Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden
                            Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen  Gemeinden (FAG)  vom 11. September 2002 (Stand 1. Januar 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig  -  keit und in der Belastung der Politischen Gemeinden. Den Politischen Gemeinden  wird ein Minimum an frei verfügbaren Mitteln gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ressourcen- und Lastenausgleich *
                            1  Der Finanzausgleich der Politischen Gemeinden umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einen Ressourcenausgleich bestehend aus einer Mindestausstattung und einer  horizontalen Abschöpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  einen Lastenausgleich bestehend aus einem strukturellen Ausgleich und einem  Ausgleich für Sozialhilfekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Ressourcenausgleich und den Lastenausgleich stehen die horizontale Ab  -  schöpfung bei den Gemeinden gemäss §  5 sowie ein Beitrag des Kantons, der sich in  einer Bandbreite von 2 bis 4  Prozent des Steuerertrages zu 100  Prozent des Vorjah  -  res zu bewegen hat, zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sonderbeiträge
                            1  An den Zusammenschluss von Politischen Gemeinden können einmalig Beiträge  gewährt werden, wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleich entlastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ressourcenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Mindestausstattung
                            1  Die vom Kanton gewährleistete Mindestausstattung einer Politischen Gemeinde  beträgt   80   bis   84  Prozent   der   durchschnittlichen   kantonalen   Steuerkraft   pro  Einwohner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Mindestausstattung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Horizontale Abschöpfung
                            1  Politische Gemeinden,  deren Steuerkraft  pro Einwohner  über  dem kantonalen  Durchschnitt liegt, leisten einen Beitrag im Ausmass von 12 bis 30  Prozent dieser  Überschreitung multipliziert mit der Anzahl Einwohner.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Zentrumsgemeinden
                            1  Den kantonalen und regionalen Zentren gemäss kantonalem Richtplan wird bei der  Berechnung der Mindestausstattung und der horizontalen Abschöpfung die Steuer  -  kraft pro Einwohner reduziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reduktion gemäss Abs.  1 beträgt für kantonale Zentren 12  Prozent und für re  -  gionale Zentren 6  Prozent der durchschnittlichen kantonalen Steuerkraft. Insgesamt  darf die dadurch erhöhte Mindestausstattung pro Gemeinde Fr.  150 bis Fr.  200 pro  Einwohner nicht übersteigen. Der Regierungsrat legt den genauen Wert fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuerkraft
                            1  Für die Festlegung der Steuerkraft pro Einwohner ist die kantonale Steuerstatistik  massgebend. Es wird der Durchschnitt der dem Berechnungsjahr vorangehenden  drei Jahre angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Struktureller Lastenausgleich
                            1  Den Politischen Gemeinden werden die finanziellen Belastungen, die durch beson  -  dere strukturelle Verhältnisse entstehen, teilweise ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bemessung erfolgt nach der Anzahl Einwohner pro Hektare Landfläche im  Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Politische   Gemeinden,   deren   Bevölkerungsdichte   weniger   als   50  Prozent   des  Durchschnitts beträgt, erhalten abgestufte Beiträge. Die Beitragsleistungen werden  aufgrund des durchschnittlichen Steuerfusses der betreffenden Gemeinde des laufen  -  den und der zwei vorangehenden Jahre gewichtet. Der Regierungsrat regelt die Ein  -  zelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann besondere Belastungsfaktoren zusätzlich berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Lastenausgleich für Sozialhilfekosten
                            1  Den Politischen Gemeinden werden übermässige Belastungen durch Sozialhilfe  -  kosten teilweise ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bemessung   erfolgt   anhand   des   Durchschnitts   der   Sozialhilfekosten   pro  Einwohner der dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahre im Verhältnis zum  kantonalen Mittel. Beiträge werden ab einer Überschreitung von 120  Prozent des  Durchschnitts abgestuft geleistet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entscheid
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Beitragsleistun  -  gen und legt die Zahlungsverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Mindestleistungen
                            1  Auszahlungen an Politische Gemeinden und Beitragsleistungen an den Kanton ge  -  mäss diesem Gesetz erfolgen nur, wenn sie mindestens Fr.  1'000 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kontrolle
                            1  Der Kanton führt eine Gemeindefinanzstatistik. Die Politischen Gemeinden liefern  ihm dafür ihre vollständigen Jahresrechnungen und, soweit nötig, ergänzendes Zah  -  lenmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage einer Politischen Gemeinde kann ihr  das Departement nach vorheriger Anhörung und Beratung Auflagen erteilen. Wer  -  den diese nicht erfüllt, können Finanzausgleichsbeiträge gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rückforderung
                            1  Unrechtmässig erhaltene Beiträge können zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Übergangsregelung
                            1  Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erhöhung der horizontalen Abschöp  -  fung gemäss §  5 wird den betroffenen Gemeinden im ersten Jahr nach Inkraftset  -  zung zu einem Viertel, im zweiten Jahr zur Hälfte und im dritten Jahr zu drei Vier  -  teln in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 15.  September 1993 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  11.09.2002  01.01.2003  Erstfassung  37/2002