Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer
                            Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer  vom 12. Dezember 1975 (Stand 1. Januar 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Grundsatz, Steuersubjekt
                            1  Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine  Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag der Steuer wird für die Kosten verwendet, die aus den Schutz- und Ord  -  nungsmassnahmen für die private Schifffahrt entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Steuerobjekt
                            1  Der Besteuerung unterliegen alle Wasserfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für deren Inverkehrsetzung ein Schiffsausweis des Kantons Thurgau erforder  -  lich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die im Kanton Thurgau ihren Standort haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die vom thurgauischen Ufer aus auf dem Bodensee, Untersee oder Rhein ein  -  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuer befreit sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Eigentum des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden stehende, nicht  für Vergnügungszwecke vorgesehene Wasserfahrzeuge oder in deren Auftrag  verwendete Wasserfahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf Grund einer eidgenössischen Konzession betriebene Wasserfahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ruderboote und Pedalos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen die  -  nen, von der Steuer befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Steuerbemessung, Grundsatz
                            1  Die Steuer wird festgesetzt unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Länge und Breite der Wasserfahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Motorenleistung bei Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Nutzlast bei Güterschiffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Steuertarif
                            1  Die jährliche Steuer beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für Motor- und Segelschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Grundansatz pro m², gerechnet Länge mal Breite  7.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Zuschlag je kW Motorenleistung  7.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für Fahrgastschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Grundansatz  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Zuschlag pro zugelassener Fahrgast  4.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Güterschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  mit Motor, je Tonne Nutzlast  4.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  ohne Motor, je Tonne Nutzlast  2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für Kollektiv-Schiffsausweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW  Motorenleistung  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  Schiffe von 31 bis 100 kW Motorenleistung  800.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  Motorschiffe über 100 kW Motorenleistung  1600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wasserfahrzeuge mit nicht-konventionellen Antrieben legt der Regierungsrat  die Steueransätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer beträgt in jedem Fall mindestens Fr.  50.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steueranpassung, Delegation *
                            1  Der Grosse Rat ist ermächtigt, die Steueransätze der Geld- und Kostenentwicklung  sowie den Tarifen der übrigen Uferkantone des Bodensees, Untersees und Rheins  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wasserfahrzeuge ohne Standort im Kanton
                            1  Die Benützung von Wasserfahrzeugen, die ihren Standort nicht im Kanton Thurgau  haben und nur vorübergehend vom thurgauischen Ufer aus auf dem Bodensee, Un  -  tersee oder Rhein verwendet werden, bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen sind  die Wasserfahrzeuge gemäss §  3 und die Benützung von Wasserfahrzeugen, die le  -  diglich zur Teilnahme an einer vom Kanton bewilligten Veranstaltung eingesetzt  werden, sowie Segelschiffe ohne Motor bis 12  m² Segelfläche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Betriebsdauer von über einem Monat sind 50 Prozent, bei einer Betriebs  -  dauer von über zwei Monaten 75 Prozent einer Jahressteuer gemäss §  5 zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewilligung gemäss Abs.  1 sind vom Regierungsrat zu bestimmende Ge  -  bühren zu entrichten. Sie entfallen bei einer Besteuerung gemäss Abs.  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuerperiode
                            1  Die Steuer ist für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Fälligkeit wird durch den Re  -  gierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Inverkehrsetzung nach  dem 1.  September erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veränderungen während der Steuerperiode
                            1  Bei vorzeitiger Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausserverkehr  -  nahme des Wasserfahrzeuges oder bei Wechsel des Halters oder der Halterin erfolgt  keine Rückerstattung der Steuer und keine Verrechnung mit anderen Steuer- oder  Gebührenforderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann das Departement die Steuer auf Gesuch ganz oder teilweise zu  -  rückerstatten, insbesondere bei Ausserverkehrnahme des Wasserfahrzeuges infolge  Beschädigung durch höhere Gewalt oder infolge schwerwiegender gesundheitlicher  Probleme des Halters oder der Halterin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wechsel des Halters oder der Halterin wird die bereits bezahlte Steuer dem  neuen Halter oder der neuen Halterin angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verwendung des Wasserfahrzeuges ausserhalb des Kantonsgebietes während  mindestens eines Monates der Steuerperiode besteht Anspruch auf Steuerrückerstat  -  tung nach Massgabe von §  7, soweit für diese Zeit in einem andern Kanton für das  Boot eine Steuer erhoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 bis
                            *  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Steuerveranlagung kann innert 20 Tagen bei der Schifffahrtskontrolle  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide steht innert 20 Tagen der Rekurs an das zuständige  Departement des Regierungsrates offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Departementes betreffend Steuerveranlagung und Rückerstattung  unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Verzugsfolgen
                            1  Wenn der Halter oder die Halterin mit der Entrichtung der Steuer oder von Gebüh  -  ren im Rückstand ist, kann der Schiffsausweis verweigert oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugs  -  vorschriften werden mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. April 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  12.12.1975  01.04.1976  Erstfassung  ABl. 11/1976
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 2 Abs. 1, 1. 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 2 Abs. 1, 3. 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 3 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 4 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 5 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 6 26.05.1999 01.01.2000 Titel geändert 22/1999
§ 7 Abs. 1 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 7 Abs. 3 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 9 Abs. 1 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 9 Abs. 2 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 9 Abs. 3 26.05.1999 01.01.2000 geändert 22/1999
§ 9 bis
                            23.02.1981  01.06.1984  eingefügt  41/1981