Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister
                            Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister  vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Juni 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Si  -  cherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Publikation
                            1  Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli  -  chen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Meldung von Eintragungspflichtigen
                            1  Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintra  -  gungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Lö  -  schungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Depositenstellen
                            1  Depositenstellen (Art.  633  Abs.  3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) sind alle im Kanton Thurgau niedergelas  -  senen Banken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung  des Regierungsrates über  das Handelsregister und  die Bezeich  -  nung einer Depositenstelle gemäss Art.  633 und Art.  638 rev. OR vom 30.  Juni 1937  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   nach   der   Genehmigung   durch   den   Bund   auf   den   1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Art. 633; SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bund genehmigt am 29. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.12.1991  01.06.1992  Erstfassung  keine Angabe