Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht
                            Gestützt auf Art. 16 der Verordnung über Organisation, Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 25. August 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gebühren
                            Es werden erhoben:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  eine Staatsgebühr von 100 - 15'000 Franken. In Rechtsfällen mit besonders hohem Interessenwert oder in  Verfahren, die dem Gericht einen unverhältnismässig grossen Arbeitsaufwand verursachen, erhöht sich der  Gebührenrahmen auf 50'000 Franken.  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eine Gebühr von 15 Franken je Seite für die Ausfertigung von Gerichtsentscheiden;  c)     eine Gebühr von 1 Franken je Seite für die gemäss Verteiler notwendigen Exemplare des Gerichtsentscheides,  wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird, sowie für die Abgabe vorhandener Doppel aus dem  Staatsarchiv;  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  eine Gebühr von 15 Franken je Seite für die Ausfertigung des Dispositivs. Für eventuelle Kopien kommen die  Gebühren unter Litera c zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Seiten
                            Die volle Ausfertigungsgebühr wird erhoben für jede mit der Schreibmaschine beschriebene Seite im Normalformat A 4  mit wenigstens 28 Zeilen. Die Schlussseite ist voll zu berechnen, wenn sie 10 und mehr Zeilen enthält. Bei weniger Text  wird nur die halbe Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Besondere Auslagen
                            Die Gebühren für besondere Auslagen werden von Fall zu Fall berechnet und in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft und ersetzt die Gebührenverordnung vom 28. März l977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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