Zweckerfüllung stellt die Stiftung die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung,  Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Berichtswesens legt die Stiftung über die Aufgabenerfüllung, über die Aufwendun  -  gen und Erträge Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Regelungsgegenstände
                            1  Die Stiftung regelt namentlich, wie  im Rahmen der genehmigten Mittel Verpflichtungen eingegangen werden;  Vermögensanlagen vorgenommen werden;  Fremdmittel beschafft werden;  Belege kontrolliert werden (Form, Inhalt, rechnerische Richtigkeit);  Kredite überwacht werden;  die interne und externe Zeichnungsberechtigung organisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Revision
                            1  Die Stiftungskommission bestimmt die Revisionsstelle und legt das Revisionsmandat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Christoph Merian Stiftung: Reglement  D. Regelungen für die Mittelverwendung des Ertragsanteils, dessen Verwendung der  Genehmigung der Bürgergemeinde bedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Produktegruppen und Globalkredite
                            1  Die Stiftung hat die Mittel des Ertragsanteils der Bürgergemeinde nach Massgabe der vom Bürgerge  -  meinderat bzw. dem Bürgerrat genehmigten Produktegruppen bzw. Produkten einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung bringt dem Bürgerrat die aus der Mittelverwendung beschlossenen Projekte zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung bereitet die zu genehmigenden Leistungsaufträge für die Produktegruppen mit Global  -  krediten bzw. für die Produkte mit Produktekrediten zuhanden der Organe der Bürgergemeinde recht  -  zeitig vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Unterlagen sind versehen mit allen erforderlichen Daten bis spätestens 3 Monate vor Inkraft  -  treten der neuen Leistungsaufträge dem Bürgerrat zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Controlling für Produktegruppen und Produkte
                            1  Das Controlling  stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und  Erträge auf Produktegruppen- und Produktestufe sicher;  gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung  und Umsetzung;  stellt die erforderlichen internen Führungsdaten rechtzeitig zur Verfügung;  vergleicht die Ist- mit den Sollwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berichterstattung für Produktegruppen und Produkte
                            1  Die Stiftung berichtet mit ihrem jährlichen Bericht und den Controllingberichten über den Mittel  -  einsatz gegenüber den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über ihre Produktegruppen und Pro  -  dukte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Bericht weist auf Produktegruppenstufe und die Controllingberichte auf Produktestufe  aus, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Abwei  -  chungen werden ausgewiesen und begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenüber dem Bürgerrat erfolgt die Berichterstattung auf Produktestufe unterjährig. Der Bürgerrat  legt die Periodizität fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber dem Bürgergemeinderat erfolgt die Berichterstattung auf Produktegruppenstufe mit dem  jährlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bürgerrat leitet den jährlichen Bericht an die Aufsichtskommission zur Prüfung und Antragstel  -  lung zuhanden des Bürgergemeinderats weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Bürgerrat kann weitergehende Daten und Informationen verlangen. Vorbehalten bleiben die Be  -  stimmungen über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Revision der Produktegruppenrechnungen
                            1  Die Revision prüft, ob die Summe der finanziellen Ergebnisse der Produktegruppen mit dem Ergeb  -  nis der Erfolgsrechnung übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berichtet gemäss Revisionsmandat der Stiftungskommission und dem Bürgerrat schriftlich über  das Ergebnis ihrer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürgerrat leitet den Revisionsbericht zur Jahresrechnung an die Aufsichtskommission zur Kennt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Christoph Merian Stiftung: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Korrekturmassnahmen
                            1  Stellen die Stiftung oder Organe der Bürgergemeinde gegenüber den Leistungsaufträgen Abweichun  -  gen fest, beschliessen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Korrekturmassnahmen oder bean  -  tragen diese dem dafür zuständigen Organ.  Schlussbestimmung  Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird das Reglement zur Aufsicht über die Christoph Merian Stiftung vom 24. Mai 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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