Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
                            Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: EG zum BG  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale  Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von  Kindern und Erwachsenen  (EG BG-KKE)  Vom 11. November 2009 (Stand 29. Dezember 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkom  -  men zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , nach Einsicht  -  nahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0713.01 vom 12. Mai 2009 und nach dem mündli  -  chen Antrag der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission vom 11. November 2009,  beschliesst:  I. Zuständiges Gericht (Art. 7 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum  Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und  das ersuchte Gericht dem zustimmen.  II. Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2  Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1  BG-KKE)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzüberein  -  kommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.  III. Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art.  12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.  IV. Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs (Art. 21  Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ; Art. 11 Europäisches  Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ; Art. 35 Haager Kindesschutzübereinkommen,  HKsÜ)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen  Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: EG zum BG  V. Übergangs- und Schlussbestimmung  Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betreffen, sind auch auf  Rückführungsgesuche anwendbar, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes bereits eingereicht worden  sind.  Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  sofort wirksam.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 29. 12. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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