Berufskostenverordnung
                            Berufskostenverordnung  *  vom 24. November 1992 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berufsauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fahrt zur Arbeitsstätte
                            1  Für Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind in der Regel bei be  -  achtenswerter Entfernung zum Abzug zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die tatsächlichen Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei   Benützung   eines   Fahrrades   oder   eines   Motorfahrrades   mit   gelbem  Kontrollschild: bis Fr.  700 im Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: der Betrag, den der  Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen  Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder  kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, ist pro  Fahrkilometer ein Abzug bis Fr.  0.40 für Motorräder mit weissem Kontroll  -  schild und für Autos gemäss jährlicher Kilometerleistung wie folgt zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bis 3'000  km  Fr. 0.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  von 3'001 bis 5'000  km  Fr. 0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  über 5'000  km  Fr. 0.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens die in  §  2  Abs.  2 genannten Beträge berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahr -
                            zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten  zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstel  -  le der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahr  -  kostenabzugs nach §  1 eine pauschale Fahrkostenabrechnung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9  Prozent des Kaufpreises des  Fahrzeugs, mindestens aber Fr.  150 pro Monat, als monatliches Einkommen aus die  -  ser Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt ein höherer Privatanteil aufgrund des luxuriösen Charakters des  Geschäftsfahrzeugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auswärtige Verpflegung
                            1  Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen aus der  beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen  Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige wegen  grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Grün  -  den sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einneh  -  men kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr.  15 für  jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger aus  -  wärtiger Verpflegung Fr.  3'200 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nur der halbe Abzug (Fr.  7.50 im Tag, Fr.  1'600 im Jahr) ist ordentlicherweise  zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt  werden (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Per  -  sonalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden  können. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal  pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie zum Bei  -  spiel im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug  vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen  Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den  Steuerpflichtigen auf weniger als Fr.  10 zu stehen kommen beziehungsweise  wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende  Werte unterschreitet: Mittagessen Fr.  10, Abendessen Fr.  8 oder Fr.  21.50 pro  Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schicht- und Nachtarbeit
                            1  Für durchgehende, mindestens achtstündige Schicht- oder Nachtarbeit, soweit sie  ausgewiesen wird, werden für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung  zu Hause die gleichen Abzüge wie für auswärtige Verpflegung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schichtarbeit wird die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge  -  stellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für aus  -  wärtige Verpflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den  Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Wochenaufenthalt
                            1  Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch re  -  gelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und dort steuerpflichtig  bleiben, können folgende Abzüge vornehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr.  15 pro Hauptmahlzeit  (Fr.  30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr.  6'400); wenn das  Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird, ist für diese Mahlzeit nur  der halbe Abzug (Fr.  7.50) zulässig (Fr.  22.50 pro Tag, Fr.  4'800 pro Jahr);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Ausla  -  gen für ein Zimmer abziehbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz so  -  wie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte die notwendigen Fahr  -  kosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ein Abzug gemäss Ziff.  1 und Ziff.  2 ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflich  -  tige die entsprechende Leistung als Naturallohn erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Übrige Berufskosten
                            1  Für die übrigen zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten nach §  29  Ziff.  3  des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beträgt der Pauschalab  -  zug 3  Prozent des Nettolohnes, mindestens Fr.  2'000 und höchstens Fr.  4'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einheitlichen Abzüge für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit  werden durch die Steuerverwaltung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b * Nebenerwerb
                            1  Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pau  -  schalabzug von 20  Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens Fr.  800 und höchstens  Fr.  2'400 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Dauer
                            1  Die Abzüge gemäss §  1 bis §  4a sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstän  -  dige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres als Teilzeitarbeit oder im  Nebenberuf ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  640.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            1  Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber oder von anderer Seite vergütet werden  oder eine Fahrmöglichkeit geboten wird, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7–8 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.11.1992  01.01.1993  Erstfassung  51/1992  Erlasstitel  30.11.2021  01.01.2022  geändert  48/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, 1. 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 2. 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 3. 01.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
§ 1 Abs. 1, 3., a. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., b. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., c. 27.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 1 Abs. 1, 3., d. 27.04.2015 01.01.2016 aufgehoben 18/2015
§ 1a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 2 Abs. 2 20.02.2007 01.01.2007 geändert 8/2007
§ 3 Abs. 4 20.02.2007 01.01.2007 eingefügt 8/2007
§ 4 18.10.1994 01.01.1995 geändert 42/1994
§ 4 Abs. 1, 1. 20.02.2007 01.01.2007 geändert 8/2007
§ 4a 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt 49/2008
§ 4b 28.11.2017 01.01.2018 eingefügt 48/2017
§ 5 02.12.2008 01.01.2009 geändert 49/2008
                            Titel 3.  30.11.2021  01.01.2022  aufgehoben  48/2021